Stefan Heipertz Universität Regensburg
Gliederung:
Abk ürzungsverzeichnis V
A. Grundlagen 1
I. Bedeutung von Joint Ventures 1
II. Terminologische Grundlagen 2
1. Joint Venture 2
2. Vertragliche Vereinbarung 2
3. Joint Control 3
a) Definition 3
b) Joint Control im Stufenkonzept des Konzernabschlusses 4
c) Möglichkeit und tatsächliche Ausübung der 4
gemeinschaftlichen Führung (Joint Control)
d) Ausgestaltungsformen einer gemeinschaftlichen 5
F ührung
4. Partner und Gesellschafter 6
III. Unterschiedliche Ausprägungen von Joint Ventures nach 6
IAS 31
1. Jointly Controlled Operations 6
a) Abgrenzung 6
b) Einbezug in den Konzernabschluß 7
2. Jointly Controlled Assets 8
a) Abgrenzung 8
b) Einbezug in den Konzernabschluß 8
3. Jointly Controlled Entities 10
a) Abgrenzung 10
b) Einbezug in den Konzernabschluß 10
B. Voraussetzung für den Einbezug von Jointly Controlled Entities 11
in den IAS-Konzernabschluß
I. Pflicht der Einbeziehung von Jointly Controlled Entities in 11
den Konzernabschluß
1. Unternehmenseigenschaft 11
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2. Unabhängigkeit der Partnerunternehmen im mehrstufigen 13 Konzern
a) Von Tochterunternehmen gehaltene Anteile an Joint 14 Ventures
b) Von Jointly Controlled Entities gehaltene Anteile an Joint 14 Ventures
c) Von assoziierten Unternehmen gehaltene Anteile an Joint 15 Ventures
d) Ergebnis 15
3. Notwendigkeit einer Beteiligung 16 II. Verbot der Einbeziehung von Jointly Controlled Entities in 18
den Konzernabschluß
1. Zur Weiterveräußerung erworbene und gehaltene Anteile 18
2. Erhebliche und andauernde Beschränkung der Rechte des 20 Partnerunternehmens III. Faktische Wahlrechte zum Einbezug von Jointly Controlled 22
Entities in den Konzernabschluß
1. Unverhältnismäßigkeit der Kosten gegenüber dem Nutzen 23
2. Untergeordnete Bedeutung von Jointly Controlled Entities 25
C. Einbeziehungsgrundsätze 28 I. Konsolidierungsgrundsätze 28
1. Zeitgleichheit der zu konsolidierenden Abschlüsse 28
2. Einheitlichkeit von Ansatz und Bewertung 30
3. Währungsumrechnung ausländischer Joint Ventures 33
4. Stetigkeit der Konsolidierungsmethoden 34 II. Quotenkonsolidierung als Benchmark Treatment 35
1. Maßgeblicher Anteil für die quotale Erfassung 35
a) Einbeziehung nach dem Kapitalanteil 35
b) Einbeziehung nach dem Gewinnanteil 36
c) Gespaltene Einbeziehung 36
d) Empfehlung 37
2. Jointly Controlled Entities im mehrstufigen Konzern 37
- II -
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a) Einbeziehungsanteil von Jointly Controlled Entities 37
dd) Ergebnis 40
b) Anteile an Jointly Controlled Entities im Besitz von nicht 41
in den Konzernabschluß einbezogenen Konzernunternehmen III. Equity-Methode als Allowed Alternative Treatment 42 IV. Quotenkonsolidierung versus Equity-Methode 42
D. Einbeziehungsverfahren 46 I. Quotenkonsolidierung vo n Jointly Controlled Entities 46
1. Ausweis der in den Konzernabschluß übernommenen 46 Abschlußposten
2. Kapitalkonsolidierung nach der Erwerbsmethode 46
a) Kapitalkonsolidierung nach IAS 22 46
b) Behandlung verbleibender Unterschiedsbeträge aus der 47 Kapitalkonsolidierung
3. Schuldenkonsolidierung 48
a) Umfang und Technik der Schuldenkonsolidierung 48
b) Entstehung und Behandlung von Aufrechnungsdifferenzen 49 aa) Unechte Aufrechnungsdifferenzen 49
bb) Echte Aufrechnungsdifferenzen 50
c) Verzicht auf die Schuldenkonsolidierung 50
4. Zwischenergebniseliminierung 51
a) downstream Lieferungen 51
b) upstream Lieferungen 52
c) cross-stream Lieferungen 52
d) Verzicht auf die Zwischenergebniseliminierung 54
5. Aufwands-/Ertragskonsolidierung 55
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6. Latente Steuern 55 II. Equity-Bewertung vo n Jointly Controlled Entities 56
1. Technik der Equity-Bewertung 56
2. Zwischenergebniseliminierung 57
3. Weitere Konsolidierungsmaßnahmen 57
4. Latente Steuern 59
E. Angaben über Jointly Controlled Entities in den notes 60
F. Berücksichtigung von Jointly Controlled Entities in weiteren 61 Abschlußbestandteilen I. Kapitalflußrechnung 61 II. Segmentberichterstattung 61 III. Finacial review by management 61
Anhang VII Literaturverzeichnis IX
- IV -
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Abkürzungsverzeichnis:
a.A. anderer Auffassung AK Arbeitskreis AktG Aktiengesetz ASB Accounting Standards Board BB Betriebs-Berater (Zeitschrift) bearb. bearbeitet BFuP Betriebswirtschaftliche Forschung und Praxis (Zeitschrift) BGB Bürgerliches Gesetzbuch DB Der Betrieb (Zeitschrift) Diss. Dissertation DRS Deutscher Rechnungslegungsstandard DSR Deutscher Standardisierungsrat DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) e.V. eingetragener Verein EDV Elektronische Datenverarbeitung EU Europäische Union EuZW Europäische Zeitschrift für Wirtschaft (Zeitschrift) FRS Financial Reporting Standard GEFIU Gesellschaft für Finanzwirtschaft in der Unternehmensführung e.V. HFA Hauptfachausschuß HGB Handelsgesetzbuch hrsg. herausgegeben i.H.v. in Höhe von i.V.m. in Verbindung mit IAS International Accounting Standards IASB International Accounting Standards Board IASC International Accounting Standards Committee IDW Institut der Wirtschaftsprüfer e.V. Jg. Jahrgang Komm. Kommentar KPMG Klynfeld Peat Marwick Goerdeler (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) Nr. Nummer
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RIW Recht der Internationalen Wirtschaft (Zeitschrift) Rn. Randnummer SFAS Statement of Financial Accounting Standards Tz. Textziffer UK United Kingdom
UK-GAAP United Kingdom General Accepted Accounting Principles v.H. von Hundert vgl. vergleiche WP Wirtschaftsprüfer WPg Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift)
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A. Grundlagen
A. Grundlagen
I. Bedeutung von Joint Ventures
Innerhalb einiger weniger Industriezweige kooperieren konkurrierende Unternehmen seit geraumer Zeit. So ist es im Baugewerbe, sowie im Bergbau als auch in der Öl - und Gasgewinnung seit langem her üblich durch Gemeinschaftsprojekte am Markt aufzutreten. Bereits im Jahre 1987 wird im Schrifttum vermehrt festgestellt, daß sich die Zusammenarbeit in Form von Gemeinschaftsunternehmen zunehmender Beliebtheit erfreut. 1 Durch die fortschreitende Globalisierung der Weltwirtschaft werden Unternehmen zum Expandieren gezwungen, da die heimischen Märkte zu klein werden, um kostendeckend produzieren zu können. Schwierige
Eintrittsbedingungen in neue Märkte machen es notwendig, mit dort bereits ansässigen Unternehmen zu kooperieren. Die Erschließung neuer Märkte und Technologien, die Erweiterung des Leistungsprogramms bis hin zur Risikobegrenzung bzw. Risikoteilung bei Großprojekten wird oft durch Kooperationen in Form von Joint Ventures erreicht. 2 Der gestiegene Kapitalbedarf wird durch eine wachsende Inanspruchnahme internationaler Kapitalmärkte gedeckt 3 . Die Inanspruchnahme dieser Kapitalmärkte erfordert eine international anerkannte und einheitliche Rechnungslegung. 4
Die International Accounting Standards haben sich seit der Gründung des IASC im Jahre 1973 zu den heute wichtigsten internationalen
Rechnungslegungsvorschriften entwickelt. Kapitalmarktorientierte Unternehmen mit Sitz in der EU müssen ab 2005 ihren Konzernabschluß zwingend nach den IAS erstellen. 5
Im Folgenden wird untersucht, wie Joint Ventures in einen IAS-Konzernabschluß einzubeziehen sind. Maßgeblicher Standard hierfür ist der IAS 31, „Financial reporting of interests in joint ventures“.
1 Vgl. Schindler, Gemeinschaftsunternehmen, 1987, S. 158; Zündorf, Quotenkonsolidierung versus
Equity-Methode, 1987, S. 1.
2 Vgl. Kleber in Baetge/Dörner, IAS 31, 1997, Tz. 2; Schindler, Gemeinschaftsunternehmen, 1987,
S. 158; Veit/Focke, Joint Ventures, 1999, S. 496; Applegate, Joint Venture, 1998, S. 52;
Eisele/Rentschler, Gemeinschaftsunternehmen, 1989, S. 309.
3 Vgl. Goebel, Konzernrechnungslegung, 1994, S. 2457; Ruhnke/Kluge,
Gemeinschaftsunternehmen, 1996, S. 577; Baetge/Beermann, Bilanzanalyse, 2000, S. 2088.
4 Vgl. Böcking, IAS für Konzern- und Einzelabschluß?, 2001, S. 1433.
5 Vgl. EU-Verordnung, Verordnung zu IAS, Artikel 4.
- 1 -
A. Grundlagen
II. Terminologische Grundlagen
1. Joint Venture
In IAS 31.02 wird ein Joint Venture als eine vertragliche Vereinbarung bezeichnet, in der eine wirtschaftliche Tätigkeit von zwei oder mehreren Parteien unter gemeinschaftlicher Führung (joint control) durchgeführt wird. IAS 31 bezeichnet nur solche Aktivitäten als Joint Ventures, bei deren Durchführung die gemeinschaftliche Führung durch eine vertragliche Vereinbarung begründet wird. 6 Ob eine wirtschaftliche Tätigkeit ein Joint Venture im Sinne der IAS darstellt, wird nach der wirtschaftlichen Realität entschieden. Die rechtliche Form oder Struktur, die von Land zu Land unterschiedlich beurteilt werden kann, ist hier nicht relevant. 7
Joint Ventures werden laut IAS 31.03 in drei verschiedene Formen untergliedert. Es handelt sich um gemeinschaftlich geführte Tätigkeiten (Jointly Controlled Operations), gemeinschaftlich geführtes Vermögen (Jointly Controlled Assets) und gemeinschaftlich geführte Einheiten (Jointly Controlled Entities). Die beiden erstgenannten Kooperationsformen besitzen keine eigene Rechtspersönlickeit. Es handelt sich entweder um eigene Assets 8 der Partner zur Ausführung eines Gemeinschaftsprojektes oder um Bruchteilseigentum an gemeinschaftlich erworbenen Assets. Bei Jointly Controlled Entities mit rechtlicher Selbständigkeit liegt Gesamthandsvermögen vor. Der fließende Übergang von Bruchteilseigentum hin zu Gesamthandsvermögen führt zu Identifizierungsproblemen. 9 Bedeutung für die Konzernrechnungslegung besitzen lediglich die als Jointly Controlled Entities identifizierten Kooperationen. 10
2. Vertragliche Vereinbarung
Eine vertragliche Vereinbarung der gemeinschaftlichen Führung ist zwingende Voraussetzung für die Qualifizierung als Joint Venture nach IAS. Liegt sie nicht vor handelt es sich um ein assoziiertes Unternehmen. 11
6 Vgl. IAS 31.04. Abschnitt A.II.2.
7 Vgl. Coopers/Lybrand, IAS, 1996, Ch. 31.01; KPMG, Rechnungslegung nach IAS, 1999, S. 141.
8 Die in der Literatur gebräuchliche Übersetzung Vermögenswert für den Begriff „asset“ wird in
diesem Beitrag, um den Unterschied zwischen Vermögensgegenstand und Asset zu verdeutlichen,
nicht übernommen.
9 Vgl. Kleber in Baetge/Dörner, IAS 31, Tz. 10; Coopers/Lybrand, IAS, 1996, Ch. 31.03.
10 Vgl. KPMG, Rechnungslegung nach IAS, internet, S. 141; Ruhnke/Kluge,
Gemeinschaftsunternehmen, 1996, S. 578.
11 Vgl. IAS 31.04. WP-Handbuch, 2000, N, Rn. 918; Epstein/Mirza, Wiley, 2000, S. 383.
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A. Grundlagen
Die vertragliche Vereinbarung kann unterschiedlich zustande kommen. IAS 31.05 geht über den klassischen Vertrag zwischen den Partnern hinaus. So kann eine vertragliche Vereinbarung auch durch Sitzungsprotokolle aus Besprechungen belegt werden oder in der Satzung sowie anderen Statuten des Joint Ventures festgeschrieben sein. Die vertragliche Vereinbarung soll laut IAS folgende Angelegenheiten regeln:
• Die Tätigkeit, die Dauer und die Berichtspflichten des Joint Venture.
• Die Ernennung eines Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgans oder
gleichwertigen Leitungsgremiums des Joint Ventures und der Stimmrechte des Partnerunternehmens.
• Die Kapitaleinlagen der Partnerunternehmen und
• die Beteiligung der Partnerunternehmen an Produktion, Erträgen,
Aufwendungen oder Ergebnissen des Joint Venture. In der Literatur wird empfohlen, dieser Liste Folgendes hinzuzufügen: 12
• Liquidierung des Joint Venture
• Erwerb oder Verkauf bedeutender Assets
• Veränderung der Beteiligungsstruktur oder Aufnahme neuer Partner
• Bedeutende Finanzierungsmaßnahmen.
Grundsätzlich soll die Vereinbarung sich auf Fragen beziehen, welche für die Ziele des Joint Ventures von grundlegender Bedeutung sind. 13 Darüber hinaus kann durch die vertragliche Vereinbarung ein Betreiber bestimmt werden, der jedoch nicht über die Beherrschung des Joint Ventures verfügen darf. Verfügt er über die Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftspolitik zu bestimmen, beherrscht er das Joint Venture und muß es als Tochterunternehmen nach IAS 27 voll konsolidieren. 14
3. Joint Control
a) Definition
In IAS 31.02 wird die gemeinschaftliche Führung (joint control) 15 als die vereinbarte Teilhabe an der Führung einer wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit definiert. Demzufolge muß ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille
12 Vgl. Coopers/Lybrand, IAS, 1996, Ch. 31.07; Epstein/Mirza, Wiley, 2000, S. 383f.
13 Vgl. IAS 31.06.
14 Vgl. IAS 31.07; Epstein/Mirza, Wiley 2000, S. 384.
15 Im Weiteren wird für den Sachverhalt einer „joint control“ die Übersetzung „gemeinschaftliche
Führung“ verwendet.
- 3 -
A. Grundlagen
vorliegen, der regelmäßig durch die Zweckbestimmung des
Gemeinschaftsprojektes, die Verfolgung gemeinsamer Ziele und Interessen der Partner vorhanden sein wird. 16 Kann keine der durch die vertragliche Vereinbarung gebundenen Parteien das Joint Venture eigenmächtig kontrollieren und können alle Parteien nur gemeinsam und einstimmig Entscheidungen treffen, liegt eine gemeinschaftliche Führung vor. 17
b) Joint Control im Stufenkonzept des Konzernabschlusses
Klar abgegrenzt werden muß die gemeinschaftliche Führung nach IAS 31.02 von der Beherrschung nach IAS 27.06 und dem maßgeblichen Einfluß nach IAS 28.03.
Eine Beherrschung einer Unternehmung wird dadurch charakterisiert, daß die Konzerninteressen ohne Rücksicht auf die Interessen anderer Gesellschafter durchgesetzt werden können. Eine Beherrschung eines Joint Venture hätte dessen Vollkonsolidierung nach IAS 27 zur Folge. 18
Bei der gemeinschaftlichen Führung besteht diese Möglichkeit nicht. Kein an der gemeinschaftlichen Führung beteiligter Gesellschafter kann ohne die Zustimmung der anderen Vertragspartner auf die wirtschaftliche Aktivität einwirken. Eine weitere Abstufung der Einflußmöglichkeiten wird durch einen maßgeblichen Einfluß definiert. Die Möglichkeit der Einflußnahme auf ein Unternehmen beschränkt sich hier auf die Mitwirkung an finanz- und geschäftspolitischen Entscheidungen.
c) Möglichkeit und tatsächliche Ausübung der gemeinschaftlichen Führung Die IAS stellen allein auf die Möglichkeit, die gemeinschaftliche Führung auszuüben ab. Die tatsächliche Ausübung wird nicht verlangt. Begründet wird dies damit, daß die Definition der gemeinschaftlichen Führung laut IAS 31.02 auf der Definition der Beherrschung einer wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit in IAS 27.02, welche explizit von der Möglichkeit einer Ausübung spricht, aufbaut. Der Übergang von der Möglichkeit hin zur tatsächlichen Ausübung wird sich in der Praxis aber fließend gestalten. Bei Jointly Controlled Operations und Assets wird die gemeinschaftliche Führung auf Grund der Ziele, die mit diesen
16 Vgl. Kleber in Baetge/Dörner, IAS 31, Tz. 13; Pellens in MünchKommHGB, § 310, Rn. 10;
ADS, § 310 HGB, Tz. 21.
17 Vg l. Kustner, Beteiligungsbewertung, 2002, S. 110.
18 Vgl. IAS 31.07.
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A. Grundlagen
Kooperationsformen verfolgt werden, immer tatsächlich ausgeübt werden. 19 Wird bei Jointly Controlled Entities die gemeinschaftliche Führung nicht tatsächlich ausgeübt, ist fraglich, ob die Behandlung von Jointly Controlled Entities, wie es die IAS vorsehen, mit dem Gebot einer Bilanzierung dem wirtschaftlichen Gehalt nach, zu vereinbaren ist. 20
d) Ausgestaltungsformen einer gemeinschaftlichen Führung Eine gemeinschaftliche Führung erfordert nicht zwangsläufig eine paritätische Verteilung der Stimmrechte bzw. Kapitalanteile, solange das notwendige Gleichgewicht durch vertragliche Vereinbarungen wieder hergestellt wird. 21 So ist es möglich, daß ein Gesellschafter sogar mehr als fünfzig Prozent der Kapitalanteile auf sich vereinen, aber durch die vertragliche Vereinbarung der gemeinschaftlichen Führung, über lediglich maximal fünfzig Prozent der Stimmrechte verfügen kann. 22
In den IAS wird für den Sachverhalt einer gemeinschaftlichen Führung keine Begrenzung durch die Anzahl der Gesellschafter genannt. Mit zunehmender Zahl an Gesellschaftern erhöht sich die Schwierigkeit des Nachweises. 23 Eine gemeinschaftliche Führung kann nach der in der Literatur vertretenen Auffassung, nur von einer begrenzten Anzahl von Partnern ausgeübt werden. Wird die gemeinschaftliche Führung von mehr als drei oder vier Partnern ausgeübt, sinkt die Möglichkeit des Einzelnen, auf Grund seiner relativ geringen Beteiligung Entscheidungen zu blockieren. 24 Mit steigender Zahl stimmberechtigter Partner erschwert sich eine einvernehmliche Entscheidungsfindung. Für den Fall einer im Zeitablauf wechselnden Beherrschung des Joint Venture durch die Partner hält die Kommentarmeinung die Annahme einer gemeinschaftlichen Führung für die bessere Lösung. 25 Eine gemeinschaftliche Führung dahingehend, daß tägliche Entscheidungen, welche das Joint Venture betreffen, gemeinsam getroffen werden sollen, wird als
19 Vgl. Budde/Suhrbier in BeBiKo, § 310 HGB, Tz. 16.
20 Vgl. Framework F35/ IAS 31.26.
21 Vgl. Baetge/Thiele/Kirsch, Konzernrechnungslegung, 2002, S. 394; Busse v. Colbe/Ordelheide,
Konzernabschlüsse, 1993, S. 458; Schildbach, Der Konzernabschluß, 1998, S. 111;
Budde/Suhrbier in BeBiKo, § 310 HGB, Tz. 25.
22 Vgl. FRS 9.11.
23 Vgl. ADS, § 310 HGB, Tz. 15.
24 Vgl. Schindler, Gemeinschaftsunternehmen, 1987, S. 164; Peters, Konzernrechnungslegung,
2001, S. 259.
25 Vgl. Coopers/Lybrand, IAS, 1996, Ch. 31.09.
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A. Grundlagen
nicht notwendig erachtet. 26 Die laut IAS gegebene Möglichkeit der Bestimmung eines Partnerunternehmens als Betreiber des Joint Venture bekräftigt dies nachhaltig. Die Errichtung eines „management committee“ ist für die Annahme einer gemeinschaftliche Führung nicht schädlich. 27
Wird die Geschäftsführung der einzelnen Tätigkeitsbereiche jeweils vollständig an die einzelnen Partnerunternehmen vergeben, kann zunächst nicht von einer gemeinschaftlichen Führung gesprochen werden. Wird hingegen zur Lösung von grundsätzlichen Fragen ein übergeordnetes Entscheidungsgremium eingerichtet, liegt wieder eine gemeinschaftliche Führung vor. 28
4. Partner und Gesellschafter
IAS 31 unterscheidet zwischen Partnerunternehmen (venturer) und Gesellschafter (investor). Ein Partnerunternehmen ist an der gemeinschaftlichen Führung des Joint Venture beteiligt. 29 Als Gesellschafter wird ein Teilhaber des Joint Venture bezeichnet, der nicht an der gemeinschaftlichen Führung beteiligt ist. Diese muß nicht zwangsläufig von allen am Joint Venture Beteiligten zusammen ausgeübt werden. Solange die an der gemeinschaftlichen Führung beteiligten Partnerunternehmen die absolute Mehrheit der Stimmrechte auf sich vereinen können und keine Vetorechte bzw. Sperrminoritäten anderer Gesellschafter bestehen, kann eine gemeinschaftliche Führung ausgeübt werden. 30
III. Unterschiedliche Ausprägungen von Joint Ventures nach IAS 31
1. Jointly Controlled Operations
a) Abgrenzung
Bei den gemeinschaftlich geführten Tätigkeiten (Jointly Controlled Operations) handelt es sich laut IAS 31.08 um Gemeinschaftsprojekte, zu deren Durchführung die Beteiligten kein rechtlich selbständiges Unternehmen gründen bzw. keine wirtschaftlich selbständigen Strukturen aufbauen. Es darf und kann folglich kein Anteilsbesitz vorliegen, wenn die Kriterien für eine gemeinschaftlich geführte Tätigkeit vorliegen sollen. Die Partner nutzen zur Durchführung des
26 Vgl. ADS, § 310 HGB, Tz. 23.
27 Vgl. Coopers/Lybrand, IAS, 1996, Ch. 31.07.
28 Vgl. Veit/Focke, Joint Ventures, 1999, S. 497; ADS, § 310 HGB, Tz. 23; Jäger,
Mitregierungsvarianten, 1995, S. 203.
29 Vg l. IAS 31.02.
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A. Grundlagen
Gemeinschaftsprojektes ihr eigenes Anlagevermögen, verbrauchen bzw. verwenden ihre eigenen Vorräte, verursachen eigene Aufwendungen und Schulden und errichten ihre eigene Finanzierung. Die für ein Joint Venture notwendige vertragliche Vereinbarung 31 regelt die Verteilung der durch das Projekt entstandenen Aufwendungen sowie die durch den Verkauf des Produktes erwirtschafteten Erlöse.
Durch die vertragliche Vereinbarung zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes wird nach deutschem Privatrecht im Regelfall eine BGB-Gesellschaft gegründet werden. Dient diese BGB-Gesellschaft ausschließlich der gemeinsamen Wahrnehmung oder Bünd elung von Interessen aus dem Gemeinschaftsprojekt, wird ihr keine Unternehmenseigenschaft zuerkannt Führen die Umstände im Einzelfall doch zur Qualifizierung als wirtschaftlich selbständiges Unternehmen, wird das Gemeinschaftsprojekt unter Jointly Controlled Entity eingeordnet. 32
b) Einbezug in den Konzernabschluß
Die IAS fordern keine eigenständige Rechnungslegung der Jointly Controlled Operation. Es wird jedoch bereits im Standard darauf hingewiesen, daß die Partnerunternehmen zur Beurteilung der Ertragskraft des Joint Venture eine Betriebsabrechnung erstellen müssen. 33 Das IDW empfiehlt im Interesse der Zuverlässigkeit der Rechnungslegung der Partnerunternehmen, im Joint-Venture-Vertrag eine Gemeinschaftsrechnung nach handelsrechtlichen Vorschriften und gegebenenfalls ergänzenden Vorschriften aus Spezialgesetzen zur
Rechnungslegung zu vereinbaren. 34 Diese Forderung macht auch in Bezug auf die zuverlässige Rechnungslegung nach IAS Sinn. 35
Die Partner haben in ihren Einzelabschlüssen und Konzernabschlüssen die unter ihrer Verfügungsmacht stehenden Assets, welche zur Durchführung des Projektes in Anspruch genommen werden, die in Verbindung mit der Finanzierung des Projektes verursachten Schulden, die getätigten Aufwendungen sowie die aus dem Verkauf der Güter und Dienstleitungen anteilig resultierenden Erträge
30 Vgl. Coopers/Lybrand, IAS, 1996, Ch. 31.06; Kleber in Baetge/Dörner, IAS 31, 1997, Tz. 15;
ADS, § 310 HGB, Tz. 16; Baetge/Thiele/Kirsch, Konzernbilanzen, 2002, S. 394; Krawitz,
Quotenkonsolidierung, 2001, S. 672.
31 Vgl. Abschnitt A.II.1.
32 Vgl. Kleber in Baetge/Dörner, IAS 31, 1997, Tz. 19; ADS, § 290 HGB, Tz. 94; WP-Handbuch,
2000, T, Rn. 48; Zur Unternehmenseigenschaft siehe B.I.1.
33 Vgl. IAS 31.12.
34 Vgl. IDW, St./HFA 1/1993, 1993, S. 442.
35 Vgl. Framework 31.
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A. Grundlagen
anzusetzen 36 . Durch die Ansatzpflicht von Assets, Schulden, Erträgen und Aufwendungen bereits in der Einzelbilanz werden keine
Konsolidierungsmaßnahmen im Konzernabschluß notwendig. 37 Insoweit kann nicht von einem Einbezug in den Konsolidierungskreis des Konzernabschlusses gesprochen werden.
2. Jointly Controlled Assets
a) Abgrenzung
Stehen Assets, die in das Joint Venture eingebracht oder für die Gemeinschaftsaktivität erworben wurden, unter einer gemeinschaftlichen Führung, spricht IAS 31 von Jointly Controlled Assets. Jedem Partner sind gemäß seinem Anteil am Joint Venture die einzelnen Assets zuzuordnen. Es besteht daher eine Gemeinschaft nach Bruchteilen, wobei jeder Partner in Höhe seines Anteils über die jeweiligen Assets verfügen kann. 38 Diese Form der Kooperation erfordert ebenfalls, wie Jointly Controlled Operations, keine Gründung einer rechtlich selbständigen bzw. wirtschaftlich selbständigen Einheit. 39 Im Unterschied zu Jointly Controlled Operations, liegen bei Jointly Controlled Assets nicht Geschäfte der jeweiligen Partner, sondern solche der Gemeinschaft vor. Diese Geschäfte werden meist durch einen Operator abgewickelt. 40 Darüber hinaus weisen Jointly Controlled Operations und Assets keine grundsätzlichen Unterschiede auf. 41 Zur Problematik, ab wann die vereinbarte gemeinschaftliche Führung der Assets (Gemeinschaft nach Bruchteilen) eine selbständige Unternehmung darstellt, wird auf Abschnitt B.I.1. verwiesen.
b) Einbezug in den Konzernabschluß
Da bei Jointly Controlled Assets nach außen hin die Gemeinschaft auftritt oder sich durch den Betreiber vertreten läßt, werden an die Rechnungslegung der Gemeinschaft nach Bruchteilen höhere Ansprüche als bei Jointly Controlled Operations gestellt. 42 Die IAS stellen in Bezug auf die Buchhaltung der
36 Vgl. IAS 31.10.
37 Vgl. IA S 31.11.
38 Vgl. Kleber in Baetge/Dörner, IAS 31, Tz. 35.
39 Vgl. IAS 31.14.
40 Vgl. Kleber in Baetge/Dörner, IAS 31, Tz. 34.
41 Vgl. Coopers/Lybrand, IAS, 1996, Ch. 31.10/11.
42 Vgl. Kleber in Baetge/Dörner, IAS 31, Tz. 40.
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A. Grundlagen
gemeinschaftlich geführten Assets spezielle Anforderungen. 43 Die Erstellung eines eigenen Abschlusses für das Joint Venture wird aber auch hier nicht gefordert, wenngleich die Führung separater Konten über die gemeinschaftlich eingegangenen Aufwendungen und verursachten Schulden zur Kontrolle der Ertragskraft des Joint Venture empfohlen wird. 44 Unter den Gesichtspunkten der Vollständigkeit und Zuverlässigkeit des Abschlusses wird zumindest die Führung der erwähnten Konten unumgänglich sein, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln zu können. 45
IAS 31.16 fordert im einzelnen den Ansatz folgender Beträge im Abschluß des Partners:
• Den Anteil an dem gemeinschaftlich geführten Vermögen, klassifiziert nach
der Art des Vermögens.
• Die im eigenen Namen eingegangenen Schulden.
• Den Anteil an gemeinschaftlich eingegangenen Schulden in Bezug auf das
Joint Venture.
• Die anteiligen Erträge aus Verkauf oder Nutzung seines Anteils an den vom
Joint Venture erbrachten Leistungen zusammen mit seinem Anteil der vom Joint Venture verursachten Aufwendungen .
• Die anteiligen Aufwendungen, die er hinsichtlich seines Anteils am Joint
Venture verursacht hat.
Ob die in Verbindung mit dem Joint Venture stehenden Aufwendungen, Erträge und Schulden im Abschluß des Partners mit den entsprechenden nicht mit dem Joint Venture in Verbindung stehenden zusammen ausgewiesen, oder ob sie durch einen Davon-Vermerk ersichtlich gemacht werden sollen, wird in den IAS nicht geregelt. Unter Verweis auf die bestehende Wahlmöglichkeit des Ausweises bei der Quotenkonsolidierung werden beide Varianten für anwendbar gehalten. 46 Durch die Ansatzpflicht der durch die Jointly Controlled Assets resultierenden Assets, Schulden, Erträge und Aufwendungen bereits im Einzelabschluß der Partner sind, wie bei Jointly Controlled Operations, keine weiteren Konsolidierungsmaßnahmen erforderlich. 47
43 Vgl. IAS 31.17.
44 Vgl. IAS 31.18.
45 Vgl. Framework F 31 und F 38.
46 Vgl. Coopers/Lybrand, IAS, 1996, Ch. 31.14.
47 Vgl. IAS 31.17.
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Stefan Heipertz, 2002, Einbeziehung von Joint Ventures in den IAS-Konzernabschluß, München, GRIN Verlag GmbH
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