1. EINLEITUNG
Gaius Gracchus war der jüngere der beiden Gracchen-Brüder und wurde 153 geboren. Er war etwa zehn Jahre jünger als Tiberius Gracchus. In den Jahren vor seinem Tribunat bereitete er sich auf seine politische Tätigkeit vor, 133 war er in Spanien, 126 und 125 war er als Quaestor auf Sardinien. In den Jahren 123 und 122 war er Volkstribun und starb 121 durch Selbstmord.
Seine politische Karriere in Rom begann 124, als er eigenmächtig von Sardinien nach Rom zurückkehrte, um sich für das Jahr 123 als Volkstribun zu bewerben. Als er für 123 zum Volkstribun gewählt wurde, legte er nicht nur einen einzelnen Gesetzesvorschlag vor, sondern ein umfassendes Reformgesetzgebungswerk, das verriet, dass „Gaius die Politik als ein Ganzes verstand und die Gesamtheit der innerpolitischen Fragen im Auge hatte“ 1 Er hatte aus den Fehlern seines Bruders gelernt, vor allem aus Tiberius’ Mangel eines festen Rückhaltes gegenüber dem Senat und ließ sich, wie JUDEICH sagte, nur von politisch Erreichbarem leiten. 2 So war er stets bemüht, seinen Einfluss im Senat und im Volk zu stärken. MOMMSEN unterstellte Gaius Gracchus allerdings auch Absichten, die persönliche Rache für seinen Bruder Tiberius beinhalteten. 3 So gibt es nicht nur Probleme der Einordnung der Gesetze in Bezug auf das Endziel, sondern auch hinsichtlich der zeitlichen Verteilung auf die beiden Tribunate. Hier sei als Beispiel das Bundesgenossengesetz zu nennen. Die unvollständigen Quellen- zu Gaius Gracchus selber geben Plutarch und Appian am ehesten Aufschluss- enthalten nur wenige Informationen. Ebenfalls strittig ist die Anzahl der Gesetzesanträge, sowohl für alle Gesetze als auch für jedes einzelne. Überliefert sind für die gesamte Amtszeit etwa 17 Anträge. 4 Zwischen einer Anzahl von diesen Gesetzen muss ein engerer Zusammenhang bestanden haben, es gab offensichtlich En-bloc-Abstimmungen von Gesetzesantragsgruppen. Plutarch berichtet von einer Gesetzesgruppe, bei der mehrere Gesetze auf einmal zur Abstimmung gebracht wurden und sich somit die Chancen vergrößerte, dass sie angenommen wurden. 5 Bei Gesetzen wie dem Ackergesetz, dem Getreidegesetz dem Militärgesetz, dem Richtergesetz oder dem Bundesgenossengesetz waren verschiedene Gruppierungen an der Verabschiedung verschiedener Gesetzesteile interessiert,
1 HEUSS, A., Römische Geschichte, Braunschweig, 4. Auflage, 1976, S.151
2 JUDEICH, W., Die Gesetze des Gaius Gracchus, in. HZ 111 (1973), S. 481
3 MOMMSEN, T.: Römische Geschichte II, Leipzig, 1855, S.
4 JUDEICH, W., Die Gesetze des Gaius Gracchus, in. HZ 111 (1973), S. 4
5 PLUT. C. Gr.5
2
sodass diese Gesetze am ehesten in einem Prozess von Geben und Nehmen als Gesetzesantragsgruppe angenommen werden konnten. 6
Die meisten Gesetze müssen in Gaius Gracchus erstem Tribunat verabschiedet worden sein. 7 In seinem zweiten Tribunatsjahr hielt sich Gaius Gracchus 70 Tage in Karthago auf, um persönlich den Aufbau der Kolonie Junonia zu überwachen. 8 Folglich blieb nicht viel Zeit, um Gesetzesanträge einzubringen.
Im Folgenden sollen die Gesetze des Gaius Gracchus aus seinen beiden Tribunaten inhaltlich kurz vorgestellt und abschließend bewertet werden.
2. DAS GESETZGEBUNGSWERK DES GAIUS GRACCHUS
Nachdem Gaius Gracchus für das Jahr 123 zum Volkstribun gewählt worden war, stellte er laut PLUTARCH zwei Gesetzesanträge persönlicher Art. 9 Diese Anträge meinte wohl auch MOMMSEN, wenn er von den persönlichen Racheabsichten des Gaius Gracchus sprach. 10 Der erste Gesetzesantrag war die Lex de abactis. Er besagte, dass jeder Magistrat, der einmal durch das Volk eines Amtes enthoben wurde, niemals mehr ein anderes Amt bekleiden durfte. Dieser Antrag richtete sich gegen M. Octavius, den Kollegen und politischen Gegner seines Bruders Tiberius, dem dieser durch Volksbeschluss das Tribunat hatte aberkennen lassen. PLUTARCH berichtet, dass Gaius Gracchus den Antrag jedoch mit Rücksicht auf seine Mutter zurückgezogen habe. 11 Bei dem zweiten Gesetzesantrag handelte es sich um die Lex sempronia de provocatione, einen Antrag zur Wiederherstellung des Provokationsrechts. Er regelte die Fragen der Berufung gegen gerichtliche Urteile an die Volksversammlung und verbot die Verurteilung römischer Bürger ohne ein ordentliches Gerichtsverfahren. Einer der Kernpunkte seiner Reformen war das Ackergesetz, die Lex agraria, das zusammen mit anderen Gesetzen Inhalt der Gesetzesgruppe war, vor der auch PLUTARCH spricht. 12 Es beinhaltete wohl die Fortführung des Ackergesetzes von Tiberius Gracchus aus dem Jahr 133. So wurde die richterliche Gewalt der Ackerkommission, die im Jahre 129 durch Scipio Aemilianus unwirksam gemacht worden war, wieder hergestellt. Die Ackerverteilung durch die Ackerkommission fand jedoch nur in beschränktem Umfang statt, da es Rechtsstreitigkeiten mit den Bundesgenossen um die Abgrenzung des ager publicus gab. Außerdem hatten die Bundesgenossen selbst schon Gebiete des ager publicus okkupiert.
6 JUDEICH, W., Die Gesetze des Gaius Gracchus, in. HZ 111 (1973), S. 476
7 ebd.
8 PLUT. C. Gr. 4
9 ebd.
10 MOMMSEN, T.: Römische Geschichte II, Leipzig, 1855, S.
11 PLUT. C. Gr. 4
12 PLUT. C. Gr. 5
3
FLACH erwähnte, dass es in keiner Überlieferung einen konkreten Hinweis auf den Inhalt des Ackergesetzes gibt. 13 Deshalb geht man davon aus, dass es im Inhalt nicht von dem Gesetz des Tiberius abwich, sonst wäre dies wohl vermerkt gewesen. Es kann jedoch sein, dass es einen Zusatz zu diesem Gesetz gegeben hat, in dem das Land von den gesetzlichen Bestimmungen ausgenommen wurde, wo die bodenrechtlichen Ansprüche nicht mehr eindeutig zu klären waren. 14 Einen Hinweis dazu gibt die Lex agraria aus dem Jahr 111. In diesem Gesetz waren Entschädigungen vor allem für die Landabgabe von Koloniegründungen vorgesehen. FLACH folgerte daraus, dass auch Entschädigungen zur Zeit von Gaius Gracchus üblich waren. 15
Mir der Lex agraria wurde wahrscheinlich auch die Lex militaris, das Wehrgesetz verabschiedet. Es untersagte die Einziehung zum Kriegsdienst vor dem 17. Lebensjahr. Zudem sollten die Kosten für die Ausrüstung der Soldaten vom Staat übernommen werden. 16 Ebenfalls ganz in die Anfänge der gracchischen Reform gehörte auch die Lex frumentaria, das Getreidegesetz. Hierbei handelte es sich um ein Gesetz, das nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel den regelmäßigen Verkauf von Getreide zu günstigen Preisen an arme Städter und Bauern vorsah. MOMMSEN sah in der Verabschiedung der Lex frumentaria einen klaren demagogischen Aspekt, der auch so von JUDEICH bestätigt worden ist. 17 In diesem Gesetz seien sowohl seine Kampfesfreude gegenüber dem Senat offensichtlich geworden als auch die Intention, wiedergewählt zu werden. 18 Unklarheit herrscht unter den Historikern über die Finanzierung dieses Getreidegesetzes. Die etatmäßigen Mittel, die dafür zur Verfügung gestellt wurden, wurden offensichtlich aus der Staatskasse beglichen. 19 Nicht haltbar scheint die These von JUDEICH, das hierfür die attalische Erbschaft verwendet wurde, da sie zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr existierte. MOMMSEN wies darauf hin, dass es auch neue Gesetze über Zölle gegeben haben soll, mit Hilfe derer die enormen Kosten zum Teil gedeckt wurden. Wahrscheinlich griff er hier auf die Aussagen von Velleius zurück, der von der Einführung neuer Zölle in der Amtszeit von Gaius Gracchus berichtet. 20 VELLEIUS spricht hier wahrscheinlich von der Lex de provincia Asia, ein Gesetz zur Einführung des römischen Steuerpachtsystems in der Provinz Asia, das ebenfalls in das erste Tribunat von Gaius Gracchus fiel, jedoch mit der Gesetzesgruppe der leges promulgatae nicht unmittelbar
13 FLACH, D. Die Ackergesetzgebung im Zeitalter der römischen Revolution, in: HZ 217 (1973), S.271
14 ebd., S.272
15 ebd.
16 PLUT. C. GR 5
17 JUDEICH, W., Die Gesetze des Gaius Gracchus, in. HZ 111 (1973), S. 481
18 MOMMSEN, T.: Römische Geschichte II, Leipzig, 1855, S.
19 STOCKTON, The Gracchi, Oxfort, 1979, S.129
20 Vell. II, 6.3
4
Arbeit zitieren:
M.A. Tanja Gawlich, 2005, Das Gesetzgebungswerk des Gaius Gracchus, München, GRIN Verlag GmbH
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