Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung: Die Frage nach der Herrschaftslegitimation. 3
II. Theorie des Gesellschaftsvertrages 3
II.I. Allgemeine Struktur des Gesellschaftsvertrages. 4
II.II. Die Konzeption Hobbes' 4
II.III. Die Konzeption Rousseaus. 5
III. Naturzustandstheorie. 7
III.I. Die Beschreibung des Naturzustands bei Hobbes. 7
III.II. Die Beschreibung des Naturzustands bei Rousseau. 9
III.III. Philosophische Anthropologie 10
III.IV. Das Hobbessche Menschenbild 11
III.V. Das Rousseausche Menschenbild. 12
IV. Plausibilität der Naturzustandskonzeptionen 13
IV.I. Kritik des homo homini lupus 13
IV.II. Kritik des bon sauvage. 14
V. Schlussbemerkung. 15
VI. Bibliographie: 16
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I. Einleitung: Die Frage nach der Herrschaftslegitimation
Thomas Hobbes und Jean-Jacques Rousseau haben auf die Grundfrage der politischen Philosophie „Was legitimiert die Herrschaft von Menschen über andere Menschen“ eine neue Antwort gegeben, wodurch traditionelle Erklärungen des Problems (zum Beispiel die antike Auffassung, dass der Stärkere über den Schwächeren herrschen soll) 1 hinfällig wurden. Die vorliegende Arbeit hat zum Ziel, die Theorie des Gesellschaftsvertrages von Hobbes und Rousseau systematisch darzustellen und kritisch zu erörtern. Im Mittelpunkt meines Interesses werden dabei die Beschreibung des Naturzustandes und die damit verbundenen anthropologischen Voraussetzungen stehen. Es soll aufgezeigt werden, wie unterschiedliche Menschenbilder Hobbes und Rousseau zu derselben Lösung des Problems (Gesellschaftsvertrag) führen und warum die beiden Theorien trotz ihrer scheinbaren Ähnlichkeit große Differenzen aufweisen. Abschließend werden die
Naturzustandskonzeptionen Hobbes' und Rousseaus auf ihre Plausibilität geprüft und einer Kritik unterzogen.
II. Theorie des Gesellschaftsvertrages
Die Theorie des Gesellschaftsvertrages wird manchmal als Friedenswissenschaft bezeichnet, denn sie hat vor allem zum Ziel, die Bedingungen für die Sicherung beständigen Friedens zu bestimmen. Wie bereits angedeutet, stellt der Gesellschaftsvertrag eine neue Variante der Herrschaftslegitimation dar. Die Verfasser des Vertrages sind davon ausgegangen, dass der Mensch kein zoon politikon ist 2 , sondern dass die Vergesellschaftung der Menschen erst durch souveräne Macht (Staat) erreicht werden kann. Die Annahme, dass die Menschen nur künstlich in die Gesellschaft integriert werden können, stellt den Ausgangspunkt für den Gesellschaftsvertrag dar. Um präziser sagen zu können, was er ist, müssen zunächst seine allgemeine Struktur dargestellt und die Schlüsselbegriffe wie „gesellschaftlicher Zustand“ und „Naturzustand“ erläutert werden.
1 Vgl. hierzu die Ansicht des Sophisten Thrasymachos: „Ich behaupte nämlich, das Gerechte ist nichts anderes als der Vorteil des Stärkeren“ - Platon, Der Staat, I 338 C = 78 A 10.
2 „Anthropos zoon politikon physei estin“ (der Mensch ist von Natur aus ein politisches Wesen) -Aristoteles, Politik 1253 a2.
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II.I. Allgemeine Struktur des Gesellschaftsvertrages
Die Menschen im Naturzustand, also in einem vorpolitischen Zustand, in dem es keinen Staat und keine Gesellschaft gibt, charakterisieren sich durch ihre Unfähigkeit, miteinander (friedlich) zu leben. Dieser Annahme werden sowohl von Hobbes, als auch von Rousseau anthropologische Voraussetzungen zugrunde gelegt. Die politische Macht, die Einrichtungen des Staates und die Souveränität des Herrschers werden dadurch legitimiert, dass der Übergang vom Naturzustand in den gesellschaftlichen Zustand für jeden Einzelnen profitabel bzw. vernünftig ist. Damit der gesellschaftliche Zustand möglich ist, müssen die Menschen von der Notwendigkeit, in diesen einzutreten, überzeugt sein. Formal gesehen ergibt sich der gesellschaftliche Zustand aus dem Gesellschaftsvertrag. Die beiden Philosophen liefern zahlreiche Argumente dafür, warum es vorteilhaft sein sollte ihn zu schließen.
II.II. Die Konzeption Hobbes'
In der Konzeption Hobbes’ ist der Naturzustand ein Kriegszustand, in dem das Leben der Menschen durch gegenseitigen Konflikt bestimmt ist und die Selbsterhaltung den höchsten Wert hat. 3 Da es keinen Staatsapparat gibt, sind die Menschen nicht durch staatliche Gewalt beschränkt - sie verfügen deshalb über absolute Handlungsfreiheit. Diese wird allein durch das natürliche Recht bestimmt (das Recht aller auf alles) 4 und führt nach Hobbes unweigerlich zu brutalem Konflikt, den er als Krieg aller gegen alle (bellum omnium contra omnes) bezeichnet. 5 Da der Naturzustand mit ständiger Todesgefahr verbunden ist, ist es für jeden Einzelnen von Vorteil, aus diesem herauszutreten. Ein Verlassen dieses Zustandes ist dank bestimmter Naturgesetze möglich, die für jedermann durch die Vernunft einsehbar sind. Zuallererst muss der Einzelne die Bereitschaft und den Willen haben nach Frieden zu streben; wenn die anderen es ebenfalls tun, dann soll er auf sein Recht auf alles verzichten und geschlossene Friedensverträge einhalten (pacta sunt servanda). Der Gesellschaftsvertrag als eine besondere Form der zwischenmenschlichen Übereinkunft setzt voraus, dass jeder Einzelne auf seine natürlichen Rechte verzichtet und sich einer höchsten Staatsgewalt, dem „Leviathan“ (d.h. dem sterblichen Gott) unterwirft. Die errichtete Herrschaft ist auf den Frieden und das Wohl des Volkes verpflichtet und ist deshalb gerechtfertigt, weil sie sich aus
3 Hobbes, Thomas: Leviathan, Felix Meiner Verlag, Hamburg 1996, S. 104.
4 Das allgemein geltende Recht auf alles ist praktisch ein Recht auf nichts, weil dessen Inanspruchnahme durch den Einzelnen automatisch das Recht aller anderen aufhebt.
5 Hobbes versteht unter dem Begriff „Krieg“ nicht nur die tatsächlichen Kriegshandlungen, sondern auch die Kriegshaltung selbst. Er schreibt: „Krieg besteht […] in einem Zeitraum, in dem der Wille zum Kampf hinreichend bekannt ist“ - Hobbes, Thomas: Leviathan, Felix Meiner Verlag, Hamburg 1996, S. 104.
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einem gültigen Vertrag ergibt. Die Untertanen dürfen dem Souverän keinen Widerstand leisten und der Staat besitzt das Gewaltmonopol (Absolutismus). Das Gewaltmonopol bezieht sich auf alle Lebensbereiche, einschließlich derjenigen des Glaubens (Hobbes betont in seiner Vorstellung des idealen Staates die Vorzüge einer Staatsreligion); dem Souverän ist auch die Anordnung präventiver Zensur erlaubt, und er hat zudem den vollen Einfluss auf das Gerichtswesen. Hobbes geht davon aus, dass der Souverän allein über die Wahrheit bestimmen soll, und dass die Unbeschränktheit seiner Macht der beste Garant für das Fortbestehen des Rechtsstaates ist. 6
Es ist charakteristisch, dass der Vertrag nur zwischen den Untertanen geschlossen wird, nicht zwischen den Untertanen und dem Souverän. Der Souverän darf nicht abgesetzt, kritisiert oder strafrechtlich verfolgt werden. Die Herrschaft wird erst dann nichtig, wenn sie den Frieden nicht mehr garantieren kann (eben um des Friedens willen wird sie etabliert).
II.III. Die Konzeption Rousseaus
Während in der Konzeption Hobbes' die Furcht vor dem Tode die Menschen zum Übergang in den gesellschaftlichen Zustand veranlasst, ist das Rousseausche Argument für den Gesellschaftsvertrag von ganz anderer Art. Bei Rousseau ist der Mensch im Naturzustand nicht wie bei Hobbes ständiger Lebensgefahr ausgesetzt, sondern bleibt von den Bedrohungen seitens anderer weitgehend verschont. Rousseau setzt nämlich voraus, dass der Mensch im Naturzustand überwiegend allein lebt.
Im Zuge der Vergesellschaftung wird die Selbstliebe des Menschen (amour de soi) zur Eigenliebe (amour propre). Unter Bedingungen knapper werdender Ressourcen (Naturkatastrophen) kommt es dann zu zwischenmenschlichen Konflikten. Der Mensch bildet mit der Zeit Sprache und Vernunft aus, fängt an sich mit seinen Mitmenschen zu vergleichen, erwirbt Eigentum, weshalb eine Arbeitsteilung notwendig wird, usw. Auf diesem Wege ergeben sich Unterschiede zwischen Obrigkeit und Untertanen, und der Mensch, der von Natur aus frei und glücklich ist (dies ist ein großer Unterschied im Vergleich zu Hobbes), wird so zum Sklaven der Gesellschaft. Rousseau schreibt dazu: „Der Mensch wird frei geboren, und überall liegt er in Ketten“. 7
Die durch die Gesellschaft entartete Natur kann nach Rousseau nicht mehr wiederhergestellt werden; eine Rückkehr zum Naturzustand ist nicht möglich. Freiheit und
6 Vgl. dazu ein Kommentar zu der These might makes right in: Rapaczynski, Andrzej: Nature and Politics. Liberalism in the Philosophies of Hobbes, Locke, and Rousseau, Cornell University Press, New York 1987, S. 18.
7 Rousseau, Jean-Jacques: Vom Gesellschaftsvertrag oder Prinzipien des Staatsrechts, in: Ders., Politische Schriften I, Ferdinand Schöningh Verlag, Paderborn 1977, S. 61.
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Arbeit zitieren:
Adam Galamaga, 2007, Die Naturzustandsfiktion bei Thomas Hobbes und Jean-Jacques Rousseau und deren Bedeutung für ihre politische Philosophie, München, GRIN Verlag GmbH
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