Der Begriff des Glücks spielt in der Philosophie des Rechts eine wichtige Rolle. In der Einleitung der Grundlinien der Philosophie des Rechts von Hegel fungiert er als methodischer Transformator von der Willkürfreiheit zur Willensfreiheit als der Grundlage der Rechtsphilosophie. In § 14 und § 15 hat Hegel den Begriff der freien Willkür etabliert und als Widerspruch zwischen freier Form, also der Fähigkeit des in sich unendlichen Ich zur Selbstbestimmung, und unfreiem Inhalt, die Triebe und Neigungen als anthropologisches Material eines menschlichen Willens, charakterisiert. Die Paragraphen 16, 17 und 18 zeigen nun verschiedene Auflösungsformen dieses Widerspruchs auf, die zugleich weitere Erscheinungsformen desselben sind. In § 17 werden dabei die zwei Strategien der Hierarchiebildung zwischen konkurrierenden Trieben und Neigungen sowie der Substitution derselben durch die Willkür genannt. Da wir nicht alle Wünsche und Inhalte gleichzeitig und ohne Konsistenzverlust realisieren können, müssen wir uns entweder Prioritäten setzten oder aber zusehen, ob wir nicht anstelle von X, das uns entweder unerreichbar oder unerwünscht ist doch Y ersatzweise anstreben sollten.
Dabei wird von Hegel das Kriterium des „Maßes“ in § 17 bemängelt, das beiden Strategien zugrunde liegen muss. Aufgrund von was ist X Y vorzuziehen oder durch es zu ersetzten? Insofern wiederum willkürlich entschieden werden kann, welcher Trieb zuerst befriedigt oder zugunsten von welchem anderen aufzugeben sei, stellen beide Strategien nur eine weitere Form der „Erscheinung“ der „Dialektik“ der Willkür dar. Auch § 18 nennt gleichsam eine Meta- Erscheinung derselben Dialektik, nämlich die willkürliche Bewertung des Willens als gut, dass heißt die Identität von Form und Inhalt oder als böse, eine Nichtidentität von Form und Inhalt. Daraus zieht dann § 19 die methodische Konsequenz, den zunächst vagen Begriff einer „Reinigung der Triebe“ als die Befreiung derselben von ihrer Zufälligkeit und als die Zurückführung auf „ihr substantielles Wesen“ in einem „vernünftige[n] System der Willensbestimmung“ zu präzisieren. Implikat dabei ist, dass diese Forderung nicht mit der einen Seite des Bewertungs- Gegensatzes aus § 18
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Evelyn Habel, 2007, Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts oder Naturrecht und Staatswissenschaft im Grundrisse: Welche Rolle kommt den Trieben innerhalb des Argumentationsganges der Einleitung zu?, München, GRIN Verlag GmbH
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