Befugnis zur Steuerberatung in Deutschland und Polen
im Rahmen der Vorlesung „Institutionelle Steuerberatungslehre“
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Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 3
Abk ürzungsverzeichnis. 4
1. Einleitung 6
2. Unbeschränkt befugter Personenkreis. 7
3. Der Steuerberater 8
3.1. Zulassungsvoraussetzungen. 8
3.1.1. Ausbildung und praktische Tätigkeit. 8
3.1.2. Persönliche Voraussetzungen 11
3.2. Die Prüfung. 11
3.2.1. Verlauf 12
3.2.2. Sonderregelungen. 13
3.3. Die Bestellung. 14
3.3.1. Antrag und Versagen 15
3.3.2. Erlöschen, Rücknahme, Widerruf 16
3.3.3. Besonderheiten. 17
3.4. Fazit. 18
4. Weitere Berufe. 18
4.1. Steuerbevollmächtigte 18
4.2. Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. 19
4.3. Rechtsanwälte und Rechtsbeistände 21
4.4. Beschränkte Befugnis. 21
4.5. Fazit. 22
5. Zusammenfassung. 23
6. Summary 24
Literaturverzeichnis 25
Sonstige Quellen 26
4
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz Art. Artikel Bd. Band BFH Bundesfinanzhof BRAO Bundesrechtsanwaltsordnung BStBK Bundessteuerberaterkammer BStBl Bundessteuerblatt bzgl. bezüglich bzw. beziehungsweise DDR Deutsche Demokratische Republik d. h. das heißt DRiG Deutsches Richtergesetz Dtl. Deutschland DVStB Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften Dz. U. Dziennik Ustaw - Gesetzblatt der Republik Polen EG Europäische Gemeinschaft EU Europäische Union e.V. eingetragener Verein f. folgende F.A.Z. Frankfurter Allgemeine Zeitung FH Fachhochschule geänd. geändert GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung G. v. Gesetz vom Hrsg. Herausgeber HU Humboldt Universität mind. mindestens Nr. Nummer Pkt. Punkt Pos. Position Rz. Randziffer
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S. Seite StBÄndG Steuerberatungsänderungsgesetz StBerG-D Steuerberatungsgesetz von Deutschland StBerG-PL Steuerberatungsgesetz von Polen Stbg Steuerberatung SteuerStud Steuer und Studium u. a. unter anderem u. ä. und ähnliches v. vom v. a. vor allem Vgl. Vergleiche WP Wirtschaftsprüfer WPO Wirtschaftsprüferordnung z. B. zum Beispiel
6
Einleitung
Da es im Bereich der Steuern eine Vielzahl von Gesetzen gibt, die zu beachten sind, jedoch des öfteren kleineren und auch größeren Veränderungen unterliegen, vertrauen viele Unternehmen aber auch Privatpersonen ihre Steuerangelegenheiten einem Steuerberater an. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es über 57.000 Steuerberater 1 . Doch nicht nur sie betreiben Steuerberatung. Es ist verschiedenen Berufen bzw. Personen erlaubt sich auf diesem Gebiet zu betätigen. Den Beruf des Steuerberaters gibt es ebenso in anderen Ländern, und auch in der Republik Polen. Seit der Wiedervereinigung von Dtl. durchlief auch Polen eine Wende und die Gesetzgebung passte sich im Laufe der Zeit der westeuropäischen immer mehr an. So finden sich oft starke Ähnlichkeiten zum deutschen Recht. Das betrifft auch das Steuerberatungsgesetz. Dieses Gesetz wurde in Polen erst im Juli 1996 geschaffen und trat am 1.1.1997 in Kraft. Zuvor gab es kein Gesetz, das die Steuerberatung regelte. Jeder konnte diese Tätigkeit ohne besondere Kenntnisse ausüben. Aufgrund der EG-Harmonisierung wurde es notwendig, auch die Steuerberatung gesetzlichen Regeln zu unterwerfen. In der Begründung zum Entwurf dieses Gesetzes wurde speziell darauf hingewiesen, dass das deutsche Gesetz als Vorbild diente. 2
Aus diesem Grund soll in dieser Arbeit dargelegt werden, wer jeweils in Deutschland und Polen zur unbeschränkten Steuerberatung befugt ist. Hierbei wird der Steuerberater, dargestellt in Pkt. 3, den Mittelpunkt bilden, da dies der eigens für die Beratung in Steuersachen geschaffenen Beruf ist. Es werden die möglichen Wege einer Ausbildung betrachtet und die Voraussetzungen zur Ausübung des Berufes erläutert. Dabei sollen beide Länder untersucht und verglichen, sowie Vor- und Nachteile der jeweiligen Regelungen aufgezeigt werden. Im Rahmen dieser Arbeit ist es nicht möglich, auch alle Berufe und Personen, die beschränkt zur Steuerberatung befugt sind, detailliert zu erläutern, deshalb wird auf die beschränkte Befugnis nur kurz in Pkt. 4.4. eingegangen.
Die in der Arbeit kursiv geschriebenen Absätze beziehen sich auf Polen.
1 Vgl. Die Bundessteuerberaterkammer [2000, S. 4]
2 Vgl. Klein/ Sach [1997, S. 60-61]
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2. Unbeschränkt befugter Personenkreis
In Dtl. sowie in Polen finden sich die Vorschriften zur Befugnis im Steuerberatungsgesetz. Es ist in § 2 StBerG-D zunächst das Steuerberatungsprivileg verankert. Es besagt, dass nur Personen und Vereinigungen in Steuersachen Hilfe leisten dürfen, die dazu auch berechtigt sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit hauptberuflich, nebenberuflich, gegen Entgelt oder ohne erfolgt. 3 In Dtl. unterscheidet man zwischen der Befugnis zur unbeschränkten und beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen 4 . Im folgenden wird die unbeschränkte Befugnis behandelt.
Die Steuerberater sind in beiden Ländern an erster Stelle zu nennen, wenn es um die unbeschränkte Befugnis zur Beratung in Steuerangelegenheiten geht. 5 In Dtl. haben außerdem Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberatungs-, Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, sowie Personengesellschaften, deren Partner oben genannten Personen sind oder Personen und Vereinigungen, die in einem anderen Staat der EU eine Niederlassung haben und dort die Befugnisse eines Steuerberaters innehaben, das Recht zur unbeschränkten Hilfeleistung. 6 Auf die Gesellschaften soll hier allerdings nicht weiter eingegangen werden, denn sie üben die Tätigkeit über die befugten Personen aus, die in dieser Arbeit behandelt werden, wenngleich sie der Anerkennung durch die jeweilige Berufskammer bedürfen. In Art. 3 StBerG-PL ist ausdrücklich genannt, wer zur Steuerberatung berechtigt ist. So sind in Polen neben Steuerberatern (doradca podatkowy) ebenfalls Rechtsanwälte (adwokat), Rechtsbeistände (radca prawny) und Wirtschaftsprüfer (biegly rewident) befugt unbeschränkt Hilfe in Steuersachen zu leisten. 7 In Art. 4 Abs. 1 Pkt. 1-3 StBerG-PL sind darüber hinaus noch einige Rechtssubjekte aufgeführt, die zur steuerberatenden Tätigkeit befugt sind, wenn sie diese Tätigkeit durch Beschäftigung der in Art. 3 genannten Personen ausüben. 8 Dessenungeachtet wird auf eine genauere Betrachtung der Rechtssubjekte im Rahmen dieser Arbeit verzichtet.
3 Vgl. Rose [1993, S. 51]
4 Vgl. §§ 3, 4 StBerG-D
5 Vgl. § 3 Abs. 1 Nr.1 StBerG-D und Art. 3 Pkt.1 StBerG-PL
6 Vgl. § 3 StBerG-D
7 Vgl. Art. 3 Nr. 2,3 StBerG-PL sowie Sach/Klein [1997, S. 61]
8 Vgl. Art. 4 Abs. 2 StBerG-PL
Arbeit zitieren:
Monique Ringk, 2001, Befugnis zur Steuerberatung in Deutschland und Polen, München, GRIN Verlag GmbH
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