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Aufenthalter und Grenzgänger
Inhaltsverzeichnis
Seite 4 Vorwort
Seite 8 Allgemeines
Seite 9 Die Kantone
Seite 10 Währung
Seite 12 Definition Grenzgänger und Aufenthalter
Seite 12 Bewilligung generell
Seite 14 Bewilligung Grenzgänger
Seite 15 Bewilligung Aufenthalter
Seite 20 Die Unterschiede
Seite 23 Bewerbung und Arbeitsvertrag
Seite 28 Sozialversicherung
Seite 30 Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Seite 32 Ergänzungsleistungen für Aufenthalter (EL)
Seite 33 Invalidenversicherung (IV)
Seite 35 Personalvorsorgeeinrichtung (BVG)
Seite 37 Gebundene Vorsorge für Aufenthalter (Säule 3 a)
Seite 38 Berufsunfähigkeitsversicherung (BU)
Seite 39 Unfallversicherung (UVG)
Seite 41 Krankenversicherung (KVG) für Grenzgänger
Seite 45 Krankenversicherung (KVG) für Aufenthalter
Seite 47 Krankentagegeld (KTG)
Seite 49 Arbeitslosenversicherung bei Grenzgängern (ALV)
Seite 51 Arbeitslosenversicherung bei Aufenthaltern (ALV)
Seite 53 Kindergeld, Kinderzulage, Familienzulage
Seite 54 Steuern Grenzgänger
Seite 59 60-Tage-Regelung
Seite 60 Steuern Aufenthalter
Seite 66 Besonderheiten
Seite 69 Zollvorschriften
Seite 70 Beendigung der Arbeitnehmertätigkeit in der Schweiz
Seite 71 Selbstständigkeit
Informationen für Selbstständige sind in Comic Sans MS geschrieben
Informationen für Aufenthalter sind kursiv gestellt
Seite 83 Übersiedlung in die Schweiz
Seite 84 Einfuhr des Übersiedlungsgutes
Seite 88 Kfz-Einfuhr unf Zulassung
Seite 91 Kantonale Motorfahrzeugsteuer
Seite 92 Führerschein
Seite 93 Wohnungsmiete
Seite 96 Bildung
Seite 98 Einbürgerung / Heirat / Bundestagswahl / Ausweis
Seite 100 Wegbeschreibung / Anfahrtsskizze
Die Broschüre wurde mit größter Sorgfalt unter Einbezug moderner Technik erstellt. Eine Haftung für die Texte und Muster kann dennoch nicht übernommen werden.
Grenzg änger I N F O e V und Aufenthalter I N F O e V
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Vorwort
Die föderalistische Schweiz besteht aus 26 Kantonen, wobei jeder Kanton eine eigene Verwaltungseinheit ist, sodass die Kantone teilweise sehr unterschiedliche, historisch bedingte Rechtsvorschriften haben.
Die Schweiz ist kein EU-Staat. Eine Initiative zu Beitrittsverhandlungen wurde vom Schweizer Volk 1997 abgelehnt. Um doch mit den wichtigsten Handelspartnern zusammenzuarbeiten, wurden verschiedene bilaterale Verträge zwischen der EU und der Schweiz geschlossen. Das wichtigste Abkommen, die Personenfreizügigkeit, ist seit dem 01.06.2002 in Kraft und vollzieht einen 12-jährigen Prozess, an dessen Ende die volle Personenfreizügigkeit steht.
Am Anfang dieses Prozesses stand die Anerkennung von Diplomen und Zeugnissen und die Koordinierung der Sozialsysteme. Am 01.06.2004 trat die zweite Stufe des Abkommens zur Personenfreizügigkeit in Kraft. Sie brachte weitere Erleichterungen für Staatsangehörige der EU / EFTA, die in der Schweiz arbeiten möchten. In einer dritten Stufe, seit dem 01.06.2007, steht dem Wohnen und Arbeiten in der Schweiz für EU- / EFTA-Bürger nichts mehr im Wege. Dazu gibt dieser Ratgeber zahllose hilfreiche Hinweise.
Diese Broschüre richtet sich in erster Linie an Personen, die mit dem Gedanken spielen, in der Schweiz zu arbeiten und vielleicht auch dort zu wohnen. Es soll helfen, sich in den in der Schweiz geltenden Vorschriften zurecht zu finden. Darüber hinaus ist zu empfehlen, sich unbedingt persönlich, vor Ort, beraten zu lassen.
Wer nicht Staatsangehöriger eines EU- / EFTA-Staates oder der Schweiz ist, sollte sich nochmals genau über seine Möglichkeiten informieren.
Der Inhalt dieses Buches ist das Ergebnis gründlicher Recherchen und praktischer Erfahrung der letzten 28 Jahre in der Beratung von Grenzgängern und Aufenthaltern in der Schweiz.
Der Autor
Wichtig:
− Die Belange der Grenzgänger in die Schweiz sind in Arial geschrieben. − Die Belange der Aufenthalter in der Schweiz sind in Arial kursiv geschrieben. − Die Belange der Grenzgänger als Selbstständige sind in Comic Sans MS geschrieben. − Die Belange der Aufenthalter als Selbstständige sind in Comic Sans MS kursiv geschrieben.
Begriffe, die eine weibliche und eine männliche Form aufweisen können, werden grundsätzlich nicht unterschieden, sondern jeweils in der einen oder anderen Form verwendet. Sie sind somit als gleichwertig zu betrachten.
Fragen und Probleme sind stets an die Vereine zu richten. Für Verbesserungsvorschläge, Hinweise, Fehler oder aktuelle Änderungen bitten die Vereine um Mitteilung.
Die Vereine
Grenzgänger I•N•F•O e. V., eingetragen beim Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach, VR Nr. 1221. Aufenthalter I•N•F•O e. V., eingetragen beim Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach, VR Nr. 1562.
Die Vereine Grenzgänger I•N•F•O e. V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. für Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz wurden gegründet, weil keine Anlaufstellen bestanden, die zentral über die Probleme des Arbeitens in der Schweiz beraten und informiert haben.
Dank der vernetzten Arbeit mit anderen Organisationen, eines engagierten Teams und der Kontakte zu Steuerberatern, Rechtsanwälten und Versicherungsfachleuten konnten die Vereine erheblich von deren Kompetenz und jahrelanger Erfahrung profitieren.
Die Vereine leisten jährlich über 15.000 Beratungen - telefonisch, schriftlich, per E-mail oder persönlich. Die Beratung, die Hilfe und Unterstützung sind kostenlos, von einer Vereinsmitgliedschaft nicht abhängig und verpflichten den Interessenten in keiner Weise. Somit sind die Vereine auf Spenden, Gönner und Fördermitglieder angewiesen.
Die Vereine sind weder versicherungsberatend, noch rentenberatend oder steuerberatend tätig. Auch arbeiten die Vereine nicht gemeinnützig.
Versicherungsfragen werden weitergeleitet an „RE Dienstleistungen für Grenzgänger I•N•F•O e. V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V.“ und dort bearbeitet.
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© Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V.
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Der Werdegang der Vereine
1991 Gründung des Grenzgänger I•N•F•O Vereins, 1992 Broschüre: „Ich bin Grenzgänger in der Schweiz“, 1993 Entwicklung D-CH Krankenversicherungsmodell, 1994 Zusammenarbeit mit Steuerberatern, 1995 Eintragung im Vereinsregister, 1996 Nettolohnberechnung computergestützt, 1998 Erste Webseite im Internet http://www.grenzgaenger.de, 1998 Broschüre: „Ich arbeite in der Schweiz und werde Mutter“, 1999 Differenzkindergeld,
1999 Broschüre: „60 Tage Regelung Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz“, 2000 Broschüre: „Ich bin Aufenthalter in der Schweiz“, 2001 Entwicklung D-CH Krankenversicherungsmodell für Aufenthalter, 2001 Gründung Aufenthalter I•N•F•O Verein, 2001 http://www.aufenthalter.ch,
2001 Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: Riesterrente auch für Grenzgänger, 2001 Broschüre „Ich arbeite in der Schweiz und werde Rentner“, 2002 Broschüre „Ich suche einen Job in der Schweiz“,
2002 Enge Zusammenarbeit mit Behörden zur Einführung der bilateralen Verträge z. B. Arbeitsamt, KVG Schweiz, 2003 Enge Zusammenarbeit mit CH - Stellenbüros sowie den EURES-Beratern, 2003 Computergestützte Vorsorgeberechnung,
2004 Zusammenarbeit „RE Dienstleistungen für Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V.“, 2004 Broschüre „Versicherungen für Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz“, 2004 http://www.sachversichert.ch, 2004 http://www.krankenversichert.ch, 2004 http://www.geldberatung.ch,
2004 Broschüre „Ich bin Selbstständig und Grenzgänger oder Aufenthalter in der Schweiz“ , 2005 Broschüre: „Ich bin Grenzgänger andersherum, von der Schweiz nach Deutschland“, 2005 Broschüre: „Ich bin Kurzaufenthalter in der Schweiz“,
2005 Broschüre: „Immobilienerwerb durch Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz, 2005 http://www.grenzgaengerandersherum.de, 2005 http://www.verein.biz, 2005 http://www.lohnabzuege.ch, 2005 http://www.schweizjob.ch, 2005 http://www.kurzaufenthalter.ch, 2005 Expertenforum im Internet,
2005 Entwicklung D-CH Krankenversicherungsmodell EU für Aufenthalter, 2006 Broschüre: „Ich bin Niedergelassener in der Schweiz“, 2006 http://www.niedergelassener.ch, 2006 http://www.60tageregelung.de, 2006 http://www.pensions-kassen.de,
2007 Schutz der Marken Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V. durch das Europäische Markenamt, 2007 http://www.3tesaeule.ch, 2007 http://www.grenzgaengerimmobilien.de, 2007 http://www.grenzgaengerrente.de 2007 Broschüre: „Ich bin Student in der Schweiz“
2008 Broschüre:„Grenzgänger in die Schweiz und die steuerlichen Konsequenzen von Einmalauszahlungen aus der Schweizer Pensionskasse“ Copyright StB Dipl.-Kfm. G. Miessl, Konstanz
Expertenforum: Fragen Sie uns, wir antworten noch am gleichen Arbeitstag, schnell und kompetent:
http://www.verein.biz/formular_anfrage.htm
Mitgliedsbeitrag und Gönnerbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag beträgt EUR 18 pro Jahr. Einmalige Aufnahmegebühr EUR 10. Der Mitgliedsantrag steht im Internet zum Download bereit: http://www.verein.biz/wirueberuns.htm
Ein Gönnerbeitrag ist möglich:
Deutsche Bank Lörrach, Konto 16 74 373 00, BLZ 683 700 24, Kontoinhaber: Grenzgänger I•N•F•O e. V. oder Deutsche Bank Lörrach, Konto 16 74 373 01, BLZ 683 700 24, Kontoinhaber: Aufenthalter I•N•F•O e. V.
Mitgliedsbeiträge sowie Gönnerbeiträge können gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 Einkommenssteuergesetz Deutschland als Werbungskosten angesetzt werden: Werbungskosten sind auch „Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.“
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Beratungskosten
Die Vereine sind berechtigt, Beratungen gegen Berechnung eines Honorars zu leisten; dies geschieht nach vorheriger Anzeige.
Datenschutz
Es wird dem Interessenten mitgeteilt und er willigt ein, dass personenbezogene Daten gespeichert werden, deren Löschung er jederzeit beantragen kann. Die Vereine Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V. sowie „RE Dienstleistungen für Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V.“ verpflichten sich, alle Vorkehrungen zur Einhaltung der massgebenden gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzes zu treffen. Die Daten werden absolut vertraulich behandelt. Personendaten werden in der Regel in elektronischer Form aufbewahrt. Zugleich werden sämtlichen Angaben nur mit ausdrücklichem Einverständnis an Drittpersonen weitergeleitet. Ebenso stimmt d er Interessent einer Kontaktaufnahme - persönlich, telefonisch, schriftlich, elektronisch - und der Betreuung durch die Aktiv-Mitglieder bzw. Berater der Vereine zu, bzw. der Kontaktaufnahme durch „RE Dienstleistungen für Grenzgänger I•N•F•O e. V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V“.
Haftung
Die Umsetzung der Ergebnisse aus den hier vorliegenden Informationen und den persönlichen Beratungen liegen außerhalb des Einflussbereiches des Grenzgänger I•N•F•O e. V. und des Aufenthalter I•N•F•O e. V., weshalb hierfür auch keine Haftung übernommen werden kann. Dies gilt sowohl für die Inhalte der veröffentlichten eigenen Broschüren und Websites als auch für die empfohlenen Broschüren und Websites. Gleiches gilt für die Beratungen persönlicher, elektronischer, schriftlicher oder telefonischer Art. Für die Inhalte und die Richtigkeit der in der Broschüre genannten Websites, Zeitungen, Zeitschriften, Adressen, Hotels, Pensionen, der Bahn-, Bus-, und Verkehrsverbindungen, einschließlich der hier genannten Preise, Öffnungszeiten, Telefonnummern, Faxnummern, E-Mail- und Websiteadressen sowie der Wohn-und Geschäftsadressen etc., kann keine Haftung übernommen werden.
Broschüren
Die Broschüren wurden mit größter Sorgfalt und unter Einbezug moderner Technik erstellt. Sie gehen vertieft auf besondere Fragen ein, die sich bei einem Arbeitsverhältnis in der Schweiz - oder bei einem Wohnsitzwechsel in die Schweiz (mit oder ohne Arbeitsaufnahme) - stellen können. Gesetzliche oder sonstige Änderungen werden schnellstmöglich übernommen. Die Angaben sollen aber lediglich Informationen der allgemeinen Art darstellen, die nicht auf die besonderen Bedürfnisse bestimmter Personen innerhalb der Personengruppe Grenzgänger, Aufenthalter oder sonstiger Einrichtungen abgestimmt sind. Eine Haftung für die Texte und Muster kann dennoch nicht übernommen werden.
Weitere Broschüren und Homepages Ich bin Grenzgänger in der Schweiz Ich bin Aufenthalter in der Schweiz Ich bin Selbstständig und Grenzgänger in der Schweiz Ich bin Selbstständig und Aufenthalter in der Schweiz Ich bin Niedergelassener in der Schweiz ich bin Kurzaufenthalter in der Schweiz
Ich bin Grenzgänger andersherum, von der Schweiz nach Deutschland Ich arbeite in der Schweiz und werde Rentner Ich arbeite in der Schweiz und werde Mutter Ich suche einen Job in der Schweiz
60 Tage Regelung Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz Immobilienerwerb durch Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz Versicherungen für Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz Ich bin Student in der Schweiz
Grenzgänger in die Schweiz und die steuerlichen Konsequenzen von Einmalauszahlungen aus der Schweizer Pensionskasse. StB Dipl.-Kfm. G. Miessl Ergänzung Grenzgänger-Broschüre zur Broschüre Aufenthalter Schweiz
http://www.aufenthalter.ch http://www.niedergelassener.ch http://www.kurzaufenthalter.ch http://www.grenzgaengeranders.de http://www.geldberatung.ch http://www.pensions-kassen.de http://www.grenzgaengerimmobilien.de
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Unsere Dienstleistungen
Persönliche Beratungsgespräche •
z. B. Bewilligung, Sozialversicherung, Umzug und Zoll, Krankenversicherungspflicht, Quellensteuer, Kindergeld Beratung Direktversicherung für Grenzgänger, Beratung 3te Säule für Aufenthalter •
elektronische Nettolohnberechnung für Grenzgänger und Aufenthalter •
günstige Versicherungsprämien durch Gruppen- oder Kollektivverträge über •
RE Dienstleistungen für Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V.
im Jahr 1993 Erfindung des D - CH Krankenversicherungsmodell für Grenzgänger http://www.krankenversichert.de •
Günstige Versicherungsprämien für schweizerische Sach- und Personenversicherungen (Kfz, Hausrat-, Haftpflicht-, •
Rechtsschutzversicherung) in der Schweiz. http://www.sachversichert.ch Empfehlung Schweizer Jobvermittler • 15 verschiedene Broschüren •
16 Homepages mit verschiedenen Themen und für unterschiedliche Probleme •
100 MegaBite Formulare, I·N·F·O Blätter, Merkblätter, E-Formulare, amtliche Bekanntmachungen, Gesetzestexte, •
Broschüren, Kommentare etc. auf unserer Homepage zum download http://www.verein.biz Expertenforum im Internet - Fragen und Antworten http://www.verein.biz/formular_anfrage.htm •
Regelmäßige Newsletter per E-Mail •
Individuelle Vorsorgeberechnung • Vorsorgeberatung • Steuerberaterempfehlungen •
Schweizer Rechtsanwälte für Arbeitsrecht •
Vier Beratungsstandorte: Zentrale Lörrach-Brombach bei Basel, Freiburg, Karlsruhe, CH Kreuzlingen -Bodensee- •
täglich bis 19 Uhr zu erreichen •
Wissen und Know how seit 1980 •
Grenzgänger INFO und Aufenthalter INFO sind eingetragene Marken beim Europäischen Markenamt •
Immobilien für Grenzgänger im Grossraum Basel •
Quellennachweis:
Länderinformationsschrift Schweiz, Bundesverwaltungsamt Köln, Deutschland, Eidgenössische Finanzverwaltung, Bern, Schweiz, Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern, Schweiz, Eidgenössische Zollverwaltung, Bern, Schweiz, Bundesamt für Sozialversicherung, Bern, Schweiz, Bundesamt für Gesundheit, Bern, Schweiz, Bundesamt für Privatversicherungen, Bern, Schweiz, Fachschriften Chambre de Commerce Allemagne - Suisse, Zürich, Schweiz, Basler Volkswirtschaftsbund, Basel, Schweiz, Bundesamt für Migration, Bern, Schweiz Bundesamt für Ausländerfragen, Bern, Schweiz, Bundesamt für Landestopographie, Bern, Schweiz, Bundesamt für Statistik, Bern, Schweiz,
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, Bern, Schweiz, Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, Bern, Schweiz, Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, Bern, Schweiz, Bundesamt für Bildung und Wissenschaft, Bern, Schweiz, Saldo Verbrauchermagazin, Zürich, Schweiz, Fachschriften der Regio Basiliensis, Basel, Schweiz, Kanton Basel-Stadt, Schweiz, Kanton Basel-Land, Schweiz, Kanton Zürich, Schweiz Kanton St. Gallen, Schweiz Kanton Thurgau, Schweiz Kanton Aargau, Schweiz Kanton Schaffhausen, Schweiz
Lörracher Strasse 50 c
79541 Lörrach - Brombach Telefon 07621 5083 Telefax 07621 5085 www.grenzgaenger.de
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Anteil der Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz
Was sind die Gründe für diese hohe Ausländeranzahl
Im Vergleich zu den EU- / EFTA-Staaten werden oft höhere Löhne gezahlt, und es bestehen für Arbeitnehmer in vielen Berufen bessere Möglichkeiten, eine interessante Arbeitsstelle zu finden. Ebenso besteht ein akuter Arbeitskräftemangel in der Schweiz.
Arbeitslosenquote
Die Erwerbslosenquote in der Schweiz beträgt im im Juni 2007 2,5 %; das sind umgerechnet 99.751 Arbeitnehmer. Im internationalen Vergleich weist die Schweiz damit nach wie vor eine der niedrigsten Arbeitslosenquoten auf.
Anteile deutscher Grenzgänger an der Beschäftigung in der Nordwestschweiz nach Branchen
Landessprache der Schweizer Bevölkerung
73,4 % der Bevölkerung sprechen deutsch 20,5 % der Bevölkerung sprechen französisch 4,1 % der Bevölkerung sprechen italienisch 0,7 % der Bevölkerung sprechen rätoromanisch
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Die Kantone
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Währung
Die Landeswährung ist der Schweizer Franken. Der ISO-Währungscode lautet CHF.
Währungsrisiko
Seit den 70er Jahren ist der Schweizer Franken gegenüber der D-Mark eine starke Währung. Nachfolgend die Wechselkurse des deutschen Finanzamts:
Wechselkurs-Übersicht CHF 100 = x DM
1998: 120 DM 1999: 121 DM Wechselkurs-Übersicht CHF 100 = x EUR
2002: 68 EUR 2003: 65,50 EUR 2004: 65 EUR 2005: 64,50 EUR 2006: 63,50 EUR 2007: 60,50 EUR
Schweizer Banken
Ein Konto kann nur persönlich und vor Ort eröffnet werden. Benötigt werden der Personalausweis und ggf. die Bewilligung. Die Eröffnung des Kontos dauert z. B. bei der Postfinance 14 Tage. Kontoführungsgebühren sind im Vergleich hoch. Onlinebanking führt in der Regel zu Vergünstigungen
Gehaltstransfer
Die Gehaltszahlungen erfolgen unbar und werden in der Regel auf ein Konto bei einer Schweizer Bank überwiesen. Der monatliche Geldtransfer von der Schweiz in die EU ist gebührenpflichtig. Sowohl die Banken in der Schweiz als auch die Banken in den EU- / EFTA-Ländern erheben Gebühren und Courtagen für den Transfer. Die Kosten können bei der jeweiligen Bank sehr unterschiedlich sein. Dies ist bei der Kontoeröffnung zu beachten. Je nach Bank werden die CHF zu verschiedenen Konditionen umgerechnet. Die Dauer der Überweisung sowie das Datum der Gutschrift können abweichen.
Aus Gründen der Erleichterung und Vereinfachung des Geldtransfers und zur Gebührenreduktion unterhalten einige ausländische Bankinstitute bei Schweizer Banken Konten.
Kontoführungsgebühren bei Schweizer Banken in CHF
Angaben gelten für einen Single mit einem durchschnittlichen Guthaben von 8.000 CHF. Stand 2006
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Gebühren für Auslandsüberweisungen in CHF
Kontoführungsgebühren beim Onlinebanking in CHF
Modellrechnung für bereits bestehende Kunden (keine Neukunden) mit einem durchschnittlichen Kontoguthaben von CHF 8.000. Alle Zahlungen werden vom Kunden selbst elektronisch erfasst. Stand 2006
Lörracher Strasse 50 c
79541 Lörrach - Brombach Telefon 07621 5083 Telefax 07621 5085 www.grenzgaenger.de
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Definition Grenzgänger und Aufenthalter
Grenzgänger gültig für Arbeitnehmer und Selbstständige
Der Begriff „Grenzgänger“ wird wie folgt definiert: „Grenzgänger sind Staatsangehörige, die im Gebiet der einen Vertragspartei oder eines dritten Staates wohnen und im Gebiet der anderen Vertragspartei einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen.“
Diese Umschreibung des Grenzgängerbegriffs deckt sich nicht mit derjenigen, die für den Erhalt der Grenzgänger-Bewilligung maßgeblich ist. Gleiches gilt für die Definition des Grenzgängers aus der Sicht des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland - Schweiz (gültig seit 01. Januar 1994). Es wird beispielsweise auf das Erfordernis der wöchentlichen Rückkehr an den Wohnort verzichtet. Es ist somit zu beachten, dass die Grenzgängerbestimmungen des Sozialversicherungsrechts auch auf Personen Anwendung finden können, die nach den ausländerrechtlichen Vorschriften keine Grenzgänger-Bewilligung erhalten müssen.
Aufenthalter gültig für Arbeitnehmer und Selbstständige
Der Begriff „Aufenthalter“ wird wie folgt definiert: „Aufenthalter sind Staatsangehörige, die im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnen und dort einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen, aber nicht dessen Staatsangehörigkeit tragen.“
Bewilligung generell
Wer in der Schweiz arbeiten möchte, benötigt eine Bewilligung - oder es muss zumindest eine Meldung an die entprechenden Behörden erfolgen. Diese Bewilligung oder Meldung hat vor Aufnahme einer Arbeit zu geschehen.
gilt auch für selbstständige Grenzgänger und selbstständige Aufenthalter
Bewilligungsfrei
8 Tage innerhalb von 360 Tagen
Strafbar
Der Arbeitnehmer, der in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt, ohne im Besitz einer gültigen Bewilligung zu sein, macht sich strafbar, unabhängig davon, ob als Grenzgänger oder Aufenthalter. Es genügt nicht, dass die Bewilligung beantragt ist, auch dann wird eine Verwarnung ergehen. Diese Verwarnung beträgt mindestens CHF 2.000. Der Arbeitnehmer hat die Bewilligung stets bei sich zu tragen und diese auf Verlangen der schweizerischen Grenzpolizei oder den Behörden vorzuweisen.
Tourist
Rechtmäßig eingereiste ausländische Besucher, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, benötigen für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten keine Bewilligung. Nach drei Monaten muss der Aufenthalt in der Schweiz für mindestens einen Monat unterbrochen werden. Insgesamt darf der Aufenthalt höchstens sechs Monate innerhalb von zwölf Monaten betragen. Visumpflichtige Personen haben die im Visum eingetragene Aufenthaltsdauer zu beachten.
2. Kreis-Regelung für Bürger, die aus keinem EU- bzw. EFTA-Land kommen auch als Selbstständige
Die Schweiz hat die Welt in 2 Kreise aufgeteilt:
1. Kreis EU / EFTA,
2. Kreis übrige Welt.
Somit gelten für Personen, die nicht EU- oder EFTA-Bürger sind, die bestehenden Regeln des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG).
http://www.verein.biz/bewilligung.htm
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Separates Übergangsregime für die zehn neuen EU-Staaten
Infolge der EU-Erweiterung vom 01.05.2004 und eines entsprechenden Zusatzprotokolls zum bestehenden Abkommen haben sich die Schweiz und die EU auf ein separates Übergangsregime in Bezug auf die neuen Staaten geeinigt.
Zuwanderungsbeschränkung: Die Zahl der Daueraufenthalte (bis zu 5 Jahren) und der Kurzaufenthalte (bis zu 1 Jahr) aus den neuen EU-Ländern ist begrenzt. Das Kontingent für Daueraufenthalte steigt schrittweise von 1.300 im Jahr 2006 auf 3000 Personen im Jahr 2011, dasjenige für Kurzaufenthalte von 12.400 im Jahr 2006 auf 29.000 Personen im Jahr 2011.
Inländervorrang: Ausländische Arbeitskräfte dürfen nur angestellt werden, wenn auf dem inländischen Arbeitsmarkt nie-mand mit gleicher Qualifikation zur Verfügung steht.
In den Broschüren wird hierauf nicht weiter eingegangen
Dienstleistungserbringer EU- / EFTA-Bürger
Grenzüberschreitende Dienstleistungen in der Schweiz sind auf die Dauer von 90 tatsächlichen Arbeitstagen pro Kalenderjahr beschränkt. Es muss eine Meldung spätestens eine Woche vor Ausübung der Dienstleistung in der Schweiz erfolgen.
Das Aufenthaltsrecht erstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Schweiz und es gilt der Grundsatz der Gleichbe-handlung. Für die Erteilung sind vorzulegen:
der Ausweis, mit dem der Dienstleistungserbringer in die Schweiz einreisen wird, und ein Nachweis dafür, dass eine Dienstleistung erbracht wird.
Dienstleistungserbringer können folgendes Meldeverfahren benutzen:
http://www.bfm.admin.ch
oder postalisch, z. B. für Basel-Stadt, beim Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Einigungsamt, Utengasse 36, 4005 Basel. Für Meldebestätigungen auf brieflichem Weg wird eine Gebühr erhoben, elektronische Meldebestätigungen sind gratis.
http://www.verein.biz/bewilligung.htm.
Nicht unter diese Dienstleistungsbewilligung fallen
Dienstleistungen, welche gestützt auf spezielle bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der EU / EFTA erbracht werden. Sie sollen durch das hier zu Grunde liegende Personenverkehrsabkommen nicht behindert werden.
Gesuchstellung für eine Bewilligung
Um ein Gesuch vorschriftsmäßig prüfen und einen Entscheid treffen zu können, benötigt die ausstellende Behörde folgende Auskünfte und Unterlagen:
namentliches Gesuch um eine Bewilligung • ggf. zwei aktuelle Fotos •
das Gehalt muss orts- und branchenüblich sein •
in Einzelfällen heimatliches Führungszeugnis •
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Bewilligung Grenzgänger
Die nachfolgenden Regelungen gelten auch für Selbstständige Grenzgänger.
Grenzgänger
Der Grenzgänger als EU- / EFTA-Bürger benötigt keine Aufenthaltserlaubnis. Dem Grenzgänger wird eine Sonderbescheinigung ausgestellt, die sogenannte G-Bewilligung.
Wechsel zwischen Grenzgänger und Aufenthalter
Der Grenzgänger hat jederzeit die Möglichkeit, eine Aufenthaltsbewilligung B zu beantragen.
Geltungsdauer der Bewilligung
Die Bewilligung wird erstmals in der Regel für fünf Jahre erteilt. Bei unsicherer Arbeitsmarktlage kommt auch eine kurzfristigere Bewilligung in Betracht.
Verlängerung der Grenzgängerbewilligung
Die Verlängerung erfolgt um weitere 5 Jahre, sofern der Grenzgänger nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausübt.
Stellen- und Kantonswechsel
Der Stellenwechsel und/oder der Kantonswechsel ist bei den schweizerischen Behörden meldepflichtig, ebenso ein Adressenwechsel oder Zivilstandswechsel. Es können sogenannte Mutationskarten verwendet werden.
Wöchentliche Rückkehr
Der Grenzgänger verpflichtet sich, einmal pro Woche an seinen Wohnsitz in der EU / EFTA zurückzukehren. Es ist der Aufenthalt in der ganzen Schweiz möglich.
Aus einem wöchentlichen Aufenthalt innerhalb der Schweiz lässt sich keine Besteuerung in der Schweiz ableiten.
Lörracher Strasse 50 c
79541 Lörrach - Brombach Telefon 07621 5083 Telefax 07621 5085 www.grenzgaenger.de
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Bewilligung für Aufenthalter
Die nachfolgenden Regelungen gelten für ebenso Selbstständige Aufenthalter.
Aufenthalter
Der Aufenthalter als EU- / EFTA-Bürger benötigt eine Aufenthaltserlaubnis. Dem Aufenthalter wird eine Bbescheinigung ausgestellt, die sogenannte B-Bewilligung.
Stellen- und Kantonswechsel für Aufenthalter
Für den Aufenthalter ist ein Stellen- und Kantonswechsel in der gesamten Schweiz erlaubt. Die Meldepflicht muss beachtet werden.
Geltungsdauer der Bewilligung für Aufenthalter
Die Bewilligung wird erstmals in der Regel für fünf Jahre erteilt. Bei unsicherer Arbeitsmarktlage kommt auch eine kurzfristigere Bewilligung in Betracht.
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung B
Die Verlängerung erfolgt automatisch um weitere 5 Jahre.
Bei Aufenthaltern wird eine Niederlassungsbewilligung C erteilt, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Bei der ersten Verlängerung kann die Bewilligung aber auch auf ein Jahr beschränkt werden, wenn seit über 12 Monaten eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit besteht.
Broschüre: „Ich bin Niedergelassener in der Schweiz“ http://www.niedergelassener.ch
Lange Kurzaufenthalter
Inhaber von L-Bewilligungen, die während mindestens 30 Monaten ununterbrochen oder mit Unterbrechungen in der Schweiz Aufenthalter waren, haben das Recht auf Umwandlung in eine B-Bewilligung, sofern eine dauerhafte Beschäftigung nachgewiesen werden kann.
Verbleiberecht in der Schweiz besteht für nachfolgende Situationen
Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit in der Schweiz:
Vorgeschriebenes Rentenalter ist erreicht, die Geltendmachung einer Altersrente ist erfolgt, während der letzten drei •
Jahre hat ein ständiger Wohnsitz in der Schweiz bestanden, und in den letzten 12 Monaten lag eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz vor.
Dauernd erwerbsunfähig und während der letzten zwei Jahre ständig in der Schweiz Aufenthalter. •
Arbeitsunfall oder berufsunfähig geworden - und deshalb Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen • Versicherungsträgers.
Nach drei Jahren Erwerbstätigkeit und ständigem Aufenthalt in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit in einem EU- •
Staat, der Wohnsitz bleibt in der Schweiz bestehen, mindestens einmal Rückkehr pro Woche in die Schweiz.
Stellensuche in der Schweiz
Zur Stellensuche ist die Einreise in die Schweiz möglich. Es wird eine Kurzaufenthaltsbewilligung erstellt. Die Bewilligung wird für 3 Monate erstellt und kann um weitere 3 Monate verlängert werden. Sollte in diesem Zeitraum keine Stelle ge-funden worden sein, hat üblicherweise die Ausreise zu erfolgen. Für 3 Monate kann in der Schweiz Arbeitslosengeld von den Schweizer Behörden bezogen werden. Es ist das Formular E 303 vorzulegen. Auch besteht Krankenversicherungspflicht in der Schweiz.
http://www.schweizjob.ch. Broschüre „Ich suche einen Job in der Schweiz“
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Kurzaufenthaltsbewilligung L bis 4 Monate, auch 120-Tage-Bewilligung
Jahresbewilligung L 4 bis 12 Monate (violetter Ausweis)
Jahresbewilligung B (grauer Ausweis)
Niederlassungsbewilligung C (grüner Ausweis)
Grenzgängerbewilligung (brauner Ausweis)
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Dienstleistungserbringer
Adressliste der kantonalen Behörden, die zuständig sind für Grenzgänger- und Aufenthalts- Bewilligungen,auch für Selbstständigerwerbende
AG
Migrationsamt des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 86/88, 5001 Aarau Tel.: 062/835 18 60 Fax: 062/835 18 38
AI
Amt für Ausländerfragen des Kantons Appenzell I.Rh., Marktgasse 2, 9050 Appenzell Tel.: 071/788 95 21 Fax: 071/788 94 59
AR
Amt für Ausländerfragen, Dorfplatz 5, 9043 Trogen Tel.: 071/343 63 33 Fax: 071/343 63 39
BE
Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern Tel.: 031/633 53 15 Fax: 031/633 47 39
Fremdenpolizei der Stadt Bern, Predigergasse 5, 3000 Bern 7 Tel.: 031/321 53 00 Fax: 031/321 53 81
Fremdenpolizei der Stadt Biel, Neuengasse 28, 2502 Biel Tel.: 032/326 12 25 Fax: 032/326 12 91
BL
Amt für Migration Basel-Landschaft, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf Tel.: 061/925 51 11 Fax: 061/921 04 24
BS
Einwohnerdienste Basel Stadt, Spiegelgasse 6, 4001 Basel Tel.: 061/267 71 71 Fax.: 061/267 70 80 www.ewd-bs.ch
FL
Ausländer und Passamt, Heuweg 6, 9490 Vaduz/FL Tel.: 00423/236 61 41 Fax: 00423/236 61 66
FR
Service de la police des étrangerset des passeports du canton de Fribourg, Rte d`Englisberg 11, 1763 Granges-Paccot Tel.: 026/305 14 92 Fax: 026/466 17 85
GE
Office cantonal de la population police des étrangers, Rue David-Dufour 1-3, 1211 Genève 8 Tel.: 022/327 41 11 Fax: 022/327 51 11
GL
Kantonale Fremdenpolizei Pass- und Patentbüro, Hauptstrasse 8, 8750 Glarus Tel.: 055/646 62 20 Fax: 055/646 62 98
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GR
Amt für Polizeiwesen, Fremdenpolizei GR, Karlihof 4, 7000 Chur Tel.: 081/257 25 25 Fax: 081/257 21 46
JU
Service de l’état civil et des habitants Main-d’œuvre étrangère, Rue du 24-Septembre 1, 2800 Delémont Tel.: 032/420 56 80 Fax: 032/420 56 81
LU
Amt für Migration des Kantons Luzern, Hallwilerweg 7, 6002 Luzern Tel.: 041/228 51 11 Fax: 041/210 15 87
NE
Service des étrangers Section séjour et établissement, Rue de Tivoli 28, 2003 Neuchâtel Tel.: 032/889 63 10 Fax: 032/889 98 23 Office du chomage, Rue du Château 19, 2001 Neuchâtel Tel.: 032/889 68 14 Fax: 032/889 62 72
NW
Fremdenpolizei Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans Tel.: 041/618 44 90 /91 Fax: 041/618 44 87
OW
Amt für Arbeit Obwalden Aufenthaltsregelungen, St. Antonistrasse 4, 6061 Sarnen Tel.: 041/666 66 70 Fax: 041/666 66 75
SG
Ausländeramt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen Tel.: 071/229 31 11 Fax: 071/229 46 08
SH
Kantonales Ausländeramt, Stadthausgasse 10, 8201 Schaffhausen Tel.: 052/632 74 76 Fax: 052/632 78 23
SO
Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn Tel.: 032/627 28 37 Fax: 032/627 22 67
SZ
Fremdenpolizei des Kantons Schwyz, Steistegstrasse 13, 6431 Schwyz Tel.: 041/819 11 24 Fax: 041/819 22 79
TG
Ausländeramt des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 7, 8510 Frauenfeld Tel.: 052/724 15 55 Fax: 052/724 15 56
TI
Sezione dei permessi e dell’ Immigrazione, 6501 Bellinzona Tel.: 091/814 33 22 Fax: 091/825 18 26
UR
Amt für Verwaltungspolizei Abt. Fremdenpolizei, Tellsgasse 3, 6460 Altdorf Tel.: 041/875 27 05 Fax: 041/875 27 92
VD
Service de la population Secteur Etrangers, Avenue de Beaulieu 19, 1014 Lausanne Tel.: 021/316 46 46 Fax: 021/316 46 45
VS
Service cantonal de l’état civil et des étrangers, Avenue de la Gare 39, 1950 Sion Tel.: 027/606 55 52 Fax: 027/606 55 54
ZG
Kantonales Amt für Ausländerfragen, Verwaltungsgebäude 2, Abachstrasse 1, 6301 Zug Tel.: 041/728 50 50 Fax: 041/728 50 69
ZH
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich Tel.: 043/259 88 00 Fax: 043/259 88 10
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Personenmeldeamt der Stadt Zürich Fremdenkontrolle,Stadthausquai 17, 8022 Zürich
Tel.: 01/216 31 11 Fax: 01/212 07 50
Einwohnerkontrolle der Stadt Winterthur, Stadthausstrasse 21, 8402 Winterthur Tel.: 052/267 57 54 Fax: 052/267 57 55
Einreise von nicht EU- / EFTA-Bürgern
Die schweizerischen Auslandsvertretungen können die Erteilung eines Visums von der Vorlage einer Garantieerklärung abhängig machen, wenn die antragstellende Person nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt oder darüber Zweifel bestehen. Damit verpflichtet sich der Garant, die ungedeckten Kosten (einschließlich Unfall, Krankheit, Rückreise), die dem Gemeinwesen durch den Aufenthalt der ausländischen Person entstehen könnten, bis zu einem Betrag von CHF 20.000 zu übernehmen. Die Vorlage einer genehmigten Garantieerklärung begründet keinen Anspruch auf eine Visumserteilung. Die Bearbeitung des Garantieformulars durch die kantonalen Behörden ist gebührenpflichtig. Die Bearbeitungsgebühr ist normalerweise im voraus einzuzahlen.
Für die Kontrolle der Garantieerklärung sind auf Verlangen folgende Belege vorzulegen bzw. einzureichen:
Identitätspapiere (Pass, Identitätskarte, Ausländerausweis) •
Nachweis der Solvenz (Bankkontoauszüge, Lohnabrechnungen, Steuereinschätzung oder Auszug aus dem Betrei- • bungsregister)
Quittung für im voraus bezahlte Bearbeitungsgebühren •
Aufenthaltsregelung für Personen aus der EU / EFTA, die keine Erwerbstätigkeit ausüben
Eine Person, die in der Schweiz nicht erwerbstätig ist und dort kein Aufenthaltsrecht aufgrund anderer Bestimmung hat, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 5 Jahren, sofern sie den Nachweis erbringt, dass sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss, und über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt. Die Aufenthaltserlaubnis wird automatisch um mindestens 5 Jahre verlängert, solange die Aufnahmebedingungen erfüllt sind.
Die finanziellen Mittel gelten als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die Schweizer auf-grund ihrer persönlichen Situation und ggf. derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Ist diese Bedingung nicht anwendbar, dann gelten die finanziellen Mittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der Sozialversicherung in der Schweiz gezahlte Mindestrente übersteigen.
Übersiedlung von Rentnern aus Drittstaaten, sogenannte 2. Kreis-Bürger
Rentner aus Drittstaaten, die Nachkommen in der Schweiz haben, müssen selbst über genügend eigene Mittel verfügen (entweder durch Altersrente und/oder Vermögen), um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Alternativ kann eine Garantie eines in der Schweiz lebenden Nachkommen gegeben werden. Dieser muss nachweisen, dass er über ein steuerbares Einkommen von über CHF 80.000 pro Jahr verfügt, zuzüglich CHF 10.000 je minderjähriges oder in der Ausbildung befindliches Kind. Ebenso muss er über ein steuerbares Vermögen von über CHF 150.000 zuzüglich CHF 20.000 je Kind verfügen. Mehrere Nachkommen als Garantiegeber können nicht addiert werden. Es muss mindestens ein Nachkomme über die vorgenannten Verhältnisse verfügen.
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Die Unterschiede
Was ändert sich bei der Arbeitsaufnahme in der Schweiz für Arbeitnehmer Rentenversicherungspflicht in der Schweiz AHV/IV •
Zusätzliche betriebliche Rentenversicherungspflicht (Pensionskasse) BVG •
Unfallversicherungspflicht in der Schweiz für Beruf- und Freizeitunfall UVG •
Arbeitslosenversicherung in der Schweiz ALV •
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist nicht automatisch geregelt •
Steuern in der Schweiz, Quellensteuer; bei Grenzgängern aus Deutschland Anrechnung auf die Einkommenssteuer. •
Krankenversicherungspflicht in der Schweiz KVG •
Girokonto bei einer Schweizer Bank •
Grenzgängerbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung •
zusätzlich ändert sich beim Aufenthalter:
Quellensteuer wird Pflicht bis zur Niederlassungsbewilligung oder bei Übersteigen von Einkunftsgrenzen •
Kfz-, Hausrat-, Haftpflicht-, Rechtsschutzversicherung etc. in der Schweiz •
Umzugsgut und Kfz einführen •
Führerschein in der Schweiz • Abmeldung in der EU • Schulsystem in der Schweiz •
Riestermodell ohne deutschen Wohnsitz nicht mehr möglich •
Was kann weiterhin in der Heimat bestehen bleiben? Altersvorsorge (freiwillig) •
Berufsunfähigkeitsversicherung • Private Unfallversicherung • Immobilien •
Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung • Girokonto • Geldanlagen •
Checkliste für Arbeitnehmer
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Welche Leistungen erhalten arbeitnehmende Grenzgänger und Aufenthalter ?
Vorteile Beschäftigung in D / Grenzgänger in CH / Aufenthalter in CH
aus der Sicht der Berater des Grenzgänger I•N•F•O e. V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V.
Berufstätigkeit
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Arbeit zitieren:
Rolf Eichin, 2008, Ich bin selbstständig und Aufenthalter in der Schweiz, München, GRIN Verlag GmbH
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Was Sie wissen müssen
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