A. BEGRIFF DER MENSCHENWÜRDE. 1
I. GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG 1
1. VORKONSTITUTIONELLES MENSCHENWÜRDEVERSTÄNDNIS. 1
a) Antike Philosophie 1
b) Christliche Anthropologie. 2
c) Zeitalter der Aufklärung 3
d) Weimarer Republik 4
e) Die Zeit des Nationalsozialismus 4
2. DAS MENSCHENBILD DES GRUNDGESETZES. 5
II. MENSCHENWÜRDE IM EUROPÄISCHEN KONTEXT. 6
B. BINDUNGSWERT DER MENSCHENWÜRDE 8
I. GRUNDRECHT ODER GRUNDSATZ? 8
II. GRUNDRECHTSTRÄGER. 11
1. BEGINN DES GRUNDRECHTSSCHUTZES. 11
a) Kernverschmelzungstheorie 11
b) Beginn der Menschenwürde ab Geburt. 12
c) Stufen- und Wachstumskonzepte. 13
2. ENDE DES GRUNDRECHTSSCHUTZES 14
III. VERHÄLTNIS ZU ANDEREN GRUNDRECHTEN. 15
1. MENSCHENWÜRDEKERN ANDERER GRUNDRECHTE? 15
2. DAS ALLGEMEINE PERSÖNLICHKEITSRECHT 17
C. GARANTIEN DER MENSCHENWÜRDE 18
I. ACHTUNGSPFLICHTEN. 18
II. SCHUTZPFLICHTEN. 19
III. ABWÄGUNG DER ACHTUNGS- UND SCHUTZPFLICHT 19
D. EINZELFRAGEN DER MENSCHENWÜRDE. 20
I. BIOETHISCHE PROBLEME 20
1. PRÄIMPLANTATIONSDIAGNOSTIK 20
2. STAMMZELLENFORSCHUNG. 23
a) Die nationale Dimension 23
b) Die europarechtliche Dimension 24
3. STERBEHILFE. 24
a) Die nationale Diskussion 24
b) Europäische Alternativen. 26
II. SICHERHEITSRECHTLICHE PROBLEME. 27
1. RETTUNGSFOLTER 27
2. LUFTSICHERHEITSGESETZ 28
E. RESÜMEE. 30
LITERATURVERZEICHNIS 31
A. Begriff der Menschenwürde
Der Begriff der Menschenwürde ist seit Jahrhunderten immer wieder versuchsweise neu definiert worden, ohne dass sich dabei jemals eine eindeutige, zufriedenstellende Antwort ergeben hätte. Daran zeigt sich sehr deutlich, dass der Prozess der Interpretation der Normierung der Menschenwürde in Art. 1 I GG allein von der Ideengeschichte der Menschenwürde in den verschiedenen Zeitaltern und deren kultureller Entwicklung abhängig ist. 1 Für die Interpretation eines Rechtsbegriffs ist es unerlässlich, auch die wissenschaftlichen Hintergründe des Bereiches zu berücksichtigen, aus dem der Begriff ursprünglich abgeleitet wurde - im Bezug auf die Menschenwürde geht es hier vor allem um die Philosophie. 2 Auf Grund der sich in den verschiedenen Begriffsversuchen bündelnden philosophischen und theologischen Erkenntnisse über den Menschen und seine Stellung in der Gesellschaft und auch über sein Selbstverständnis ist es auch heute noch nicht möglich, den Rechtsbegriff der Menschenwürde allgemein gültig zu zeichnen. 3 Trotzdem ist es für die Unantastbarkeit eines tragenden Konstitutionsprinzips wie der Menschenwürde unerlässlich, dass sich deren Inhalt und Ausmaß bestimmen lässt. Sonst könnten die Garantien, die der Staat für die Menschenwürde und deren Unantastbarkeit keinesfalls aufrecht erhalten werden - sie würden regelmäßig leerlaufen. 4 Die nachfolgenden Ausführungen sollen daher zumindest einen Überblick auf dem Weg zu einem Begriff der Menschenwürde geben, der all diesen Ansätzen, Erkenntnissen und Bewertungen möglichst gerecht wird.
I. Geschichtliche Entwicklung
1. Vorkonstitutionelles Menschenwürdeverständnis
a) Antike Philosophie
Der Versuch, das tragende Prinzip der Menschenwürde begrifflich zu definieren, begann nicht erst 1949 mit Inkrafttreten des Grundgesetzes. Es handelt sich hierbei vielmehr um einen Prozess, der sich seit Jahrhunderten entwickelt. Die begriffliche Fassung der Menschenwürde war also schon Gegenstand abendländischer Rechtsphilosophie. Auch wenn diese Ansätze keinen metaphysischen Bezug hatten, sei doch darauf hingewiesen, dass es bereits in der Antike eine Lehre von der Weltvernunft und dem Anteil aller Menschen an dieser gegeben hat. 5
1 P. Tiedemann, Menschenwürde als Rechtsbegriff, S. 111.
2 H. Dreier, in: ders., GG - Grundgesetz Kommentar, Bd. I, Art. 1 I GG, Rn. 1.
3 M. Mahlmann, Elemente einer ethischen Grundrechtstheorie, Seite 99.
4 C. Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, Bd. I, Art. 1, Abs. 1, Rn. 1.
5 H. Schambeck, in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, Bd. I, § 8, Rn. 10 f.
Hiernach herrscht eine ewige Weltvernunft aus der die sogenannten Keimkräfte stammen, die sich beim Tier lediglich als Instinkt äußern, beim Menschen jedoch den Gedanken der Vernunft hervorrufen. 6 Daher könne der Mensch auch ein moralisch-rechtliches Gesetz schaffen, wobei hierfür nach der stoischen Lehre noch ein Element der Erziehung und Eigenleistung nötig ist, da die genannten Kräfte eben nur im Keim in jedem Menschen angesiedelt seien. 7
b) Christliche Anthropologie
Die Menschen wussten also schon vor dem Mittelalter um die gerade ihnen gegebene Würde. Doch erst im Verlauf der Verbreitung des Christentums nahm dieses Bewusstsein auch auf die gesellschaftlichen Verhältnisse Einfluss. 8
Nach der christlichen Anthropologie hatte der Mensch nicht die Pflicht (gleichzeitig aber auch nicht die Möglichkeit) eine Art Würde für sich zu erlangen. 9 Viel mehr war sie ihm von Gott mitgegeben, so dass er dieselbe auch nicht wieder verlieren konnte. Daher vermochte man nicht an der eigenen Gottesebenbildlichkeit zu zweifeln. Denn Jesus Christus sei als Sohn Gottes dessen direktes Ebenbild. 10 Durch ihn und seine Menschlichkeit erlangten auch alle anderen Menschen eine Ebenbildlichkeit mit Gott. 11 Durch Christus, den Glauben zu Gott und dessen Gnade erlange die Menschheit eine Privilegierung. Sie sei auserwählt von Gott, weswegen auch gerade sie durch den Glauben eine Art persönliche Beziehung zu ihm entwickeln dürfe. 12 Nach der Lehre von der Teilnahme des Menschen an Gottes Reich begründete das Christentum auch Menschenrechte, die in ihrer Bedeutung so groß waren, dass sie dem Menschen nicht durch bloße irdische Macht entzogen werden konnten. 13 In diesem Sinne war das Menschsein ein Geschenk Gottes; es konnte durch positive Eigenschaften wie Makellosigkeit oder Leistungsfähigkeit weder erworben noch verloren werden. 14 Jenes fehlende Leistungs-Element (erwerben oder verlieren der Menschenwürde) wurde wiederum durch bestimmte Pflichten des Menschen bezüglich der Lebensgestaltung kompensiert. Die Aufgabe eines jeden Christen war es, Gottes Geboten zu gehorchen um so dem Status des Menschen vor Gott gerecht zu werden. 15
6 A. Verdross, Abendländische Rechtsphilosophie, S. 47.
7 P. Tiedemann, Was ist Menschenwürde, S. 52.
8 J. Messner, in: FS Geiger, S. 221 (227 f.).
9 H. Kohl, in: FS Piper, S. 13 (14).
10 U. Haltern, in: Bahr/Heinig, Menschenwürde in der säkularen Verfassungsordnung, S. 93 (106 f.).
11 M Mahlmann, Elemente einer ethischen Grundrechtstheorie, S. 121.
12 K. Stern, in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, Band I, §1, Rn. 8 und auch S: Schaede, in: Bahr/Heinig, Menschenwürde in der säkularen Verfassungsordnung, S. 7 (10 ff.).
13 A. Verdross, in; FS Messner, S. 353 (355).
14 W. Schmitt Glaeser, Der freiheitliche Staat des Grundgesetzes, S. 37.
15 P. Tiedemann, Was ist Menschenwürde, S. 54.
2
Die hier aufgeführten Grundgedanken christlicher Anthropologie allein vermögen die Menschenwürde als universelles Rechtsgut, das auch für den Nicht-Christen verfügbar sein muss, nicht abschließend zu definieren. 16 Dennoch bildeten sie die damalige Umschreibung der Menschenwürde und prägen noch bis heute die christliche Religion. 17
c) Zeitalter der Aufklärung
Betrachtet man die Entwicklung menschlicher Werte, so ist vor allem die Aufklärung als das Zeitalter zu nennen, in dem wesentliche Grundsteine für das heutige (Selbst-) Verständnis der Gesellschaft gelegt wurden.
Dies war nur möglich, weil sich vor allem während der Aufklärung viele Philosophen, Theologen und auch Rechtstheoretiker über den Begriff der Menschenwürde Gedanken machten. Einer von ihnen hat dieses Thema jedoch wie kein anderer zum Kern seiner theoretischen und auch praktischen Philosophie gemacht: Immanuel Kant. Kant traf schon früh eine klare Unterscheidung zwischen Personen und Sachen und definierte damit in bisher ungekannter Genauigkeit den damals geltenden Begriff der Menschenwürde. 18 Alles, was auf der Erde existiere und im „Reich der Zwecke“ wohne, habe entweder einen Preis, oder aber eine Würde. 19
Alle käuflichen Sachen verfügten über einen relativen Wert, den sie durch ihre Erwerbbarkeit erhielten. Sie seien einfach austauschbar, auf Grund ihres Preises könne an ihre Stelle jederzeit ein Äquivalent treten. 20 Der Mensch jedoch, dessen innerer und damit absoluter Wert auch seine Würde definiere, sei Gegenstand moralischer Achtung und dürfe daher niemals nur als Mittel anderer benutzt werden. 21 Voraussetzung dafür, dass der Mensch eine solche Würde sein eigen nennen durfte, war für Kant die Moralität jedes Einzelnen die zur Vernunft der gesamten Gesellschaft führen sollte. 22 Die Verantwortlichkeit jedes Einzelnen begründete die auch heute noch vertretene Leistungstheorie der Menschenwürde. 23 Hier ist die Würde gerade kein Geschenk Gottesjeder Einzelne muss sie sich durch freies und verantwortungsvolles Handeln verdienen. Dementsprechend sah auch Kant den Mensch als Lebewesen, das es nur auf Grund seiner Selbstbestimmungskraft zu dieser Eigenart des „Mensch seins“ gebracht hatte und daher auch nur zum Selbstzweck existierte. 24
16 F. Hufen, Staatsrecht II - Grundrechte, § 10, Rn. 3.
17 J. Isensee, AöR 131 (2006), S. 173, 198 f.
18 M. Dolderer, Objektive Grundrechtsgehalte, S. 91.
19 M. Herdegen, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz Kommentar, Art. 1, Abs. 1, Rn. 11.
20 H. Kohl, in: FS Pirkl, S. 13 (14).
21 Insofern bildeten Kants Überlegungen das Grundgerüst der später entwickelten Objektformel; siehe dazu auch C. Horn, Grundlegung zur Metaphysik der Sitten (I. Kant), S. 324.
22 I. Kant, Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, Zweiter Abschnitt, Nr. 435.
23 M. Moxter, in: Bahr/Heinig, Menschenwürde in der säkularen Verfassungsordnung, S. 73 (81 ff.).
24 M Mahlmann, Elemente einer ethischen Grundrechtstheorie, S. 147.
3
So entwickelte sich durch die Grundlegungen Kants und weiterer Aufklärer innerhalb von mehreren Jahrhunderten ein vorrangig ideelles Menschenwürdebild. Die Aufklärung, die rückblickend als nächste wichtige Etappe auf dem Weg zum heutigen Würdeverständnis gesehen werden kann, entwickelte also ein neues Menschenbild. Darüber hinaus ist aber vor allem eines erreicht worden: die normative Zugrundelegung eines Begriffs von Menschenwürde.
d) Weimarer Republik
Die Menschenwürde fand in Europa erst relativ spät Einzug in die Rechtstexte. In Deutschland wurde sie in der Weimarer Reichsverfassung zunächst nur proklamiert. 25 Diese eher programmhafte Formel war jedoch kein tragendes Konstitutionsprinzip, sondern stellte lediglich einen Appell an die Ordnung des Wirtschaftslebens dar. 26 So findet sich in Art. 151 WRV die Forderung nach einem „menschenwürdigen Dasein für alle“, was zumindest erste Ansätze der Sozialstaatlichkeit widerspiegelt. 27 Dies zeugt vom Willen des Verfassungsgebers zur Veränderung der damals bestehenden Situation, die vor allem durch Verelendung breiter Bevölkerungsschichten und den Ruf nach der Schaffung eines sozialeren Staatsgefüges geprägt war. 28 Darüber hinaus wurde die Menschenwürde nicht konkreter konstituiert. Die Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung galten im Allgemeinen nicht selbstverständlich als subjektive Rechte, sondern stellten vor allem Zielperspektiven für das staatliche Handeln auf. 29
Das menschliche im Menschen war für den Verfassungsgeber der Weimarer Republik zumindest so selbstverständlich, dass er eine konkrete Niederschrift der menschlichen Würde nicht für nötig hielt. Erst die damals noch unvorstellbaren Erfahrungen des Dritten Reiches führten zur Übernahme dieser Grundnorm in den Verfassungstext. 30
e) Die Zeit des Nationalsozialismus
Mit dem systematischen Außerkraftsetzen der einzelnen Grundrechte begann die Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft in Deutschland.
So wurde bereits kurz nach der Machtergreifung Hitlers die Versammlungs- und Pressefreiheit faktisch abgeschafft. 31 Auch die „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat“ beseitigte Grundrechte der Weimarer Verfassung.
25
A. Voigt,
Geschichte der Grundrechte, S. 132 f.
26 R. Müller-Terpitz, Der Schutz des pränatalen Lebens, S. 302.
27 H. Dreier, in: ders., GG - Grundgesetz Kommentar, Bd. I, Art. 1 I GG, Rn. 18.
28 P. Häberle, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. II, § 22, Rn. 35 f.
29 H. Dreier, in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, Bd. I, § 4, Rn. 13.
30 C. Kannengießer, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 1, Rn. 3.
31 Durch die Verordnung des Reichspräsidenten „zum Schutze des deutschen Volkes“ vom 04.02.1933 (RGBl. I S. 35).
4
Die Freiheit der Person, die Unverletzlichkeit der Wohnung und die Meinungsfreiheit wurden ebenso „ausgelöscht“ wie die Versammlungs-, Vereinigungs- und die Eigentumsfreiheit. 32 Da die Menschenwürde als solche nicht konkret in der Weimarer Reichsverfassung niedergeschrieben war, konnte sie durch die Nationalsozialisten auch nicht formell abgeschafft werden. Dennoch dienten gerade die oben genannten Verordnungen als Grundlage für schwere Menschenwürdeverletzungen. Auf diesem Wege wurden Zeitungsverbote, Enteignungen, willkürliche Festnahmen und Konzentrationslager „verfassungsmäßig“ gemacht. 33
2. Das Menschenbild des Grundgesetzes
Nachdem die Garantie der Menschenwürde in der Zeit des Nationalsozialismus einen tiefen Rückschlag erlitt, stellte sich der Verfassungsgeber von 1949 seiner Verantwortung gerade mit dem Bewusstsein dieser einmaligen Menschenrechtsverletzung im Dritten Reich. 34
Jene Erfahrungen spiegeln sich auch im Grundgesetz wieder; der Verfassungsgeber legte auf die Menschenwürde einen besonderen Wert und machte sie zum „tragenden Konstitutionsprinzip des Grundgesetzes“. 35
So ist „Das Menschenbild des Grundgesetzes nicht das des isolierten souveränen Individuums; das Grundgesetz hat vielmehr die Spannung zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden, ohne dabei deren Eigenwert anzutasten.“ 36 Dies ergibt sich auch aus der Gesamtansicht der Art. 1, 2, 12, 14, 15,19 und 20 GG. 37 Zunächst stieß jedoch schon die reine Idee eines „Menschenbildes“, wie es das Bundesverfassungsgericht aus dem Grundgesetz ableitete, auf enorme Kritik. 38 Es sei undenkbar, dass dem Grundgesetz ein einheitliches Bild vom Menschen zu Grunde liege. Es solle gerade den Eigenarten des Individuums Rechnung tragen und keine typisierende Zeichnung des „Menschen im Sinne des Grundgesetzes“ vornehmen. 39 Es ist jedoch festzuhalten, dass derartige Kritik verfehlt war und ist. Bei der Normierung der Menschenwürde wurden weder die extrem liberalen Ansichten der Aufklärung, noch die kollektivistischen Bestrebungen des Dritten Reichs in die Verfassung aufgenommen. 40
32 W. Pauly, in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, Bd. I, § 14, Rn. 14, mit weiteren Nachweisen auch P. Badura, Staatsrecht, Systematische Erläuterung des Grundgesetzes, Abschnitt A, Rn. 29.
33 A. Voigt, Geschichte der Grundrechte, S. 159.
34 E. Böckenförde, JZ 2003, S. 809.
35 BVerfGE 6, 32 (36).
36 BVerfGE 4, 7 (15 f.).
37 H. Kohl, in: FS Pirkl, S. 13.
38 H. Dreier, in: ders., GG - Grundgesetz Kommentar, Bd. I, Art. 1 I GG, Rn. 168.
39 U. Becker, Das „Menschenbild des Grundgesetzes“ in der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts, S. 74.
5
Vielmehr wurde versucht, eine Art ausgleichende Mittellösung zu finden, die sowohl dem individuellen Charakter jedes einzelnen Menschen Rechnung trägt, als auch den Gemeinschaftssinn der Gesellschaft und ihrer Bürger respektiert. 41 Jedoch ergab sich aus diesem Ansatz auch die Problematik der Abwägung zwischen Individual- und Gemeinschaftsrechten, die auch heute noch nicht standardisiert vorgenommen werden kann. Daher müssen die Gerichte jeden Fall einzeln und in Abhängigkeit der jeweiligen Konstellation entscheiden, um eine gerechte Abwägung gewährleisten zu können. 42 Dabei greifen sie vor allem auf die 1958 entwickelte Objektformel zurück.
Dieser wichtigste Versuch, die Verletzungen von Menschenwürde zu definieren und damit abzugrenzen lautet: Die Menschenwürde ist getroffen, wenn der konkrete Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt wird. 43 Das bedeutet im Wesentlichen, dass der Staat niemals so handeln darf, dass der Mensch zum bloßen Objekt wird. Er darf niemals in seiner Subjekt-Qualität verletzt werden. 44 Zusammenfassend bleibt anzumerken, dass das nachkonstitutionelle Verständnis vom Menschen und der Menschenwürde in seiner Komplexität bei Weitem nicht an die jahrhundertelange Diskussion um ihre Begrifflichkeit heranreicht. 45 Die Menschenwürde im Grundgesetz ist gegenüber derselben im Hinblick auf ihre ideengeschichtliche Entwicklung enorm spezifiziert worden.
Somit bildet sie nun losgelöst von allen naturrechtlichen Definitionen den abschließenden Legitimationsgrund des Staates und mithin auch den „Grund der Grundrechte“. 46
II. Menschenwürde im europäischen Kontext
Die Menschenwürde, wie sie im deutschen Grundgesetz verankert ist, findet sich auch schon in der Grundrechtscharta der Europäischen Union. An dieser Stelle soll nur im Wesentlichen wiedergegeben werden, wo und in welchem Umfang die Menschenwürde für Europa festgeschrieben ist und welchen Schutzgehalt sie entfaltet. Die Menschenwürde bildet auch international den „Grund der Grundrechte“, was vor allem dadurch deutlich wird, dass sie durch Art. 1 an die Spitze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gestellt worden ist. 47
40
P. Badura,
Staatsrerecht - Systematische Erläuterung des Grundgesetzes, Abschnitt C, Rn. 32.
41 E. Benda, in: Benda./Maihofer/Vogel, Handbuch des Verfassungsrechts, § 6, Rn. 5.
42 C. Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, Bd. I, Art. 1, Abs. 1, Rn. 10.
43 M. Herdegen, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz Kommentar, Art. 1, Abs. 1, Rn. 28.
44 H. Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, Grundgesetz - Kommentar, Art. 1 GG, Rn. 7.
45 H. Dreier, in: ders., GG - Grundgesetz Kommentar, Bd. I, Art. 1 I GG, Rn. 41.
46 T. Geddert-Steinacher, Menschenwürde als Verfassungsbegriff, S. 44 f.
47 M. Herdegen, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz Kommentar, Art. 1, Abs. 1, Rn. 13.
6
Ein gemeinsames Leben innerhalb der EU sollte künftig auf den bisherigen abendländischen Kulturtraditionen Europas aufbauen; in diesem Zusammenhang war die Konstituierung der Würde des Menschen unerlässlich, bildete sogar das für ein friedliches Zusammenleben nötige Fundament. 48
Dementsprechend zeigt heute auch der Europäische Gerichtshof seine Anerkennung gegenüber der Menschenwürde als oberstes Leitprinzip des Vertrages der Europäischen Union. 49 In den Urteilen wird der Charakter des Gemeinschaftsgrundrechts der Menschenwürde immer wieder unter einer ausführlichen, rechtsvergleichenden Analyse herausgearbeitet. 50
Für die Europäische Menschenrechtskonvention bejaht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in ständiger Rechtsprechung ein Grundrecht auf Menschenwürde. 51 Dies gilt geradezu als bezeichnend für den überragenden Bedeutungsgehalt der Menschenwürde. 52
Diese ist nämlich, obschon sie von der Rechtssprechung durchaus angewandt und als Grundsatz anerkannt wird, in der Europäischen Menschenrechtskonvention in keinem Artikel explizit festgeschrieben. 53 Lediglich in der Präambel bekennen sich die Verfasser der Europäischen Menschenrechtskonvention zu der Würde, die allen Mitgliedern der menschlichen Familie zukommt. 54 Daneben werden auch die Art. 3, 4 I und 8 EMRK durchaus als Konkretisierungen des Menschenwürdesatzes angesehen; dennoch ist eine explizite Festsetzung in der Europäischen Menschenrechtskonvention bis jetzt nicht ersichtlich, so dass die Menschenwürde vor allem durch den zusätzlichen Schutz der Rechtsprechung gesichert werden muss. 55
Es muss jedoch auch festgestellt werden, dass der Begriff der Menschenwürde im europarechtsspezifischen Kontext enorm pragmatisiert worden ist. Zwar gilt sie, wie oben erläutert im EU-Vertrag wie auch in der EMRK als Leitprinzip. Eine Ideologisierung wie es die Menschenwürdegarantie im deutschen Grundgesetz erfahren hat, wurde auf europäischer Ebene jedoch nicht vorgenommen. 56
48 Dies wird im zweiten Satz der Präambel deutlich: „In dem Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes gründet sich die Union auf die unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität“.
49 Erstmals erwähnt wurde die Menschenwürde als Leitsatz des EUV in: EuGH, Urteil vom 09.10.2001 - Rs. C-377/98, siehe hierzu auch den Aufsatz von M. Rau, F. Schorkopf, NJW 2002, S. 2448 f.
50 C. Walter, in: Bahr/Heinig, Menschenwürde in der säkularen Verfassungsordnung, S. 127 (136 f.).
51 Hierzu exemplarisch die Entscheidungen über Sterbehilfe, EGMR, Urteil vom 29.04.2002 - 2346/02 und die Entscheidung über das Sklavereiverbot, EGMR, Urteil vom 26.07.2005 - 73316/01.
52 P Szczekalla, in: Rengeling/Szczekalla, Grundrechte in der Europäischen Union, § 11, Rn. 555 f.
53 Meyer-Ladewig, NJW 2004, 981.
54 C. Walter, in: Bahr/Heinig, Menschenwürde in der säkularen Verfassungsordnung, S. 127.
55 H. Dreier, in: ders., GG - Grundgesetz Kommentar, Bd. I, Art. 1 I GG, Rn. 27.
56 S. Rixen, in: Heselhaus/Nowak, Handbuch der Europäischen Grundrechte, § 9, Rn. 2 f.
7
Dennoch gilt die Menschenwürde auch im Rahmen der EU als absolut konstituierend. Abweichend ist nur das Vorverständnis, dass man der Normierung der Menschenwürde in der EU entgegenbrachte. Dass damit keinesfalls die tragende Bedeutung des Menschenwürdesatzes verkannt wird, zeigt sich darin, dass auf europäischer Ebene ein Doppelcharakter der Menschenwürdegarantie bejaht wird. 57 Insofern ist sie nicht nur Konstitutionsprinzip, sondern auch subjektiv geltendes Recht für den Einzelnen. 58 Es lässt sich also festhalten, dass die Menschenwürde auch aus europäischer Perspektive einen besonderen Bedeutungsgehalt hat, den vor allem die Gerichte durch einzelne Entscheidungen sichern. 59
B. Bindungswert der Menschenwürde
Die Frage nach dem Bindungswert der Menschenwürde wirft auf mehreren Ebenen Probleme auf. Ist die Menschenwürde überhaupt ein Grundrecht, oder sollte man - auf Grund des einmalig hohen Wertes der ihr zukommt - nicht eher von der Menschenwürde als Grundsatz sprechen?
Wann erwirbt der einzelne Mensch diese Würde und wirkt sie auch nach seinem Tode fort? Wie wird der Anspruch auf menschliche Würde vom Staat umgesetzt und entsprechend geschützt? Welche Wirkung entfaltet der Schutzgehalt der Menschenwürde auf andere Grundrechte?
Dies alles sind Fragen, die den Bindungswert der Menschenwürde betreffen und die daher zur Konkretisierung des Umfangs derselben unbedingt beantwortet werden müssen.
I. Grundrecht oder Grundsatz?
Wie bereits erwähnt gibt es seit der Verankerung der Menschenwürde im Grundgesetz immer wieder Dispute darüber, ob die Stellung innerhalb des Grundrechtsabschnittes dem Bedeutungsgehalt der Menschenwürde auch nur annähernd gerecht wird. Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung immer wieder den Grundwertcharakter der Menschenwürde. 60
57
S. Damm,
Menschenwürde, Freiheit, komplexe Gleichheit: Dimensionen grundrechtlichen Gleichheitsschutzes, S. 379.
58 R. Bank, in: Grote/Marauhn, EMRK/GG - Konkordanzkommentar, Kap. 11, Rn. 7.
59 H. Jarass, EU-Grundrechte, § 8, Rn. 2.
60 Als Ausdruck dieser Würdigung gelten Zitate wie „Die Menschenwürde als Wurzel aller Grundrechte“ in BVerfGE 93, 266 (293), oder „Das Grundgesetz sieht die freie menschliche Persönlichkeit und ihre Würde als höchsten Rechtswert an“ in BVerfGE 12, 45 (53). Siehe auch oben (Fn. 36), BVerfGE 6, 32 (36), „Menschenwürde als tragendes Konstitutionsprinzip des Grundgesetzes“.
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Katharina Baudisch, 2009, Schutz der Menschenwürde, München, GRIN Verlag GmbH
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