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VORWORT
Die „Grundfassung“ der vorliegenden Arbeit wurde am 24. Juli 2001 als Dissertation zur Erlangung des akademischen Grades Doctor iuris an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz eingereicht und mit „sehr gut“ beurteilt. Obwohl seitdem bereits knapp acht Jahre vergangen sind, haben ihre wesentlichen Fragestellungen auch heute nichts von ihrer Aktualität verloren. Gerne bin ich daher einer Anregung von Herrn Wilhelm Hammer, GRIN Verlag GmbH, gefolgt, eine aktualisierte Fassung des Werks zu veröffentlichen. Herrn Hammer und dem GRIN Verlag sei an dieser Stelle herzlich für die Bereitschaft gedankt, das vorliegende Werk als Buch bzw online als PDF zu publizieren.
Warum sich also mit dem “Grundrecht auf Religionsfreiheit und den Grenzen des Strafrechts” beschäftigen? Hiezu ist zu sagen, daß in jüngerer Zeit bestimmte prominente Fallkonstellationen zum Themenkreis Religionsfreiheit und Strafrecht besonderes Aufsehen erregt haben. Mediale Präsenz in Boulevard- wie Fachzeitschriften wurde vor allem der strafrechtlichen Dimension der Verweigerung von Blutkonvserven durch Angehörige der Zeugen Jehovas zuteil. Emotionelle Diskussionen, die streckenweise eher den Anschein eines Kulturkampfes als einer rechtswissenschaftlichen Auseinandersetzung für sich hatten, wurden um die Problematik des Schächtens, vor allem durch Angehörige der moslemischen Glaubensgemeinschaft, geführt. Diversen religiösen Gruppierungen, die mit dem Begriff “Sekte” umschrieben werden, wurde nachgesagt, sie bedeuten eine Sozialgefahr, der mit strafrechtlichen Mitteln beizukommen sei. Immer wieder werden die Straßburger Konventionsinstanzen mit Grundrechtsbeschwerden befaßt, von denen ein nicht unbeträchtlicher Prozentsatz eine Verletzung des Grundrechts auf Religionsfreiheit rügt.
Andere Schnittpunkte des Grundrechts auf Religionsfreiheit mit dem Strafrecht wurden hingegen im Schrifttum eher stiefmütterlich behandelt. So ist über die strafrechtlichen Eidesregelungen und den Eid im Strafverfahren überhaupt in jüngerer Zeit nicht viel publiziert worden.
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Die Tatbestände des österreichischen Religionsstrafrechts wurden zwar de lege lata in ihren subjektiven wie objektiven Tatbeständen kommentiert, jedoch ihre Beschaffenheit und Existenz nicht kritisiert. Im allgemeinen wird die Diskussion der zahlreichen Berührungspunkte, die das Grundrecht auf Religionsfreiheit mit dem Strafrecht aufweist, eher ausschnitthaft und fragmentarisch geführt.
Die vorliegende Arbeit wird versuchen zumindest einen Teil des Bildes zusammenzusetzen und eine systematisierende Darstellung anzubieten. Ziel soll es sein, über eine Betrachtung der gerichtlichen Entscheidungskasuistik und die Analyse des Normenmaterials de lege lata hinaus, eine umfassende Kritik in verfassungsrechtlicher und rechtspolitischer Hinsicht zustande zu bringen, die es ermöglichen wird, Lösungsvorschläge zu konkreten Problemen zu erarbeiten und darüberhinaus einen Ausblick auf die mögliche Zukunft eines Rechtsbereichs zu geben. Dabei bildet sich der Verfasser gar nicht ein, er könne im Rahmen der wenigen Seiten einer Dissertation das Thema Religionsfreiheit und Strafrecht auch nur annähernd erschöpfend behandeln. Insofern ist der Titel der Arbeit soweit zu reduzieren, als ihr jeder erschöpfende Erledigungsanspruch abzusprechen ist. Es geht der Arbeit lediglich darum, einen Beitrag dazu zu leisten, den wissenschaftlichen Diskurs rund um den Problemkreis Religion und Strafrecht, soweit er “eingeschlafen” ist, wieder zu beleben, soweit er emotionell überreizt ist, zu versachlichen. Es bleibt hiebei vorauszuschicken, daß es im Zuge der vorliegenden Arbeit nicht ein Mal notwendig geworden ist, Wertungsfragen zu beantworten. Der Verfasser ist sich der hieraus resultierenden Problematik durchaus bewußt und war deshalb stets bestrebt, eine Entscheidung in die eine oder andere Richtung sorgfältig zu begründen, um sich nicht dem Vorwurf eines ungezügelten Dezisionismus auszusetzen. Darüberhinaus soll zugestanden werden, daß des öfteren Fragestellungen aufgetaucht sind, die nach den Direktiven einer Betrachtung “sine ira et studio” in dem Sinne nicht zugänglich waren, als daß sie von verschiedenen ideologischen Standpunkten aus unterschiedlich beantwortbar sind, dh eine Beantwortung ohne die Zugrundelegung einer gewissen individuellen Wertebasis gar nicht möglich gewesen wäre. Der Verfasser weist auch hier jeden Absolutheitsanspruch der angebotenen Lösungsmöglichkeiten von sich und gibt dem Grunde nach zu bedenken, daß es sich bei der Rechtswissenschaft, im Gegensatz etwa zur Mathematik, um keine quantifizierbare Wissenschaft handelt. Dies schon aus dem einen Grunde
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nicht, da sie sich als Träger der menschlichen Sprache bedient, die bei aller Bestrebung um Präzision und Eloquenz doch ein unscharfes Medium bleiben muß. In diesem Sinne geht es der Arbeit auch gar nicht so sehr darum, “richtige” Lösungen zu finden, sondern vielmehr um die Vermittlung einer möglichen Sichtweise, die auf wohlbegründeter Argumentation beruht. Es ist die Hoffnung des Verfassers, daß die vorliegende Arbeit auch von Rezipienten, die von einer durchwegs unterschiedlichen Wertebasis heraus an das Thema herangehen werden, mit Gewinn zu lesen sein wird, auch wenn sie seine Meinung in der einen oder anderen Sachfrage nicht teilen werden.
Besonderer Dank sei an dieser Stelle Frau Univ. Prof. Dr. Gabriele Schmölzer ausgesprochen, die gerne bereit war, die vorliegende Arbeit trotz ihrer starken verfassungsrechtlichen Komponente und ihrem nicht ganz alltäglichem Vorhaben, zu betreuen, sowie Herrn Univ. Prof. Dr. Christian Brünner, der dem Verfasser als Zweitbegutachter wesentliche Anleitung zur Bewerkstelligung der auftretenden Verfassungsfragen gegeben hat.
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INHALTSVERZEICHNIS
VORWORT I
EHRENERKL ÄRUNG. XIII
I.EINLEITUNG........................................................................................................ 1
II. DIE VERFASSUNGSRECHTLICHE GARANTIE DER
RELIGIONSFREIHEIT UND DEREN ANFORDERUNGEN AN DIE
STRAFRECHTSORDNUNG. 2
A. Vorbemerkungen. 2
1. Religion und Recht. 2
2. Religion und Strafrecht 3
B. Grund- und Menschenrechte und das Strafrecht 6
1. Spannungsverhältnis oder Interdependenz? 6
2. Der Strafrichter als “Verfassungsrichter 11
C. Die Positionierung des österreichischen Staates und seiner
Rechsordnung zu Religion und Kirche 13
1. Systeme der Ordnung von Kirche und Staat 13
2. Trennung von Kirche und Staat nach österreichischem Verständnis. 14
D. Säkularität der österreichischen Rechtsordnung. 15
1. Änderung in transzendente Staatskonzeption bedeutet
Baugesetzwidrigkeit 17
2. Staatliche Säkularität und der Gleichheitssatz als allgemeines
Sachlichkeitsgebot. 17
E. Inhalt und Bedeutung des Grundrechts auf Religionsfreiheit 19
1. Vorbemerkungen. 19
2. Die Rechtsquellen des Grundrechts auf Religionsfreiheit 20
a) Artikel 14 Staatsgrundgesetz von 1867 20
b) Inhalt und Aufbau der Bestimmung 20
c) Zu Art 15 StGG. 21
d) Die Staatsverträge von Saint Germain und Wien 22
(1) Staatsvertrag von Saint Germain. 22
(2) Art 6 Staatsvertrag von Wien. 23
e) Europäische Menschenrechtskonvention 23
(1) Die MRK und die österreichische Rechtsordnung 24
3. Schutzbereich und Interpretation ...............................................................28
F. Der verfassungskonforme und rechtspolitisch zweckmäßige Einsatz
des Justizstrafrechts vor dem Hintergrund des Grundrechts auf
Religionsfreiheit...............................................................................................48
1. Einleitende Bemerkungen ..........................................................................48
2. Das Justizstrafrecht und die allgemeinen Vorgaben der Verfassung.........49
3. Das Prinzip der Säkularität der Rechtsordnung und das allgemeine
Sachlichkeitsgebot als Vorgaben an die Strafrechtsordnung .....................52
4. Die Bedeutung von Grundrechten im Allgemeinen - die
vi
(2) Im Besonderen: Das Grundrecht auf Religionsfreiheit als
Beschr änkung der Strafgesetzgebung 55
b) Schutz durch das Strafrecht - Positive staatliche Schutzpflichten 56
(1) Schutz- und Gewährleistungspflichten der Grundrechte im
Allgemeinen 56
(2) Strafrechtliche Bestimmungen zum Schutze der
Religionsfreiheit (sog Religionsstrafrecht) 57
5. Die Strafrechtspolitik und ihre Bemühungen um ein
Kriminalstrafrecht im materiellen Sinn. 58
a) Aufgaben und Grenzen der Kriminalpolitik im Allgemeinen. 58
b) Erarbeitung materieller Determinanten für das Justizstrafrecht 59
(1) nach dem “quantitativen Ansatz 59
(2) nach dem “qualitativen Ansatz 61
6. Zusammenfassende Darstellung. 63
III. SCHUTZ DURCH DAS STRAFRECHT: DAS ÖSTERREICHISCHE
RELIGIONSSTRAFRECHT - KRITISCHE BETRACHTUNG EINER
DELIKTSGRUPPE 66
A. Themenstellung und Vorgangsweise 66
B. Die geschichtlichen Wurzeln des Religionsstrafrechts 67
1. Vergehen gegen Gott und den Glauben - Hexerei, Zauberei,
Blasphemie im Besonderen oder die allgemeine Sündhaftigkeit des
Menschen 67
2. Die Einflüsse von Naturrecht und Aufklärung. 70
3. Religionsdelikte im StG 1852 72
a) Ziel der Betrachtung. 72
b) Ausgewählte Tatbestände des StG 1852 73
c) Schlußfolgerungen 73
C. Die Normen des geltenden Religionsstrafrechts. 76
1. Systematisierung von Tatbeständen zum sog Religionsstrafrecht 76
2. Herabwürdigung religiöser Lehren: § 188 StGB 77
a) Das Rechtsgut. 77
b) Der objektive Tatbestand 78
c) Der subjektive Tatbestand. 82
d) Konkurrenzen. 83
e) Exkurs: § 188 StGB - ein Medieninhaltsdelikt? 84
3. Störung einer Religionsausübung: § 189 StGB 85
a) Das Rechtsgut 85
vii
b) Der objektive Tatbestand 86
c) Der subjektive Tatbestand. 87
d) Konkurrenzen. 87
4. Die Pietätsdelikte: §§ 190, 191 StGB 90
a) Das Rechtsgut. 91
b) Die objektiven Tatbestände. 91
c) Die subjektiven Tatbestände 92
d) Konkurrenzen. 92
5. Verhetzung: § 283 StGB 93
a) Das Rechtsgut. 94
b) Der objektive Tatbestand 94
c) Der subjektive Tatbestand. 96
d) Konkurrenzen. 96
6. Deliktsqualifikationen: Schwere Sachbeschädigung (§ 126 (1) Z 1, 2
StGB) und Schwerer Diebstahl (§ 128 (1) Z 2 StGB) 98
a) Die Tatbestände. 98
b) Rechtsgut und Begründung der Strafschärfung 100
D. Kritik an den Straftatbeständen des österreichischen
Religionsstrafrechts im Allgemeinen. 100
1. Die “Klimaschutzbestimmung des § 283 StGB 100
a) Kritik 100
(1) im Rahmen der Verfassung. 100
(2) im Rahmen der Rechtspolitik. 102
2. Der strafrechtliche Schutz der Religionsfreiheit durch die
Piet ätsdelikte §§ 190, 191 StGB 103
a) Kritik 103
(1) im Rahmen der Verfassung. 103
(2) im Rahmen der Rechtspolitik. 105
3. Die Nötigungs- und Unfugbestimmung des § 189 StGB 106
a) Kritik an § 189 (1) StGB. 106
(1) im Rahmen der Verfassung. 106
(2) im Rahmen der Rechtspolitik. 107
b) Kritik an § 189 (2) StGB. 107
(1) im Rahmen der Verfassung. 107
(2) im Rahmen der Rechtspolitik. 108
4. Sinnhaftigkeit und Problematik der Deliktsqualifikationen 109
E. Kritik am Blasphemietatbestand des § 188 StGB im Besonderen............110
1. § 188 StGB als letzter echter Nachfahre des klassischen
Religionsstrafrechts..................................................................................110
2. Blasphemie im Rechtsvergleich ...............................................................111
3. Systematische Einordnung in das Deliktssystem des StGB: Die
Stellung des § 188 StGB als “anormales Ehrenschutzdelikt” ..................114
4. Zweifel an der Vollziehbarkeit und mangelnde Bestimmtheit der
5. Die Funktion des § 188 StGB als eine die Drittwirkung der
ix
(4) Die Kunstfreiheit als Entschuldigungsgrund 135
6. Ausklammerung bloßer Weltanschauungen von strafrechtlichem
Schutz 135
7. Minderheitenschutz oder Schutz einer schnell beleidigten Majorität? 138
8. § 188 StGB - Ein Strafgesetz als Spielball gesellschaftlicher
Interessen. 140
9. Vorwurf des Gesinnungsstrafrechts 142
10. Der Anwendungsbereich des § 188 StGB und seine praktische
Relevanz 145
11. Die besondere Bedenklichkeit eines Delikts aus historischer
Perspektive 146
12. Zusammenfassung und Systematisierung der Einwände 146
a) Im Rahmen der Verfassung. 147
b) Im Rahmen der Rechtspolitik. 147
F. Die Zukunft des österreichischen Religionsstrafrechts: Vorschläge
f ür die Strafrechtsreform 148
1. Die Zukunft 148
a) des § 283 StGB. 148
b) der §§ 190, 191 StGB. 149
c) des § 189 (1) StGB. 149
d) des § 189 (2) StGB. 149
e) der §§ §§ 126 (1) Z 1, 2 und 128 (1) Z 2 StGB. 149
f) des § 188 StGB. 150
2. Allgemeinener Ausblick. 151
G. Exkurs: Das Strafrecht im Kampf gegen “Sektenumtriebe 152
1. Grundproblematik: Sekten und Psychogruppen als Gefahr für die
staatliche Ordnung. 152
2. Die Verwirklichung der Delikte des StGB durch Sekten. 153
a) Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen 153
b) Strafbare Handlungen gegen die Freiheit. 154
c) Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben. 155
d) Strafbare Handlungen gegen die Ehre. 156
e) Strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit 156
f) Strafbare Handlungen gegen den Staat und den öffentlichen
Frieden. 157
g) Ergebnis: Befund polytroper Kriminalität 157
x
3. Die Möglichkeit besonderer Strafbestimmungen gegen Sekten ..............157
4. Zusammenfassende Bemerkungen ...........................................................162 IV. DER SCHUTZ DER RELIGIONSFREIHEIT VOR DEM STRAFRECHT............... 164
A. Vorbemerkungen...........................................................................................164 B. Religionsausübungshandlungen im Konflikt mit den Tatbeständen
des Strafrechts ...............................................................................................164
1. Die strafrechtliche Behandlung des sog Schächtens ................................164
2. Religiöses Gewissen und die Tatbestände des Strafrechts an Hand
xi
(b) auf Ebene der Rechtswidrigkeit. 182
(c) auf Schuldebene. 182
3. Zusammenfassung 183
a) Selbstbestimmung contra Fremdbestimmung 183
b) “Gewissensrecht contra Kriminalstrafrecht - und nochmals:
Privilegierung oder Strafschärfung? 184
C. Der Eid im Strafrecht 185
1. Der Eid als religiöse Handlung 185
2. Die Bestimmungen der StPO und des EidG. 187
3. Die Vereidigung 187
a) nach den Bestimmungen des EidG 187
b) Die Vereidigung von 190
(1) Sachverständigen 190
(2) Dolmetschern 191
(3) Schriftführern 191
c) von Schöffen und Geschworenen. 192
4. Die strafrechtlichen Konsequenzen eines Meineides. 193
a) Das Recht des säkularen Staates, eine religiöse Handlung
abzuverlangen 194
(1) Zwang zu einer religiösen Handlung durch einen säkularen
Gesetzgeber : Die Religion im Dienste des Staates - Der
Staat im Dienste Gottes. 194
(2) Negative Religionsfreiheit und religiöser Zwang 195
b) Besondere gleichheitsrechtliche Probleme 197
(1) Ungerechtfertigte Diskriminierung von Bekenntnissen. 197
(2) Generelle Unsachlichkeit der Eidesregelungen 198
c) Konsequenz: Reform des Eidwesens bedeutet vollständige
Beseitigung des Eides 199
D. Exkurs: Religion im Strafvollzug. 201
1. Der Strafvollzug als besonders konfliktbehafteter Bereich 201
2. Rechte des Individuums - Rechte der Religionsgemeinschaften. 201
a) Das korporative Recht der Bekenntnisgemeinschaften auf
Seelsorge 201
b) Das Recht des Einzelnen auf Ausübung seiner Religion 202
(1) Der Häftling als Grundrechtssubjekt. 202
(2) Sinn und Zweck der Strafhaft 202
(3) Einschränkungen im Rahmen der Schrankenvorbehalte 203
xii
(a) Negative Religionsfreiheit - Ausschluß von
staatlichem Zwang 203
(b) Positive Religionsfreiheit - Ausübungsfreiheit. 204
3. Positive staatliche Gewährleistungspflichten? 207
E. Varia 208
V.ERGEBNIS: 210
A. Das Schicksal des österreichischen Religionsstrafrechts. 210
1. Die Grundsätzliche Möglichkeit und Sinnhaftigkeit eines
Religionsstrafrechts. 210
2. Das Ende des klassischen Religionsstrafrechts. 210
3. Das Ende des besonderen Religionsstrafrechts. 211
4. Der Schutz der religiösen Betätigungsfreiheit als Teilaspekt der
allgemeinen Tatbestände der österreichischen Strafrechtsordnung 211
B. Die Freiheit der Religionsausübung in den Schranken der
österreichischen Strafrechtsordnung 213
C. Beendigung des Säkularisierungsprozesses - Entmystifizierung des
Strafrechts. 214
LITERATURVERZEICHNIS. 216
Die Abkürzungs- und Zitierweise folgt dem Standard von Friedl/Loebenstein,
Abk ürzungs und Zitierregeln der österreichischen Rechtssprache 4 (Wien 1996)
1
I. EINLEITUNG
Die vorliegende Arbeit wird sich zunächst den verfassungsrechtlichen und kriminalpolitischen Grundlagen widmen, um ein Fundament zu schaffen, auf dem die weiteren Betrachtungen aufbauen werden. Hernach ist eine Scheidung der betrachteten Materie nach der positven, werthaften und der liberalen Theorie der Grundrechte vorzunehmen, wobei sich ein erster Unterabschnitt eingehend mit dem Normenmaterial des geltenden österreichischen Religionsstrafrechts beschäftigen und einer gründlichen Kritik unterziehen wird. Ein zweiter Abschnitt soll zum einen die Konflikte herausarbeiten, die sich bei der Ausübung der Religionsfreiheit mit den Tatbeständen des österreichischen Strafrechts ergeben können, zum anderen auf das Phänomen des Eides im Strafrecht genauer eingehen. Ein Exkurs wird sich mit der Sektenproblematik im Strafrecht befassen, die an den Schnittpunkten der beiden Funktionen gelegen ist. Ein weiterer Exkurs wird den Blick auf die Problematik der Religionsausübung im Strafvollzug als “strafrechtliche Nachwirkung” lenken. Ziel der Betrachtungen ist es, unter Anwendung einer induktiven Methodik von den Problemen des Einzelfalles zu abstrahieren und so die Grundprobleme und Prinzipien herauszuarbeiten, die das Spannungsfeld zwischen dem Grundrecht auf Religionsfreiheit und den Normen des Strafrechts ausmachen, sowie die Erarbeitung von Vorschlägen für eine Strafrechtsreform, die dazu geeignet sein kann, dieses Spannungsfeld so gut es geht aufzulösen.
2
II. DIE GARANTIE VERFASSUNGSRECHTLICHE DER
RELIGIONSFREIHEIT UND DEREN ANFORDERUNGEN AN
DIE STRAFRECHTSORDNUNG
A. Vorbemerkungen
1. Religion und Recht
Die vielfältigen Berührungspunkte zwischen Religion und Recht können im Rahmen der vorliegenden Arbeit nicht annähernd nachgezeichnet werden. Einige besonders markante Schnittpunkte seien hier jedoch schlagwortartig in Erinnerung gerufen, um einen groben Ausblick zu gewinnen.
Das erste Schlagwort soll lauten:“Funktion”. Religion wie auch Recht stiften Ordung, Sinnhaftigkeit und Stabilität in einer unverständlichen, chaotischen Umgebung. Die Religion tut dies im wesentlichen, indem sie einen “Deutungshorizont” für externe, unberechenbare Geschehnisse, wie Geburt, Tod, Schicksalschläge und Angstzustände schafft 1 , das Recht(ssysten), indem es im vorhinein berechenbare Reaktionen auf Handlungsabläufe bereithält. Beide tragen damit, jeder für sich, zur Reduktion von Komplexität in einer überkomplexen Welt bei, indem sie Geschehensabläufe rationalisieren.
“Inhalt” heißt das zweite Schlagwort. Religion und Recht setzen sich letztlich, aus verschiedenen Gesichtspunkten, mit der Erlaubtheit und Unerlaubtheit menschlicher Verhaltensweisen auseinander. Religiöse Sollensanordnungen sind moralisches Recht, Gebote, die nicht staatlich gesatzt sind, bzw deren Übertretung nicht staatlich sanktioniert ist 2 . Inhaltlich jedoch geht es jeweils, um die Beurteilung von richtig und falsch, um Gerechtigkeit iwS.
1 Prisching, Soziologie 3 391.
2 Zu Moral und Recht vgl Holzleithner, Grundbegriffe, JAP 2000, 153 f.
3
Das dritte Schlagwort: “Legitimation”. Die “Rechtfertigung des Rechts” war in der geschichtlichen Entwicklung seit jeher eng mit religiösen Vorstellungen verbunden 3 . Seitens der christlichen Naturrechtslehre wurde das Recht der Menschen vom göttlichen Recht abgeleitet und begründet 4 . Der Rechtspositivismus versuchte wiederum, das Recht als ein selbständiges, von gesellschaftlichen, insbesondere religiösen, Wertvorstellungen befreites, System zu begreifen 5 . Das (Un)Rechtssystem des Dritten Reichs stellte jedoch eindeutig unter Beweis, daß eine Rechtsordnung losgelöst und entkoppelt von wertenden Vorstellungen von Gerechtigkeit zwar wohl Legalität, jedoch keine Legitimität für sich beanspruchen kann 6 . Staat und Gesellschaft 7 sind auf verhaltensstabilisierende, integrierende und legitimierende Werte angewiesen, die die Leitlinien der Erlaubtheit menschlichen Verhaltens darstellen. Da es typischerweise eine wesentliche Eigenschaft von Religionen ist, solche Werte anzubieten 8 , kommt es zwangsläufig zu Wechselwirkungen zwischen Religion, Gesellschaft, Staat und Recht, da Wertvorstellungen, die in der Gesellschaft vorherrschen, den Charakter des Staates prägen und nach ihrer Umsetzung in staatliches Gesetz streben 9 . Je stärker sich eine Gemeinschaft mit den Lehren und Werten einer Religion identifiziert, desto größer wird somit der Einfluß auf die Gesetzgebung sein. In der Folge soll dieser Gedanke für den Bereich des Strafrechts weiter diskutiert werden.
2. Religion und Strafrecht
Kein anderer Rechtsbereich ist von Vorstellungen von Gut und Böse so geprägt, wie das Strafrecht. Dies wird schon durch die Rollenverteilung im Strafprozeß offensichtlich.
3 Zur religiösen Legitimierung staatlicher Herrschaft vgl Fischer, Trennung von Staat und Kirche 310
f.
4 Siehe etwa bei Thomas von Aquin, der unterscheidet zwischen der lex divina, dem uns nicht direkt
einsehbaren göttlichen Recht, der lex naturalis, dem Naturrecht, das gleichbedeutend ist mit dem uns
mittelbar offenbarten, göttlichem Recht und der lex humana, dem Gesetz der Menschen, das sich vom
göttlichen Recht herleitet. Idealerweise stellt die lex humana das gottgewollte Recht unter den Menschen
her. Zum Naturrecht vgl Holzleithner, Grundbegriffe, JAP 2000/2001, 3.
5 So etwa Kelsens “Reine Rechtslehre” (Reine Rechtslehre, 402 ff); siehe auch Koller, Theorie des
Rechts 135.
6 Siehe Krämer, Strafe und Strafrecht im Denken des Kriminalpolitikers Gustav Radbruch 57 ff.
7 Vgl Mikat, Zur begrifflichen Unterscheidung von Staat und Gesellschaft 357.
8 Wippermann, Religion, Identität, Lebensführung 122.
4
Auf der einen Seite steht die Gesellschaft als Ankläger, personifiziert durch den Staatsanwalt. Zur Wahrung ihrer Vorstellungen von Recht und Unrecht, von Richtig und Falsch, verfolgt sie diejenigen, die gegen ihre Regulative verstoßen und dadurch die gesellschaftliche Ordnung stören. Ihr gegenüber steht der Delinquent, der Rechtsbrecher, der mit seinem Verhalten gegen den gesellschaftlichen Grund- und Wertekonsens verstoßen hat. Die Gemeinschaft als Bewahrer der Moral, als Hüter von Recht und Ordnung, als Verkörperung des Guten, tritt an gegen das personifizierte Böse und verfolgt es und bestraft es und (letztlich) besiegt es. Es verwundert daher nicht, daß religiöse Wertvorstellungen, die sich ihrem Wesenskern nach mit Gut und Böse, Richtig und Falsch, Erlösung und Verdammnis beschäftigen, in diesen Rechtsbereich besonders stark eindringen konnten 10 . IdS streben religiöse Lehren tendenziell nach ihrer Verwirklichung als Strafgesetze, religiöse Moral drängt nach ihrer legistischen Ausformulierung. Fundamentalisten aller Religionen fordern stets eine Rückbesinnung auf tradierte, antiquierte Sollenssätze 11 , denen ein mythisch-prophetisches Element anhaftet, um letztlich religiöse Moralvorstellungen in das Strafrecht einzuschleusen. Andere Rechtsgebiete, die nicht von einer solchen Dichotomie geprägt sind, sind vor religiöser Ideologie und ihrer Beeinflussung besser geschützt. Das zivile Vertragsrecht etwa soll den reibungslosen Ablauf von Rechtsgeschäften sicherstellen. Es drückt keinen Konflikt zwischen Gut und Böse aus, sondern ist von Menschen dazu geschaffen, um zu funktionieren. Eine überrechtlich-religiöse Deutung wird heute nur noch selten vorkommen. Es wäre auch nicht anzunehmen, daß das moderne Wirtschaftsleben, durch prophetische Sollenssätze reguliert, auch nur annähernd funktionieren könnte.
Nun ist das bezeichnete Phänomen nicht auf Gesellschaften beschränkt, die von religiösen Vorstellungen geprägt sind. Auch in einem weltlichen Staat mit einem weitgehend säkularisierten Gesellschaftsleben, wie es Österreich ist, werden religiös- 9 Mikat, Zurbegrifflichen Unterscheidung von Staat und Gesellschaft 357.
10 Vgl Fischer, der “die Berufung auf den Dekalog und andere alttestamentliche Vorschriften (als)
nur vorgeschoben ... [ansieht], um längst überholte Gesetze und Gesetzesvorschläge unter dem Schutz
der tabuisierten Bibel vor berechtigter Kritik zu schützen” (Trennung von Staat und Kirche 310 ff), ortet
eine Gefahr für die Strafrechtsreform. Er folgert daraus, daß die Funktionen Recht und Moral bei der
Rechtssetzung strikt auseinanderzuhalten seien. Ein freilich äußerst schwieriges Unterfangen.
11 Als solcher zentraler Sollenssatz christlicher Religionen ist der Dekalog anzusehen.
5
(bzw christlich-) moralische Vorstellungen zum strafrechtlichen Zankapfel. Christliche Moralvorstellungen haben das Gesellschaftsleben jahrhundertelang geprägt und sind deshalb noch so weitgehend in unserem Bewußtsein verankert, daß mit ihnen, bewußt oder unbewußt, auch heute noch Kriminalpolitik betrieben wird. Nachweise dafür lassen sich mühelos finden: Die Sanktionierung des Ehebruchs widerspricht etwa sämtlichen kriminalpolitischen Grundsätzen. Dennoch war ein solcher Tatbestand lange Zeit hindurch geltendes Recht 12 . Die Bestrafung der Bigamie (§ 192 StGB) fußt auf Vorstellungen einer monogamen Lebensführung. Sie wäre mit islamisch-polygamen Wertvorstellungen inkompatibel. Zur Argumentation für die Beibehaltung von Straftatbestimmungen gegen (männliche) Homosexualität 13 wurden zuweilen religiöse Lehren und Schriften bemüht 14 . Bei der Diskussion um die Erlaubtheit der Abtreibung und den Schutz des ungeborenen Lebens wurden ebenfalls christliche Moralvorstellungen ins Feld geführt, was zu einer unangebrachten und kontraproduktiven Emotionalisierung geführt hat 15 . Je enger ein Staat mit einer Religion bzw Kirche verbunden ist, desto eher zeigt er die Tendenz, ihre Glaubensvorstellungen in das staatliche Recht aufzunehmen. Konsequenterweise bedeutet der nächste Schritt, diese Vorstellungen selbst mit strafrechtlichen Mitteln vor widerstrebenden Ansichten und Kritik zu schützen und sich dazu ein rigides Religionsstrafrecht zu schaffen. Als anschauliches geschichtliches Beispiel dient hier die finstere Zeit der “Heiligen Inquisition”, die mit Mitteln grausamster Folter und kaltblütiger Verfolgung von Häretikern, im Namen der Einheit und Reinheit der katholischen Lehre gegen
12 § 194 StGB lautete: „(1) Wer seine oder eine fremde Ehe bricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Der Täter ist nur auf Verlangen
des verletzten Ehegatten zu verfolgen. Dieser ist zu einem solchen Verlangen nicht berechtigt, wenn er
dem Ehebruch zugestimmt oder ihn absichtlich ermöglicht oder erleichtert hat oder wenn die eheliche
Gemeinschaft zur Zeit der Tat seit einem Jahr aufgehoben war. Eine Verzeihung beseitigt das
Verfolgungsrecht des Verletzten nur gegenüber dem Beteiligten, dem der Ehebruch verziehen worden ist.
(3) Die Strafe ist gegen den Ehegatten nicht zu vollstrecken, wenn der verletzte Ehegatte erklärt, weiter
mit ihm leben zu wollen“. Vgl den Dekalog: “Du sollst nicht Ehebrechen”.
13 Vgl § 209 StGB “Gleichgeschlechtliche Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren”.
14 So verneinte etwa das deutsche Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 10. 5. 1975
(BverfGE 6, 26) die Verfassungswidrigkeit der deutschen Strafbestimmungen des Verbotes der
männlichen Homosexualität, mit der Begründung der historischen Fundierung solcher
Strafbestimmungen, unter Verweis auf die Verurteilung gleichgeschlechtlicher Unzucht im Alten
Testament (3. Mose 18, 22 und 20, 13).
15 VfGH E v 11. 10. 1974 “Fristenlösung” (VfSlg 7400/74); BVerfG E v 25. 2. 1974 (BVerfGE 39,
1).
6
Andersgläubige und Kritiker vorging 16 . In heutiger Zeit finden wir vor allem das Modell des islamischen Gottesstaates, der den Delinquenten nach der Sharia aburteilt 17 : ein Beispiel für die weitreichenden Auswirkungen der Einheit von religiösen Glaubenssätzen und staatlichem Recht. Auch wenn der österreichische Staat religiöse Einflüsse auf die Rechtsordnung weitgehend zurückgedrängt hat, so heißt dies nicht, daß es sie nicht mehr gibt. Das Vorkommen eines Religionsstrafrechts beweist, daß offenbar noch immer eine Notwendigkeit für einen strafrechtlichen Schutz des “religiösen Sachverhaltes” besteht. Nachweise dafür, daß der Staat noch nicht ganz auf religiöse Vorstellungen von Schuld und Sühne im Strafrecht verzichten möchte, finden wir vor allem in den Regelungen zur Eidesleistung 18 .
Es zeigt sich somit eine gewisse Anfälligkeit des Strafrechts für die Vereinnahmung von religiös-moralischen Vorstellungen. Dies drückt sich nicht zuletzt in den überzogenen gesellschaftlichen Erwartungen aus, die von der Strafrechtsprechung nicht nur ein rechtmäßiges Urteil, sondern die Verwirklichung irdischer Gerechtigkeit verlangen.
B. Grund- und Menschenrechte und das Strafrecht
1. Spannungsverhältnis oder Interdependenz?
In formeller Hinsicht handelt es sich bei Grundrechten um verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Rechte, dh um Rechtspositionen, die ihre Grundlage in verfassungsrechtlichen Regelungen haben und Privaten 19 subjektive Rechte einräumen 20 . Anders als das deutsche Grundgesetz (GG) kennt die österreichische
16 Man sollte nicht vergessen, daß es sich hiebei um eine Glaubensgemeinschaft handelte, deren
Gründer selbst der Verunreinigung der Religion bezichtigt wurde und die als Abspaltung vom Judentum
erst entstanden ist.
17 Zur Zweispurigkeit von kirchlichem und staatlichem Strafrecht in historischer Zeit vgl Waider,
Kirchliches Strafrecht, ZStW, Band LXXVIII (1966), 524 ff.
18 Hartl, Strafrecht und Religion, ÖJZ 1976, 427.
19 Damit sind jedenfalls physische Personen gemeint. Die umstrittene Frage, inwieweit auch
juristische Personen Grundrechtsträger sein können, ist für das jeweilige Grundrecht individuell zu
beantworteten.
20 Vgl Öhlinger, Verfassungsrecht 3 , 267, Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen
Bundesverfassungsrechts 9 , Rz 1317 ff.
7
Verfassungsordnung keinen einheitlichen Grundrechtskatalog, die Identifikation von Grundrechten wird durch diesen Zustand der Rechtszersplitterung zur schwierigen Interpretationsarbeit. So fordert der VfGH ein “hinlänglich individualisiertes Parteiinteresse an der Einhaltung einer objektiven Verfassungsnorm” 21 für die Annahme eines Grundrechts. Soviel zur formellen Seite.
In materieller Hinsicht handelt es sich um “positiv niedergelegte Menschenrechte 22 , nach überwiegendem Verständnis unveräußerliche und unverletzliche Rechte des Individuums” 23 . Der Grundrechtskatalog selbst kann als Gradmesser für die Freiheiten des Individuums vor staatlicher Inpflichtnahme gelten 24 , da er einen staatsfreien Raum konstituiert, der es dem Einzelnen ermöglichen soll, persönliche Selbstverwirklichung nach eigenem Gutdünken zu erleben, dh nach seiner Facon und ohne Rechenschaft ablegen zu müssen, glücklich zu werden. IdS kann man mit Fug und Recht behaupten, daß es sich hiebei um die “sensibelsten Positionen” einer Rechtsordnung handelt. Aus der Entstehungsgeschichte der Grundrechte ist festzustellen, daß diese die umkämpftesten Freiräume gegen den Arm der Staatsgewalt darstellen, daß es sich somit um Abwehrrechte gegen die Staatsmacht handelt. Dieses liberale
Grundrechtsverständnis 25 stellt die Sicherung individueller Freiräume der menschlichen Existenz in den Vordergrund, die von staatlichen Eingriffen exempt sein sollen. Grundrechte sind somit “staatsgerichtete Abwehrrechte” 26 . Dem steht das (Justiz-)Strafrecht gegenüber als “Summe der Rechtsnormen, die für eine bestimmte Tat
21 So etwa VfSlg 12.838/1991. Diese Interpretationsvorschrift ist jedenfalls dann zu beachten, wenn
die Interpretation des Wortlauts der Bestimmung sowie die systematische Interpretation kein eindeutiges
Ergebnis erbringen (vgl Öhlinger, Verfassungsrecht 3 , 267). Das Auffinden von verfassungsgesetzlich
gewährleisteten subjektiven Rechten stellt somit nicht immer ein leichtes Unterfangen dar.
22 Die ältere Grundrechtskonzeption geht vor allem von sog Bürgerrechten aus, die lediglich
Staatsbürgern zustehen. Menschenrechte stehen grundsätzlich allen Menschen zu.
23 Kaller, Rechtslexikon für Studium und Ausbildung 150.
24 Anhand des Grundrechtskatalogs ist auch die Konzeption eines Staates an sich abzulesen. Der
totalitäre Staat, der seine Bürger umfassend in seine Dienste stellt, wird individuelle Freiräume in weit
geringerem Maße verbürgen als eine pluralistische Demokratie.
25 MwH zB Öhlinger, Verfassungsrecht 3 , 273, 274; Holoubek, Grundrechtliche
Gewährleistungspflichten 19 ff; Zippelius, Allgemeine Staatslehre 12 , 313 (“Die Grundrechte haben vor
allem die Funktion, einen Bereich individueller Freiheit vor dem Eindringen der Staatsgewalt und vor
deren totalitärer Ausweitung zu bewahren”).
26 Öhlinger, Verfassungsrecht 3 , 274.
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eine bestimmte (gerichtliche) Strafe oder Maßnahme als Rechtsfolge anordnen” 27 . Aufgabe des Strafrechts ist die Verhinderung gesellschaftlich verpönten Verhaltens mit repressiven Mitteln. Die Verhängung der Strafe soll nach der herrschenden relativen Strafzwecktheorie 28 sowohl den Einzelnen von strafbarem Verhalten abhalten, als auch die Rechtstreue der Gemeinschaft durch Abschreckung einfordern. Die Sanktion als Beibringung eines Übels ist somit dem Wesen des Strafrechts immanent, das ansonsten seine Ziele gar nicht erreichen könnte.
Betrachtet man nun die verfügbaren Strafen und Maßnahmen 29 , so erkennt man, daß zwischen diesen und den Grundrechten ganz offensichtlich ein Spannungsverhältnis besteht. Als klassische Strafen kommen Geldstrafen (§ 19 StGB) und Freiheitsstrafen (§ 18 StGB) in betracht 30 . Es ist das Wesen einer Geldstrafe, daß sie dem Bestraften einen finanziellen Nachteil zufügt. Das Wesen der Haftstrafe liegt im Entzug bzw der Einschränkung der (Bewegungs-)Freiheit. Art 5 StGG und Art 1 1. ZP-MRK garantieren jedoch die Unverletzlichkeit des Eigentums, die Art 4, 6 StGG, 2, 3 und 4 4. ZP-MRK, sowie 1 7. ZP-MRK die Freizügigkeit der Person 31 . Doch nicht nur das repressive Instrumentarium der Strafe steht in einem unauflöslichen Widerspruch zum intendierten Freiheitsraum der Grundrechte. Schon die Verbrechensaufklärung kann ohne grundrechtsbeeinträchtigende Methoden nicht effizient betrieben werden. Man denke nur an die Personen- und Hausdurchsuchung 32 , die Verwahrungs- bzw Untersuchungshaft, in neuerer Zeit auch den Lauschangriff und die Rasterfahndung 33 . Zuletzt sei darauf hingewiesen, daß oftmals schon die Anwendung von Tatbeständen des materiellen Strafrechts in die Ausübung eines Grundrechts eingreifen kann. Vor
27 Kaller, Rechtslexikon für Studium und Ausbildung 250
28 St. Seiler, AT II, Rz 12 ff.
29 Strafen und Maßnahmen bilden ein zweispuriges Sanktionssystem. Während Strafen an die Schuld
des Täters anknüpfen, ist die Verhängung von Maßnahmen durch seine Gefährlichkeit bedingt (St. Seiler,
Strafrecht, AT II, Rz 10).
30 Die Todesstrafe ist in Österreich abgeschafft (Art 85 B-VG).
31 Daneben schränkt eine Freiheitsstrafe ihrem Wesen nach eine vielzahl von Grundrechten erheblich
ein, in ganz besonderem Maße auch das Recht auf Religionsfreiheit. Dies wird noch zu zeigen sein.
32 Zur Unverletzlichkeit des Hausrechts und der Hausdurchsuchung siehe Walter/Mayer,
Bundesverfassungsrecht, Rz 1414 ff.
33 Sog “Recht auf Datenschutz”, vgl Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht 9 Rz 1489 ff.
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allem für die Meinungsäußerungsfreiheit 34 , die Kunstfreiheit 35 , sowie die Religionsfreiheit 36 wird dies des öfteren behauptet. Von diesem Standpunkt aus wird die Strafrechtspflege zu einer “Quelle von Gefahren für die Grund- und Menschenrechte” 37 . Nowakowski 38 erinnert an das historische Faktum, daß diverse Grundrechte gerade zu dem Zweck geschaffen wurden, dem Strafrecht Grenzen zu setzen. Klecatsky 39 folgert aus dem dargestellten Konfliktpotential, daß notwendigerweise schon die Strafrechtspolitik, die vor allem an der effektiven Verbrechensaufklärung interessiert ist, in Disharmonie mit den grundrechtlich geschützten Werten einer freiheitlichen Verfassung gerät. Man darf bei solchen Betrachtungen jedoch nicht vergessen, daß gerade das Strafrecht dazu da ist, durch die Sanktionierung von Rechtsgutverletzungen einen sinnvollen Ausgleich zwischen rivalisierenden Grundrechten herzustellen 40 . Von diesem geänderten Standpunkt aus beginnt sich das bezeichnete Spannungsverhältnis aufzulösen und wird der Blick frei für eine Betrachtung der beiden Rechtsgebiete, die sie in eine positive Beziehung zu einander setzt. Der jüngeren Grundrechtsdogmatik entsprechend sind die Grundrechte, über ihre Funktion als subjektive Abwehrrechte hinaus, als Wertentscheidungen zu deuten, dh das jeweilige Grundrecht beinhaltet (auch) einen Auftrag an den Gesetzgeber, eine Rechtsordnung herzustellen, die den Privaten ihre tatsächliche Ausübung ermöglicht. Dies impliziert die Verpflichtung angemessene Rechtsmittel bereitzustellen, um Einschränkungen auch von privater Seite abzustellen 41 .
34 Vgl etwa §§ 111, 113, 115 StGB.
35 zB § 188 StGB.
36 Vgl § 222 StGB.
37 Nowakowski, Die Grund- und Menschenrechte in Relation zur strafrichterlichen Gewalt, ÖJZ 1965,
281.
38 Nowakowski, Die Grund- und Menschenrechte, ÖJZ 1965, 281 (namentlich: das Gesetz zum Schutz
der persönlichen Freiheit und das Gesetz zum Schutz des Hausrechts).
39 Klecatsky, Religionsfreiheit und Religionsdelikte, ÖAKR, 1970, 42 f. Er erkennt in der law and
order-Politik, die dem Staat bei der Aufklärung von Verbrechen weitestgehende Eingriffsbefugnisse
einräumt, eine besondere Gefahr für die Grundrechte.
40 Die eigene Handlungsfreiheit endet schließlich “vor der Nase des Mitmenschen”.
41 Auch wenn die Judikatur des VfGH zur Anerkennung von grundrechtlichen
Gewährleistungspflichten bis dato sehr restriktiv ist (vgl Holoubek, Gewährleistungspflichten 37 ff).
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Dieses Grundrechtsverständnis spricht von einer sog “mittelbaren Drittwirkung” der Grundrechte 42 inter privatos. Vermittelt wird diese Wirkung durch einfachgesetzliche Regelungen, insbesondere durch das Strafrecht. IdS ist bei jedem Grundrecht gesondert zu prüfen, welche Anforderungen es an die Ausgestaltung der Rechtsordnung stellt, bzw welche Mechanismen die Rechtsordnung vorsehen muß (bzw kann), um Grundrechtsverletzungen, die von Privaten ausgehen zu unterbinden. In dieser Hinsicht korrespondieren die durch das Strafrecht geschützten Rechtsgüter mit grundrechtlichen Positionen 43 . Das Eigentumsrecht könnte ohne einen wirksamen Schutz gegen Diebstahl oder Sachbeschädigung durch Private nicht sinnvoll ausgeübt werden 44 . Das Grundrecht auf Leben verkäme zur bloßen Absichtserklärung, enthielte sich zwar der Staat jeder Tötung, stellte er es aber den Mitgliedern der Gesellschaft frei, sich gegenseitig umzubringen. Insofern entwickelt das Grundrecht auf Leben 45 , vermittelt über § 75 StGB, eine Drittwirkung inter privatos. Die Beispielkette ließe sich problemlos fortführen, zumal jedes geschützte Rechtsgut in irgendeiner Weise mit einem Grundrecht zusammenhängt.
Für die hier angestellten Betrachtungen darf somit gefolgert werden, daß das Verhältnis zwischen Grundrechten und dem Strafrecht ein höchst ambivalentes ist. Zum einen, und als Resultat der Sichtweise von Grundrechten als liberale Abwehrrechte, handelt es sich um ein Spannungsverhältnis. Zum anderen aber, was seltener gesehen wird 46 , besteht eine positive Beziehung der Interdependenz: Die Rechtsgüter, deren Schutz die wesentliche Aufgabe des Strafrechts ist, korrespondieren mit grundrechtlichen Positionen. Das Strafrecht stellt somit die Bedingungen für die praktische Ausübung der Grundrechte erst her, indem es Schutz gewährt gegen Eingriffe durch Private, die in ihrer Intensität Beeinträchtigungen von staatlicher Seite oftmals um nichts nachstehen.
42 Vgl etwa Öhlinger, Verfassungsrecht 3 , 274 ff; zur “Fragwürdigkeit bloßer Staatsgerichtetheit”:
Zippelius, Allgemeine Staatslehre 12 , 327.
43 Nowakowski, Die Grund- und Menschenrechte, ÖJZ 1965, 281.
44 In der Tat wird die Ausübung des Eigentumsrechts durch zahlreiche Bestimmungen des StGB
geschützt. Vgl nur den sechsten Abschnitt des StGB.
45 Vgl Art 85 B-VG, Art 2 MRK, Art 1 6. ZP-MRK.
46 Nowakowski, Die Grund- und Menschenrechte, ÖJZ 1965, 281 ff.
Die Ausübung der strafrichterlichen Gewalt ist stets durchdrungen von grundrechtlichen Problemlagen. Das Strafrecht dient dem Schutz verfassungsgesetzlich gewährleisteter subjektiver Rechte, indem es deren Grundrechtsgarantien mediatisiert und nach diesen Gesichtspunkten das gemeinschaftliche Zusammenleben organisiert. Eine wesentliche Konsequenz der Strafrechtsprechung ist somit in der Wahrung grundrechtlicher Positionen inter privatos gelegen. Der tiefgründigen Feststellung, das “Strafverfahren angewandtes Verfassungsrecht [sei]” 47 , bleibt nichts hinzuzufügen. Demnach wird klar, daß der Strafrichter in höchstem Maße von verfassungsrechtlichen Vorgaben bzwfragen abhängig ist. Dies drückt sich besonders deutlich in der Verpflichtung aus, einfachgesetzliches Recht, und das sind typischerweise sämtliche Regelungen des Strafrechts, verfassungskonform zu interpretieren 48 . Eine grundrechtskonforme Auslegung der Tatbestände des Strafrechts erfolgt insbesondere durch die verfassungskonforme Interpretation der sog “unbestimmten Rechtsbegriffe”, zu deren Konkretisierung insbesondere die grundrechtlichen Vorgaben heranzuziehen sind. Grundrechtliche Fragestellungen werden vorzugsweise dann virulent, wenn in (vermeintlicher) Ausübung eines Grundrechts in Rechtsgüter eingegriffen wird, ein Phänomen das als Grundrechtskonflikt bezeichnet wird und verschiedenste Abwägungsfragen aufwirft. Es wird noch zu zeigen sein, daß gerade das (materielle) Strafrecht vielfach zu einem “Schlachtfeld der Grundrechte” wird. Die Schwierigkeit, eine Abgrenzung zu treffen und ein Urteil zu fällen, bleibt dem Strafrichter nicht erspart, er fungiert somit, der Natur der Sache nach, (auch) als Verfassungsrichter, indem er über den Inhalt und die Grenzen der Ausübung von Grundrechten, wenn auch indirekt, zu entscheiden hat. Dem VfGH kommt ohnehin kein allumfassendes Rechtsprechungsmonopol über die Grundrechte zu. Der Rechtsweg ist vielmehr nach den Grundsätzen der Gewaltenteilung 49 aufgegliedert und getrennt 50 . Im Rahmen des
47 Henkel, Strafverfahrensrecht - Ein Lehrbuch 2 , 86.
48 Zum Gebot der verfassungskonformen Interpretation vgl etwa Raschauer, Allgemeines
Verwaltungsrecht, RN 563; Öhlinger, Verfassungsrecht 3 , 37 ff.
49 Das Prinzip der Gewaltenteilung der österreichischen Bundesverfassung (Öhlinger,
Verfassungsrecht 3 , 56) verlangt eine strikte Trennung des Instanzenzuges zwischen den Staatsfunktionen
Gerichtsbarkeit und Verwaltung. Eine Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Urteile gibt es daher
nicht (Schinkele, Zur Weltanschauungsfreiheit in Österreich, ÖAKR, 1990, 51).
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ordentlichen Rechtsweges kann der VfGH keine Instanz sein, dieser führt potentiell in letzter Instanz zum OGH. Den Gerichten zweiter Instanz, bzw dem OGH, kommt lediglich das Recht zu, bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Bestimmung ein Normprüfungsverfahren beim VfGH zu beantragen 51 . Gegen Entscheidungen der ordentlichen Gerichte gibt es grundsätzlich keine direkte 52 Handhabe, die Verletztung von Grundrechten zu rügen, weder an den VfGH, noch an den OGH 53 , mit Ausnahme, der Möglichkeit einer Beschwerde an den OGH nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz 54 . Soweit es sich um Konventionsrechte handelt, gibt es noch den Ausweg, die Straßburger Instanzen zu befassen, dennoch ist der Rechtschutz hier wohl nicht lückenlos gewährleistet. Da es somit zum einen keine einheitliche Instanz gibt, die zur Gerichtsbarkeit über die Grundrechte berufen wäre 55 , zum anderen eine besondere “Verfassungsbeschwerde” dem Rechtszug der ordentlichen Gerichte unbekannt ist, kommt den Strafgerichten eine ganz besondere Verpflichtung zu, die verfassungsrechtlichen Parameter bei ihren Entscheidungen mitzubedenken und einzuhalten.
Es bleibt festzuhalten, daß dem Strafrichter 56 in weitem Unfang die Kompetenz zur Absprache über verfassungsrechtliche, insbesondere grundrechtliche Fragen zukommt, vor allem dem OGH als letzte Instanz und “Hüter der Rechtseinheit”.
50 Zur gerichtlichen Durchsetzung der Grundechte siehe Berka, Die Grundrechte - Grundfreiheiten
und Menschenrechte in Österreich 173 ff.
51 Gem Art 139 B-VG kommt schon den Erstgerichten das Recht zu, bei Zweifeln an der
Verfassungsmäßigkeit einer Verordnund den VfGH anzurufen.
52 Wenngleich indirekte im Rahmen der Rechtsmittel.
53 Der Rechtszug zum OGH ist nach dem System der Grundsatz- und Zulassungsrevision überhaupt
nur äußerst eingeschränkt zulässig.
54 Eine solche Beschwerde ist jedoch nur sehr eingeschränkt zulässig: 1. Muß der Instanzenzug erschöpft sein. 2. Muß es sich um eine strafgerichtliche Entscheidung handeln. 3. Das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.
4. ist die Beschwerde binnen 14 Tagen ab dem Tag beim Erstgericht einzubringen, an dem der
Betroffene von der gerichtlichen Entscheidung oder Verfügung Kenntnis erlangt hat. Vgl auch St. Seiler,
Strafprozeßrecht 7 160 f und Berka, Die Grundrechte - Grundfreiheiten und Menschenrechte in Österreich
186.
55 Ein Zustand, der der Entwicklung einer homogenen Rechtsprechung nicht förderlich sein wird.
56 In ähnlicher Weise auch dem Zivilrichter.
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C. Die Positionierung des österreichischen Staates und
Bei der Betrachtung der Systeme der Ordnung von Kirche und Staat ist von den (idealtypischen) Extremen der völligen Einheit bzw Trennung auszugehen. Bei den Einheitssystemen 57 identifiziert sich der Staat in besonders starkem Ausmaß mit einer Religion bzw Religionsgemeinschaft und deren Glaubensinhalten. Ein derartiges Staatsmodell wird als Theokratie, als Gottesstaat bezeichnet. Oberstes Staatsziel ist die Ausrichtung des irdischen Daseins an ein übernatürliches, göttliches Gesetz, mitunter die Herstellung eines “Reichs Gottes” auf Erden 58 . Das Rechtssystem eines solchen Staates, genauso wie die gesellschaftliche Ordnung überhaupt, beruht auf der legitimierenden Kraft transzendenter Prinzipien. Besonders häufig besteht eine zweifache personelle Machtstellung: Religiöse Führer fungieren als höchste staatliche Organe. Abgeschwächte Systeme kennen eine sog Staatskirche. Der Staat bekennt sich als solcher offiziell zu einer bestimmten Glaubensgemeinschaft, für die er eine besondere Wertentscheidung fällt.
Systeme der Trennung 59 betonen die Verschiedenheit zwischen Kirche und Staat. Bei der “feindlichen Trennung” kommt es zu einer Abdrängung des Religiösen in den privaten Bereich im Sinne einer Ausschaltung, somit zu einer Negation der Religion. Das System „friedlicher Trennung“ versucht, den Bereich der Religion weitgehend von staatlicher Einflußnahme freizuhalten bzw sich gesetzlicher Regelungen zu enthalten und den Bereich des religiösen Lebens im Privatrecht anzusiedeln 60 , somit die Religion zu privatisieren. In der Realität finden sich weniger die dargestellten Idealtypen als
57 Schwendenwein, Staatskirchenrecht 7 f; Ortner, Religion und Staat 48.
58 Vgl etwa die iranische Konzeption des Gottesstaates (Schulz-Vobach, Mohammeds Erben 227 ff).
Vgl auch Huber-Rudolf, Vom Gottesstaat in die Religionsfreiheit 84 ff.
59 Ortner, Religion und Staat 49; Schwendenwein, Staatskirchenrecht 9 f. Zur Praxis des Abschlusses
von völkerrechtlichen Verträgen zwischen Religionsgemeinschaften und Staaten („Konkordate“ bzw
„Kirchenverträge“) vgl Fischer/Köck, Völkerrecht, Rz 580 ff unf 587.
60 Schwendenwein führt dafür die USA als Beispiel an (Staatskirchenrecht 11). Eine Privatisierung
des religiösen Lebens ist jedoch keineswegs mit der Bedeutunglosigkeit von Religion und
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vielmehr Mischsysteme, die mehr oder weniger zwischen den Systemen der Trennung und Einheit liegen.
Das Verhältnis von Kirche und Staat in Österreich ist von der Verfassungsordnung weitgehend vorgegeben, die sich prinzipiell für ein System der Trennung von Kirche und Staat entscheidet 61 . Der Staat, der eine von Bevormundung freie Religionsausübung zusichert, besitzt in Glaubensfragen keinerlei Autorität. Er verfährt nach den Grundsätzen der Neutralität und Parität, die eine Bevorzugung bestimmter Religionen nicht zulassen, genausowenig wie Diskriminierungen, die lediglich in der Zugehörigkeit zu einer Religion begründet sind 62 . Dem entspricht ein Verbot des Staatskirchentums, welches eine Wertentscheidung für eine Religionsgemeinschaft ausdrückt 63 .
Von einem strikten Trennungssystem im oben skizzierten Sinn kann dennoch keine Rede sein. Der Staat regelt die Belange der Religionsausübung in umfassender Weise. Kirchen und Religionsgemeinschaften haben sich nach den allgemeinen Gesetzen zu richten, ohne daß ihnen hoheitliche Kompetenzen zustünden. Die Regelung der internen Beziehungen der religiösen Gemeinschaften zu ihren Mitgliedern, wodurch Rechte eingeräumt und Pflichten auferlegt werden, findet daher ausschließlich im Privatrecht statt. Der Staat gliedert die Religionsgemeinschaften völlig in seinen Hoheitsbereich ein und stellt seine Gerichtsbarkeit zur Durchsetzung dieser Rechte und Pflichten zu
Glaubensvorstellungen gleichzusetzen. Am Beispiel der USA wird deutlich, daß gerade das Gegenteil der
Fall sein kann (vgl Wippermann, Religion, Identität und Lebensführung 376 f).
61 Schwendenwein, Staatskirchenrecht 9; Ermacora spricht von einer “kirchenfreundlichen Trennung”
(Grundriß der Menschenrechte in Österreich, Rz 644).
62 Inwieweit der Grundsatz der Parität, von dem verschiedentlich behauptet wird, es handle sich um
ein Baugesetz (so etwa Schwendenwein,Staatskirchenrecht 56), wirklich durchgehalten wird, ist
zweifelhaft. Art 15 StGG läßt eine Unterscheidung in gesetzlich anerkannte und nicht anerkannte
Religionsgemeinschaften zu. Die von Art 15 StGG zugesicherte Garantie der weitgehenden Autonomie
in inneren Angelegenheiten betrifft nur die gesetzlich anerkannten Gemeinschaften. Dies ist mE vor
allem in Hinblick auf Art 9 MRK problematisch. AA Schwendenwein, der in der Regelung eine sachliche
Differenzierung erblickt (Staatskirchenrecht 56 f).
63 Vgl Art 15 StGG.
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Verfügung (Staatskirchenhoheit 64 ). Es wird somit ersichtlich, daß der Staat das Recht der Religionsausübung nicht völlig dem privaten Kräftespiel ausliefert, sondern regulierend eingreift und so das Recht der Religionsausübung gänzlich in seinen Souveränitätsbereich hereinnimmt. Er sieht es als seine Aufgabe an, die von ihm aufgestellte “Religionsverfassung” zu verteidigen. Wegen dieser integrativen Funktion wird das österreichische Modell auch als Modell der “pluralistischen Hereinnahme” bezeichnet 65 . Trennung von Staat und Kirche nach österreichischer Auffassung bedeutet deshalb gerade kein indifferentes Ausklammern eines gesellschaftlichen Bereichs.
Ein Spezificum Austriacum kann in der Forderung nach einer strengen personellen Seperation zwischen Staat und Kirche erblickt werden. Dh geistliche und weltliche Machtpositionen sind in personeller Hinsicht deutlich voneinander zu trennen. Dementsprechend wird die Kandidatur (ehemaliger) Geistlicher für politische Ämter von der Gesellschaft vielfach als unangebracht beurteilt 66 . Überhaupt wird gefordert, daß sich Geistliche der öffentlichen Äußerung von politischen Präferenzen (etwaigen Wahlempfehlungen) enthalten sollen 67 . Obwohl es in der Verfassungsordnung keine explizit auf dieses personelle Element bezogene Inkompatibilitäten gibt, reagiert der Österreicher in solchen Fällen mit besonderer, intuitiver Skepsis.
D. Säkularität der österreichischen Rechtsordnung
Voranstehende Betrachtungen haben gezeigt, daß Kirche und Staat in Österreich weitgehend nach Trennungsgrundsätzen organisiert sind 68 . Der Staat identifiziert sich
64 Systeme, welche die Machtsphären im Staat in die Bereiche Kirche und Staat aufteilen und eine
koordinierende Vermittlung anstreben (Koordinationssysteme), sind als überwunden anzusehen. Sie sind
mit dem heutigen Verständnis von staatlicher Souveränität nicht kompatibel (Schwendenwein,
Staatskirchenrecht 10f).
65 Kalb/Potz/Schinkele, Das Kreuz im Klassenzimmer und Gerichtssaal 50.
66 Zuletz verursachte die Kandidatur der (damaligen) evangelischen Superintendentin Knoll für das
Amt des Bundespräsidenten inner- wie außerkirchliche Unruhe.
67 Die Sympathiebekundungen des (damaligen) Bischofs Kurt Krenn für die FPÖ wurden von einer
Mehrzahl als unangebracht empfunden. Dies hat wohl sehr mit der geschichtlich äußerst unglücklichen
Rolle katholischer Geistlicher, wie etwa jener des Kardinals Innitzer zu tun, die vom NS Regime für
Propagandazwecke mißbraucht wurden (vgl etwa Reimann, Innitzer, Kardinal zwischen Hitler und Rom
319 ff).
68 Mock erblickt in der Trennung von Staat und Kirche den stärksten Ausdruck der Säkularität des
Staates (Gewissen und Gewissensfreiheit 90).
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nicht mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, sondern ist grundsätzlich der paritätischen und neutralen Behandlung von Bekenntnisgemeinschaften verpflichtet. Eine solche Haltung ist ihm insbesondere durch das Grundrecht auf Religionsfreiheit vorgegeben. Die betonte Sachlichkeit des B-VG, das auf jede feierliche Proklamation oder die Anrufung Gottes verzichtet, genau genommen zum Thema Religion überhaupt keine Stellung bezieht, ergänzt dieses Bild 69 : Es handelt sich um eine vorsichtige Zurückhaltung, die als bewußte Entscheidung des Verfassungsgesetzgebers anzusehen ist, die Religion nicht für den Staat „einspannen“ zu wollen. Somit muß festgehalten werden, daß der österreichische Staat seiner Grundordnung nach auf eine agnostischneutrale Positionierung festgelegt ist. Er darf keine Unterscheidung zwischen richtigen und falschen Bekenntnissen treffen, dh in Sachen Religion und Weltanschauung besitzt er keine Autorität. Gampls Worten 70 ist zu folgen: ”Das Prinzip der Säkularität des Staates bedeutet erstens, daß dessen Aufgaben und Ziele ausschließlich weltlichirdische sind, also keine Jenseits-Orientierung aufweisen ... zweitens, daß legitime Mittel und Sanktionen zur Durchsetzung der staatlichen Rechtsordnung bzw zur Verfolgung der Staatszwecke insgesamt nur solche sind, denen nichts Transzedentales anhaftet”. Das Prinzip der Säkularität darf somit als Grundprinzip der österreichsichen Verfassungsordnung, dh als Baugesetz bezeichnet werden 71 .
Wenn dies in der hL nicht immer klar zum Ausdruck gebracht wird 72 , so ist dies wohl damit zu begründen, daß die Säkularität der österreichischen Rechtsordnung vielfach als ungenannte, jedoch außerstreitgestellte Grundbedingung vorausgesetzt wird. Öhlinger 73 spricht idS davon, daß der Begriff der Republik, über die Absage an ein nur sakral
69 Bair, Der religiöse Raum in den Grundordnungen dieser Welt 221 ff.
70 Gampl, Staatskirchenrecht 2 f.
71 Gampl, Staatskirchenrecht 14. Vgl auch Mock, Gewissen und Gewissensfreiheit 90, 132 ff, sowie
derselbe, Der Eid als Problem der österreichischen Verfassungsordnung, JBl 1977, 138. AA etwa
Schnizer (Besprechung von Gampl, Österreichisches Staatskirchenrecht, AKKR, 1972, 289 ff), der nicht
genügend Argumente für die Tragfähigkeit der Annahme eines Baugesetzes der Säkularität vorzufinden
vermag. Die dogmatische Begründung des Prinzips der Säkularität als Baugesetz der österreichischen
Verfassung ist im einzelnen ebenfalls umstritten. Einen möglichen Begründungsansatz lieferte zuletzt
Ortner, Religion und Staat 95, 99 ff.
72 Vgl die Darstellung in Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht 9 Rz 146 ff. Lediglich das
demokratische, das republikanische, das bundesstaatliche, das gewaltenteilende, das rechtstaatliche und
das liberale Prinzip werden überwiegend als Baugesetze anerkannt.
73 Öhlinger, Verfassungsrecht 3 , 53.
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begründbares monarchistisches Staatsoberhaupt hinaus, auch ein säkularistisches Verständnis des Staates überhaupt begründe und beruft sich zur Begründung dieser Ansicht auf oben zitierte Zeilen aus Gampls Staatskirchenrecht 74 . Er scheint somit von der Säkularität als einem grundlegendem Prinzip der Verfassungsordnung auszugehen, spricht dies aber nicht explizit aus, sondern sieht die Säkularität wiederum als integralen Bestandteil des republikanischen Prinzips. Für die Rechtsfolgen ist es jedoch irrelevant, ob das Prinzip der Säkularität explizit als Baugesetz bezeichnet wird oder (nur) als integraler Bestandteil anderer Baugesetze. Es ergeben sich jedenfalls die folgenden Konsequenzen.
Das Baugesetz der Säkularität ist als fundamentales Grundprinzip der österreichsichen Verfassung anzusehen. Eine gänzliche Transformation (durch
Bundesverfassungsgesetze) in einen transzendent orientierten Staat wäre daher als Gesamtänderung der Verfassung zu bewerten und nur nach Maßgabe des Art 44 (1) und (3) B-VG 75 zulässig. Weniger gravierende Modifikationen des Grundprinzips der Säkularität werden dieses Baugesetz hingegen bloß berühren; von einer Gesamtänderung der Bundesverfassung kann hier noch keine Rede sein 76 .
Lehre und Rechtsprechung leiten aus den Art 7 B-VG und 2 StGG ein allgemeines Sachlichkeitsgebot ab, das neben den Vollzugsbehörden auch die Gesetzgebung bindet 77 . Nicht nur, daß eine unterschiedliche rechtliche Behandlung von Sachverhalten
74 Öhlinger, Verfassungsrecht 3 , 53 Fn 6.
75 Dh zum einen eine vorhergehende Volksabstimmung, zum anderen erhöhte Anwesenheits- bzw
Abstimmungsquoren im Nationalrat.
76 Wann genau ein Baugesetz lediglich “berührt” wird, ist im einzelnen strittig (vgl Öhlinger,
Verfassungsrecht 3 , 51).
77 Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht 9 Rz 1352 ff.
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durch Unterschiede im Tatsächlichen gerechtfertigt sein muß 78 . Es unterliegt der Gesetzgeber der generellen Verpflichtung, sachliche, dh wohlbegründete Regulative zu schaffen. Normen, die einem Mindestanspruch an sachlicher Begründung nicht genügen, sind willkürlich und verstoßen gegen die Verfassung. Aus dem “Denkprinzip Säkularität” ergeben sich nunmehr zweierlei Konsequenzen. Da der säkulare Staat keine transzendenten Zwecke verfolgen darf, sind transzendente Erwägungen nicht dazu geeignet, einer Regelung eine sachliche Begründung zu geben. Das bedeutet wiederum, daß Regulative, die ausschließlich durch transzendente Überlegungen begründet sind, geradezu als unsachlich, dh willkürlich und somit verfassungswidrig, zu bewerten sind 79 . Um nicht mißverstanden zu werden: Dies heißt freilich nicht, daß der Staat nicht auf den religiösen Sachverhalt als soziologisches, im Irdischen in Erscheinung tretendes Faktum abstellen dürfte. Mit Säkularität des Staates ist schließlich keineswegs die Säkularität des Individuums gleichzusetzen 80 . Auch und gerade die MRK erblickt den Menschen als ein religiös-weltanschauliches Wesen 81 . Der österreichische Staat hat seiner Verfassungsordnung nach gerade keine indifferente Position einzunehmen, da es ihm auf diese Weise nicht möglich wäre, die sich vor allem aus Art 9 MRK ergebenden Garantien einzulösen. Allerdings hat er das Phänomen Religion von einem weltlichen Standpunkt aus zu betrachten. Für den agnostischen Staat sind Religion und Weltanschauung zunächst ein gesellschaftliches Datum 82 , etwas das er vorfindet und das er als Gegebenheit hinnehmen muß. Hiezu ein Beispiel: Eine Norm, die das Fluchen auf öffentlichen Plätzen untersagt, ist unsachlich, wenn sie lediglich den Zweck hat, die Kränkung Gottes als transzendentes Wesen zu verhindern (transzendente Begründung). In einer Gesellschaft, die am öffentlichen Fluchen derartigen Anstoß nimmt, daß die massive Erregung von öffentlichem Ärgernis und somit eine öffentliche Ruhestörung zu befürchten wäre (immanente Begründung), wäre eine solche Regelung jedoch durchaus
78 Unterschiede im Bekenntnis alleine können eine unterschiedliche rechtliche Behandlung niemals
rechtfertigen.
79 Unsachlich wäre somit etwa eine Regelung, deren einzige Begründung darin besteht, eine
Verletzung der Gefühle Gottes abzustellen.
80 Vgl Wippermann, Religion, Identität, Lebensführung 128.
81 Bergmann, Das Menschenbild der EMRK 207 f.
82 Hassemer, Religionsdelikte, in Dilcher/Staff, Christentum und modernes Recht 241.
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als sachlich zu bezeichnen. Über die Verfassungskonformität entscheiden somit rein immanente Realitäten.
E. Inhalt und Bedeutung des Grundrechts auf
Wie schon angesprochen, kennt das österreichische Verfassungsrecht keinen abgeschlossenen, einheitlichen Grundrechtskatalog 83 . Es kennt genausowenig einen umfassenden Artikel, der das Grundrecht auf Religionsfreiheit abschließend regelt. Vielmehr ist von einer Mehrzahl von verfassungsrechtlichen Bestimmungen auszugehen, die, in gemeinsamer Betrachtung und Interpretation, das Grundrecht auf Religionsfreiheit erst entstehen lassen. Insbesondere das durch Art 149 B-VG rezipierte Staatsgrundgesetz vom 21. 12. 1867, der Staatsvertrag von St. Germain sowie die Europäische Menschenrechtskonvention enthalten die für das Anliegen der Arbeit zentralen Bestimmungen. Es bedeutet jedoch eine schwierige Aufgabe, die heterogenen Verfassungsbestimmungen zueinander in eine normative Beziehung zu setzen und unwidersprüchliche Aussagen zu treffen. Das Vorliegen von teilweise grundrechtsparallelen Normen sowie die nicht gerade widerspruchsfreie Judikatur machen dieses Vorhaben nicht einfacher. Die Gefahr, bei der Durchdringung des “Normendschungels” den Überblick zu verlieren, ist nicht zu unterschätzen. Da den oftmals knappen, lapidaren und programmatischen Formulierungen ein justiziabler Inhalt zumeist erst mühsam abgerungen werden muß, kann eine solche Inhaltsbestimmung nur unter Einbeziehung der sog Grundrechtstheorien 84 , sowie durch Nachschau in der Judikatur der Höchstgerichte geschehen. Ziel ist die Betrachtung des Grundrechts auf Religionsfreiheit als staatsgerichtetes Abwehrrecht, sowie eine vorsichtige Ableitung von positiven staatlichen Schutzpflichten.
83 Zu den Rechtsquellen der Grundrechte vgl etwa Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht 9 Rz 1339
ff.
84 Öhlinger Verfassungsrecht 3 , 273 ff.
(1) Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist jedermann gewährleistet. (2) Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse
unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein
Abbruch geschehen.
(3) Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme einer kirchlichen
Feierlichkeit gezwungen werden, in sofern er nicht der nach dem Gesetz hiezu berechtigten
Gewalt eines anderen untersteht.
b) Inhalt und Aufbau der Bestimmung
Art 14 StGG stellt die älteste, geltende Verfassungsbestimmung zum Schutze der Religionsfreiheit in Österreich dar. Er ist formell in drei Absätze unterteilt. Der erste Absatz enthält einen für Grundrechte typischen Programmsatz. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit soll österreichweit und als Menschenrecht hergestellt werden. Nach der Judikatur des VfGH besitzen jedoch nur physische Personen die Fähigkeit, Grundrechtsträger zu sein 86 . Demnach handelt es sich um ein Individualrecht, auf das sich Vereine oder religiöse Gemeinschaften als Kollektive nicht berufen können. Der ständigen Judikatur des VfGH muß entnommen werden, daß sich Art 14 StGG nicht auch auf die allgemeine Weltanschauungsfreiheit bezieht, sondern bloß religiöse Anschauungen in seinen Schutzbereich fallen 87 . Somit bleibt der Anwendungsbereich allein auf den religiösen Bereich beschränkt. Der dritte Absatz erweist sich für die Religionsausübungsfreiheit als überaus bedeutsam, verbietet er doch “jeden Zwang in
85 Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die
im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder RGBl 1867/142.
86 MwN Mayer, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht 2 , 505; Ermacora, Handbuch 363;
Klecatsky, Die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die Rechtsstellung der gesetzlich anerkannten
Kirchen und Religionsgesellschaften, in Machacek/Pahr/Stadler (Hrsg), Grund- und Menschenrechte in
Österreich, Band II, 492.
87 Klecatsky, Glaubens- und Gewissensfreiheit, in Machacek/Pahr/Stadler (Hrsg), Grund- und
Menschenrechte in Österreich, Band II, 496; vgl die Judikaturnachweise bei Mayer, Kommentar zum
Bundesverfassungsrecht 2 , 505.
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bezug auf kirchliche Handlungen und Feierlichkeiten” 88 , allerdings unter der ersten Einschränkung der gesetzlich berechtigten Gewalt eines anderen. Interpretativ ist der Begriff “kirchlich” auf “religiös” zu erweitern 89 . Im zweiten Halbsatz des zweiten Absatzes findet sich die weitere explizite Einschränkung, daß grundsätzlich die staatsbürgerlichen Pflichten prävalieren 90 . Der erste Halbsatz des zweiten Absatzes kann als Ausfluß und Spezifikation des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art 7 B-VG, 2 StGG) gelten 91 . Nach Ermacora stehen zum einen die Absätze 2 und 3 und zum anderen Absatz 1 “in einem Verhältnis normativer Über- und Unterordnung” 92 . Dementsprechend soll im Zweifel zwar die Glaubens- und Gewissensfreiheit vor den Verpflichtungen der Absätze 2 und 3 enden. Zugleich ergibt sich daraus aber auch die Interpretationsregel, daß diese Eingriffe restriktiv auszulegen sind 93 .
c) Zu Art 15 StGG
Die Bestimmung des Art 15 StGG stellt die korporative Seite des Art 14 StGG dar. Die beiden Artikel stehen zu einander in keinem normativen Verhältnis 94 . Art 15, der Art 14 logisch voraussetzt, schließt ein mögliches Staatskirchentum aus “und ordnet das Verhältnis zwischen Staat und den gesetzlich anerkannten Kirchen 95 (und nur diesen!) nach den Prinzipien der Parität und Neutralität” 96 . In wieweit eine materielle Derogation durch Art 9 MRK eingetreten ist, bleibt strittig und ist an dieser Stelle nicht
88 Ermacora, Handbuch 354.
89 Mock, Der Eid als Problem der österreichischen Verfassungsordnung 139.
90 Daraus jedoch zu folgern, daß allgemeine Staatsgesetze auch stets vom Gläubigen einzuhalten sind,
diese also immer seiner Überzeugung vorgehen und seine Handlungsfreihiet beschränken vermögen,
wäre jedoch schon deshalb falsch, da dies die eben erst ausgesprochene Garantie sofort wieder beseitigen
würde.
91 Ermacora, Handbuch, 353, Adamovich, Das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit im
Lichte der Judikatur des Reichsgerichtes und des Verfassungsgerichtshofes, ÖAKR, 1951, 6.
92 Ermacora, Handbuch 354.
93 Ermacora, Handbuch 354.
94 Ermacora, Handbuch 354.
95 Vgl Öhlinger, Verfassungsrecht 3 , 375, sowie das Anerkennungsgesetz (BGBl 1874/68). Mit BG v
10. 12. 1997 (BGBl I 1998/485) wurde für Gemeinschaften, die die Kriterien für eine solche staatliche
Anerkennung nicht erfüllen, die Möglichkeit geschaffen dennoch eine eigenständige
Rechtspersönlichkeit zu erlangen (siehe hiezu Abel, Die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung zu
neueren Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften, NJW 1999, 336). Damit verbunden ist jedoch
eben keine staatliche Anerkennung, wie sie von Art 15 StGG verlangt wird.
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zu thematisieren. Da Art 15 StGG für die Absichten der Arbeit von zweitrangiger Bedeutung ist, wird er auch im Folgenden nur gestreift 97 .
(1) Österreich verpflichtet sich, allen Einwohnern Österreichs, ohne Unterschied der Geburt,
Staatsangehörigkeit, Sprache, Rasse oder Religion vollen und ganzen Schutz von Leben und
Freiheit zu gewähren.
(2) Alle Einwohner Österreichs haben das Recht öffentlich oder privat jede Art Glauben,
Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung
oder mit den guten Sitten unvereinbar ist. Art 66
(1) Alle österreichischen Staatsangehörigen ohne Unterschied der Rasse, der Sprache oder
Religion sind vor dem Gesetze gleich und genießen die selben bürgerlichen und politischen
Rechte.
(2) Unterschiede in Religion, Glauben oder Bekenntnis sollen keinem österreichischen
Staatsangehörigen beim Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte nachteilig sein, wie
namentlich bei Zulassung zu öffentlichen Stellungen, Ämtern und Würden oder bei den
verschiedenen Berufs- und Erwerbstätigkeiten. Absätze 3 und 4 brauchen nicht erörtert zu werden.
Der Artikel 63 StV St Germain bringt eine erste Erweiterung korporativer Freiheiten über den Art 15 StGG hinaus auch auf nicht anerkannte Religionsgemeinschaftennoch vor Art 9 MRK - indem er von “gemeinsamer öffentlicher Religionsausübung” spricht 99 , auch wenn dies der VfGH vorerst nicht anerkennen wollte 100 . Desweiteren beziehen sich die Artikel 63 und 66 StV St Germain vor allem auf ein Verbot der Diskriminierung von Einwohnern bzw Staatsbürgern. Unterscheidungen, die bloß aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft getroffen werden, sind jedenfalls nicht verfassungskonform. Der Bedeutungsgehalt der Bestimmungen wird
96 Mayer, Kommentar 2 , 506.
97 Vgl zur “korporativen Religionsfreiheit” vgl etwa Klecatsky, Glaubens- und Gewissensfreiheit, in
Machacek/Pahr/Stadler (Hrsg), Grund- und Menschenrechte in Österreich, Band II, 496.
98 Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919, StGBl 1920/303.
99 Klecatsky, Die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die Rechtsstellung der gesetzlich anerkannten
Kirchen und Religionsgesellschaften in Österreich, EuGRZ 1982, 441.
100 VfSlg 802, 1927.
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jedoch schon von Art 14 StGG bzw Art 9 MRK sowie vom allgemeinen Gleichheitssatz (Art 7 B-VG und Art 2 StGG) erfaßt, sodaß es fraglich ist, inwieweit die Bestimmungen der Art 63 bzw 66 StV v St Germain eine eigenständige normative Bedeutung haben.
Art 6 Staatsvertrag von Wien 101 (2)
Der Art 6 StV v Wien steht nicht in Verfassungsrang und stellt daher keine “primäre Grundrechtsquelle” dar. Zur Interpretation des Inhaltes des Grundrechts auf Religionsfreiheit kann die Bestimmung jedoch wertvolle Hilfestellung leisten: Art 6 Z 1 StV v Wien enthält die Formulierung “Österreich ... wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um ... [die Freiheit der Religionsausübung] zu sichern”. Dies weist auf eine völkerrechtliche Verpflichtung hin, einem positiven
Gesetzgebungsauftrag entsprechend zur Herstellung und Absicherung der Religionsausübungsfreiheit tätig zu werden. Direkt aus dieser Bestimmung heraus lassen sich freilich positive staatliche Schutzpflichten nicht begründen, es kann ihr aber eine gewisse bewußtseinsbildende Wirkung nicht abgesprochen werden: Zur Sicherung der Religionsfreiheit kann es für den Staat erforderlich sein, positive Maßnahmen zu ergreifen.
(1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht
umfaßt die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie
die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen
öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser
Gebräuche auszuüben.
(2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz
vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige
Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und
Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.
101 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen
Österreich, BGBl 1955/152.
102 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210.
Vorab erscheinen einige Bemerkungen zur Europäischen Menschenrechtskonvention und ihr Verhältnis zur innerstaatlichen Rechtsordnung angebracht. Österreich trat dem Europarat am 10. 4. 1956 bei, die MRK trat innerstaatlich mit 3. 9. 1958 in Kraft 103 . Die Konvention nimmt in Österreich deshalb eine gewissen Sonderstellung ein, weil es sich bei ihr zum einen um einen völkerrechtlichen Vertrag handelt, zum anderen aber auch um innerstaatliches Verfassungsrecht 104 . Der VfGH verneinte zunächst sowohl den Verfassungsrang als auch die unmittelbare Anwendbarkeit der Konvention 105 , wurde aber vom Gesetzgeber im Jahre 1964 in dieser Vorgangsweise ausdrücklich berichtigt, indem dieser mit BGBl 1964/59 die Konvention ausdrücklich und mit ex tunc-Wirkung in Verfassungsrang erhob. Der VfGH blieb lange Jahre hindurch weiterhin skeptisch 106 .
Diese Skepsis und die daraus resultierende restriktive Interpretation (“judicial self restraint”) sollte sich erst langsam verflüchtigen, wobei der von der Konvention eröffnete Rechtsweg 107 nicht unbeteiligt gewesen sein düfte.
Art 9 MRK bildet zusammen mit Art 14 StGG bzw Art 63, 66 StV v St Germain (inwieweit auch mit Art 15 StGG ist fraglich) sogenannte Grundrechtsparallelen, es handelt sich um sog grundrechtsparallele Normen, insoweit ihr Inhalt identisch ist 108 . Da in ihrem Verhältnis zueinander keinerlei (formelle) Derogation anzunehmen ist, sind
103 Nowak, Allgemeine Bemerkungen zur Europäischen Menschenrechtskonvention aus
völkerrechtlicher und innerstaatlicher Sicht, in Ermacora/Nowak/Tretter (Hrsg), Die EMRK in der
Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte 39.
104 Österreich hat als einziger Staat der MRK ausdrücklich den Verfassungsrang zuerkannt (vgl
Schinkele, Zur Weltanschauungsfreiheit in Österreich, ÖAKR 1990, 51).
105 MwN Nowak, Allgemeine Bemerkungen in Ermacora/Nowak/Tretter (Hrsg), Die EMRK 48.
106 Nowak, Allgemeine Bemerkungen in Ermacora/Nowak/Tretter (Hrsg), Die EMRK 49.
107 Zu Individualbeschwerde (Art 25 MRK) und Staatenbeschwerde (Art 24 MRK) siehe die
Kommentierung dieser Art bei Frowein/Peukert Kommentar 2 ; Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht 9
1496 ff. Das Rechtsschutzsystem vor den Straßburger Instanzen bestand in der ursprünglichen Form aus
der Europäischen Kommission für Menschenrechte (EKMR), dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) und dem sog Ministerkomitee. Vor allem durch das 11. ZP zur MRK vom
11.5.1994 (BGBl III 1998/30) wurde dieses Rechtsschutzsystem tiefgreifend reformiert. Nunmehr
übernimmt der EGMR alleine die Funktion als “Straßburger Grundrechtsinstanz”. Ministerkomitee und
Europäische Kommission (letztere nach einer Übergangszeit) scheiden aus (vgl hiezu Berka, Die
Grundrechte - Grundfreiheiten und Menschenrechte in Österreich 186 ff).
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die Bestimmungen richtigerweise kumulativ anzuwenden 109 . Die inhaltliche Gesamtbedeutung ergibt sich aus einem “patchwork” an Grundrechtsvorschriften. Aus Art 60 MRK (Günstigkeitsprinzip) geht hevor, daß im Falle einer Grundrechtskonkurrenz die Bestimmungen der Konvention nicht als Einschränkung der Menschenrechte interpretiert werden dürfen 110 . Der VfGH setzt die nationale Bestimmung oftmals pauschal mit der für den Grundrechtsträger günstigeren gleich 111 . Schließlich bleibt festzuhalten, daß die Konvention wegen ihrer Rechtsnatur als völkerrechtlicher Vetrag die Interpretation des parallelen, innerstaatlichen Grundrechts weitgehend vorherbestimmt. Wegen der, durch den Stufenbau der Rechtordnung vorgegeben, Normenhierarchie, muß auch innerstaatliches Verfassungsrecht völkerrechtskonform interpretiert werden.
(2) Besonderheiten bei der Auslegung
An dieser Stelle erscheinen einige Anmerkungen zur Interpretation der Konvention angebracht. Zunächst handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, der wie alle völkerrechtlichen Verträge grundsätzlich nach den Regeln der Wiener Vertragsrechtskonvention 112 zu interpretieren ist 113 . Art 31 WVRK gebietet nach Treu und Glauben eine gramatikalisch-systematische Interpretation, sowie eine teleologische, ergänzt durch weitere subsidiäre Auslegungsmittel, wie etwa die sog “vorbereitenden Arbeiten”. Somit wird grundsätzlich dem Wortlaut der Bestimmung Vorrang eingeräumt 114 . Daneben kommt der Rechtsprechung der Straßburger Instanzen entscheidende Bedeutung zu. Diese bekennen sich zu einer evolutiv-dynamischen
108 Tretter, Übersicht der Rechtsprechung der Höchstgerichte, in Ermacora/Nowak/Tretter (Hrsg), Die
EMRK 60.
109 Tretter, Übersicht der Rechtsprechung der Höchstgerichte, in Ermacora/Nowak/Tretter (Hrsg), Die
EMRK 60.
110 Tretter, Übersicht der Rechtsprechung der Höchstgerichte, in Ermacora/Nowak/Tretter (Hrsg), Die
EMRK 61.
111 MwN Tretter, Übersicht der Rechtsprechung der Höchstgerichte, in Ermacora/Nowak/Tretter
(Hrsg), Die EMRK 61.
112 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge v 23. 5. 1969 BGBl 40/1980.
113 Tretter, Übersicht der Rechtsprechung der Höchstgerichte, in Ermacora/Nowak/Tretter (Hrsg), Die
EMRK 65 ff.
114 Blum, Die Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit nach Art 9 EMRK 36.
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Auslegung 115 der Grundrechte, die den Konventionsrechten “effet utile” verleihen soll 116 . Dies soll jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, daß grundsätzlich “die Rechtsprechung der Konventionsorgane eher vorsichtig und zurückhaltend [ist]” 117 . Als besonders bedeutsam bleibt an dieser Stelle noch anzuführen, daß die Konventionsorgane die Rechtsbegriffe der Konventionsbestimmungen autonom interpretieren, dh daß die Auslegung von den Straßburger Instanzen selbständig und losgelöst von den Ansichten des einzelnen Mitgliedsstaates vorgenommen wird 118 . Den Interpretationsformeln der Konventionsorgane kommt daher besondere Autorität zu.
(3) Inhalt und Aufbau der Bestimmung
Verglichen mit Art 14 StGG handelt es sich bei Art 9 MRK und die weitaus umfassendere und präziser formulierte Norm. Ihr Absatz 1 bezieht sich nicht nur auf die Religionsfreiheit sondern auch auf die Gedanken- und (areligiöse) Gewissensfreiheit. Geschützt wird auch die nicht-religiöse Weltanschauung 119 . Der einleitende Programmsatz wird sogleich näher konkretisiert, als beispielhaft typische Handlungen angeführt werden, die jedenfalls in den Schutzbereich des Grundrechts fallen. Es wird hiebei eine weitgehende Ausübungsfreiheit, sowohl privat als auch öffentlich und in Gemeinschaft, verbürgt. Die österreichische Fassung “durch Andachten” ist jedoch zu eng geraten 120 , richtigerweise sind alle denkbaren Praktiken geschützt, soweit sie nur der erkennbare Ausdruck einer (religiösen/areligiösen) Weltanschauung sind, auf die sie sich beziehen 121 . Als besonders wesentlich ist hiebei die Freiheit anzusehen, seine
115 Der Rechtsschutzstandard, an den im Zeitpunkt des Abschlusses der Konvention gedacht wurde,
darf jedenfalls nicht unterschritten werden: Tretter, Übersicht der Rechtsprechung der Höchstgerichte, in
Ermacora/Nowak/Tretter (Hrsg), Die EMRK 67.
116 Tretter, Übersicht der Rechtsprechung der Höchstgerichte, in Ermacora/Nowak/Tretter (Hrsg), Die
EMRK 65; Blum, Die Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit nach Art 9 EMRK 37.
117 Blum, Die Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit nach Art 9 EMRK 39: Es wird den
Konventionsstaaten eine sogenannte “margin of appreciation” gewährt. Somit ein gewisser
Beurteilungsspielraum bei der Umsetzung der Konventionsrechte.
118 “Autonom” bedeutet jedoch nicht “ohne Beziehung zu den nationalen Rechtsordnungen und deren
wertendem Vergleich” (Frowein/Peukert, Kommentar 2 , 6).
119 Tretter, Übersicht der Rechtsprechung der Höchstgerichte, in Ermacora/Nowak/Tretter (Hrsg), Die
EMRK 69; Blum, Religionsfreiheit 52.
120 Die in den authentischen Fassungen (practice/les pratiques) verwendeten Begriffe sind wesentlich
weiter; vgl Frowein in Frowein/Peukert, Kommentar zur EMRK 2 , 375.
121 Frowein in Frowein/Peukert, Kommentar zur EMRK 2 , 376.
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Religion oder Weltanschauung zu wechseln, was das Recht voraussetzt, eine solche zunächst zu wählen bzw zu besitzen. Absatz 2, der den für die Konvention typischen materiellen Gesetzesvorbehalt enthält, gestattet jedoch die Einschränkung der Ausübungsfreiheit (und nur dieser) aus den dortgenannten Gründen.
Soweit eine erste formale Betrachtung. Eine genauere inhaltliche Untersuchung unter Nachschau in den relevanten Entscheidungen der Straßburger Instanzen hat noch zu erfolgen.
Das genaue Verhältnis der dargestellten Grundrechtsnormen zueinander ist im Einzelnen ungeklärt. Insbesondere ist fraglich, ob die Teilgarantien der in den Staatsverträgen enthaltenen Bestimmungen nicht jedenfalls durch das umfassende Gesamtgrundrecht des Art 9 MRK bereits mitumfaßt sind und somit diese, im Sinne einer materiellen Derogation, keine eigenständige Bedeutung mehr haben. Auch ist fraglich, ob nicht bereits die Bestimmung des Art 9 MRK, die noch dazu wegen ihrer Rechtsnatur als völkerrechtlicher Vertrag den österreichischen Verfassungsnormen vorgeht, die Art 14 und 15 StGG bzw ebenso die dargestellten Normen der Staatsverträge von Wien und St Germain inhaltlich völlig in sich aufgenommen bzw derogiert hat. Da dies jedoch bis dato nicht abschließend geklärt werden konnte und jedenfalls keine formelle Derogation stattgefunden hat, sollen hier, Ermacora folgend, die maßgeblichen Bestimmungen noch einmal zu einander in Relation gesetzt werden. Durch Aggregation der Art 14 StGG, 9 MRK, sowie 63 (2), 66 (3) StV von St Germain gelangt man zur folgenden, freilich fiktiven, den materiellen Umfang des Grundrechts auf Religionsfreiheit in Österreich jedoch anschaulich darstellenden, “aggregierten Grundrechtsnorm” 124 :
122 Siehe zur Religionsfreiheit als “aggregierte Grundrechtsnorm” auch Kalb/Potz/Schinkele, Das
Kreuz in Klassenzimmer und Gerichtssaal 61.
123 Ermacora, Handbuch 356.
124 An dieser Stelle bleibt noch einmal darauf hinzuweisen, daß diese Norm in der (Rechts-)Realität so
nicht existiert. Sie bietet jedoch eine wertvolle Hilfestellung bei der Durchdringung des
“Verfassungsnormendschungels”, der letztlich das (Gesamt-)Grundrecht ausmacht.
Arbeit zitieren:
Dr. Rene Kreisl, 2009, Das Grundrecht auf Religionsfreiheit und die Grenzen des Strafrechts, München, GRIN Verlag GmbH
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