1. Einleitung
Die Europäische Union gründet auf einem in der Welt einzigartigen institutionellen System. Das System ist geprägt durch einen Doppelcharakter: Es liegt zwischen Intergouvernementalismus und Supranationalismus, da es sowohl zwischenstaatliche Zusammenarbeit als auch vergemeinschaftete Politikbereiche gibt. Formaljuristisch gibt es fünf Organe: 1. Ministerrat 2. Europäische Kommission 3. Europäisches Parlament 4. Europäischer Gerichtshof 5. Europäischer Rechnungshof
Der Europäische Rat zählt nicht zu den Organen, hat jedoch auch eine zentrale und leitende Funktion.
Auf den folgenden Seiten werden sowohl Aufgaben und Entscheidungsregeln der einzelnen Organe und des Europäischen Rates als auch die vertraglich bedingten Verbindungen untereinander näher beleuchtet. Da sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der Europäische Rechnungshof keine wichtigen Befugnisse im Bereich der Entscheidungsstruktur haben, soll an dieser Stelle von ihnen abgesehen werden.
Durch die geplante Erweiterung der EU werden sich einige Veränderungen in der Zusammensetzung, ebenfalls aber auch in den Entscheidungsregeln der Organe ergeben, um die Handlungsfähigkeit der EU auch nach der Aufnahme neuer Mitgliedsstaaten zu bewahren. Diese Veränderungen sind bereits in dem Vertrag von Nizza f estgelegt worden und werden im Anschluss der Erläuterungen der derzeitigen Situation kurz dargestellt.
2. Der Europäische Rat
2.1 Aufgaben
Der Europäische Rat ist nicht als Organ anzusehen, spielt jedoch eine maßgebliche Rolle in allen Bereichen der Europäischen Union. Er ist als oberste Entscheidungsinstanz anzusehen, da er der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse gibt und die allgemeinen politischen
1
Zielvorstellungen für diese Entwicklung festlegt. 1 An diese Impulse und Zielvorstellungen müssen sich sowohl die Kommission bei der Vorschlagserstellung als auch der Ministerrat bei seinen Entscheidungen halten. Der Europäische Rat ist in erster Linie ein politisches - und kein rechtliches - Entscheidungsorgan.
2.2 Beschlussfassung
In den Verträgen ist für den Europäischen Rat im allgemeinen keine Beschlussfassungsregel vorgesehen. Die Mitglieder des Europäischen Rates gelangen im Wege des Konsensverfahrens zu einer Einigung. Das bedeutet, dass keine Abstimmung stattfindet, sondern dass die Staats- und Regierungschefs im Laufe der Beratungen und Erörterungen zu einer Übereinstimmung gelangen. Die gesamten Beratungen werden hinter verschlossenen Türen abgehalten und das Ergebnis erst mit den verfassten Schlussfolgerungen veröffentlicht. Diese Schlussfolgerungen beinhalten die Zielvorstellungen des Europäischen Rates. „Auf diesem Wege "ersucht" der Europäische Rat [den Rat, die Kommission, die Mitgliedstaaten], "hebt hervor", "betont", "stellt fest", "freut sich in b esonderem Maße", "stimmt zu", "unterstützt", "legt nahe", "begrüßt" oder "empfiehlt".“ 2
3. Der Ministerrat
3.1 Aufgaben
Im Ministerrat (im Folgenden: Rat) der Europäischen Union werden die Mitgliederstaaten durch ihre Fachminister vertreten. Der Rat ist also „die Ebene im gemeinschaftlichen Entscheidungsprozess, auf der die nationalen Interessen der Mitgliedstaaten geltend gemacht werden.“ 3
Im Zusammenwirken der Institutionen hat der Rat eine starke Stellung. Er kann als das gesetzgebende Organ der Gemeinschaft bezeichnet werden, auch wenn er diese legislative Gewalt nicht nach Belieben ausüben darf, sondern im Rahmen des Mitendscheidungsverfahren die Beschlüsse des Europäischen
1 vgl. Artikel D EUV
2 http://ue.eu.int/de/Info/eurocouncil/index.htm
3 Thiel, Elke. Die Europäische Union: Von der Integration der Märkte zu gemeinsamen Politiken.
Opladen 1998, S. 76
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Parlaments zu beachten hat. Auf dieses Verfahren werde ich in einem späteren Kapitel noch näher eingehen. Handeln kann der Rat nur aufgrund einer Initiative der Kommission, allerdings kann er diese auch auffordern, Vorschläge zu unterbreiten, wenn sie in einem bestimmten Bereich nicht tätig wird.
3.2 Beschlussfassung
Im Rat gibt es drei verschiedene Verfahren der Abstimmung: a) Einstimmigkeit b) Qualifizierte Mehrheit c) Einfache Mehrheit
In den Verträgen ist genau festgelegt, wann welches Abstimmungsverfahren angewendet werden muss. „Als Faustregel kann man sagen, dass im vergemeinschafteten Bereich heute Abstimmungen mit qualifizierter Mehrheit die R egel sind. Ausgenommen sind Entscheidungen von grundlegender Bedeutung und Politikbereiche, die von den Mitgliedstaaten als besonders sensibel empfunden werden. Hier ist nach wie vor Einstimmigkeit vorgeschrieben.“ 4
Je nach Abstimmungsverfahren sind die Stimmen der Länder unterschiedlich gewichtet.
3.2.1 Einstimmigkeit
Bei einstimmigen Beschlüssen ist zur Entscheidungsfindung grundsätzlich eine hohe Kompromissbereitschaft der Staaten notwendig. Jeder Staat besitzt eine Stimme, mit der er gleichzeitig auch über ein Vetorecht verfügt. Die Einstimmigkeit bedeutet, dass kein Staat von den anderen überstimmt werden, aber jeder Staat eine Entscheidung blockieren kann. Es besteht die Möglichkeit für die Staaten, sich bei einer Entscheidung zu enthalten. Diese Stimmen werden in einem solchen Fall nicht gezählt, so dass ein einstimmiger Beschluss auch mit weniger als 15 Stimmen zustande kommen kann.
4 Thiel, Elke. Die Europäische Union: Von der Integration der Märkte zu gemeinsamen Politiken.
Opladen 1998, S. 81
3
3.2.2 Qualifizierte Mehrheit
Bei Beschlüssen mit qualifizierter Mehrheit haben die Mitgliedsstaaten ein unterschiedliches Stimmengewicht. Es gibt insgesamt 87 Stimmen, die je nach Bevölkerungsstärke auf die jeweiligen Staaten aufgeteilt sind (s. Anlage 1). Für eine qualifizierte Mehrheit werden 62 Stimmen benötigt. Ein alleiniger Beschluss der vier großen Mitgliedsstaaten mit 40 Stimmen ist damit ausgeschlossen, ebenso ein alleiniger Beschluss der elf kleinen Staaten mit 47 Stimmen. Die Sperrminorität liegt bei 26 Stimmen, was bedeutet, dass drei große Staaten mit ihren Stimmen einen Beschluss verhindern können. In dem Fall, dass ein Beschluss von dem Vorschlag der Kommission abweicht, wird für eine qualifizierte Mehrheit neben den 62 Stimmen zusätzlich noch die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedsstaaten verlangt.
3.2.3 Einfache Mehrheit
Die Abstimmung nach einfacher Mehrheit kommt in der Praxis eher selten vor. Bei diesem Verfahren besitzt jeder Staat eine Stimme, so dass die einfache Mehrheit bei acht zu sieben Stimmen erreicht ist.
3.3 Änderungen durch den Vertrag von Nizza
Die Stimmen im Vertrag von Nizza wurden neu gewichtet, um ein angemesseneres Verhältnis zwischen dem Stimmengewicht und der Bevölkerungsgröße der Mitgliedsländer herzustellen. Ab dem 01. Januar 2005 wird die Zahl der Stimmen im Rat 237 Stimmen betragen (Aufteilung s. Anlage 1).
Für die qualifizierte Mehrheit werden ab diesem Zeitpunkt mindestens 169 Stimmen benötigt, sowie die Zustimmung der Mehrheit der Länder. Desweiteren wird für jeden Staat die Möglichkeit bestehen, eine Prüfung zu beantragen, ob die Mitgliedsstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62% der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Die Anzahl der Entscheidungen, die vom Rat mit der qualifizierten Mehrheit getroffen werden müssen, hat sich allerdings entgegen der Forderung nur geringfügig erhöht.
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Arbeit zitieren:
Maike Julius, 2002, Die Europäische Union - Die Entscheidungsregeln der Organe, München, GRIN Verlag GmbH
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