Inhaltsverzeichnis
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1. Einleitung 3
2. Der Jahresabschluss: Grundlage und Funktion 4
3. Rechungslegung nach HGB und GoB und
nach IAS/IFRS 5
4. Die Konzernbilanz - Aufstellungsgrundsätze 7
5. Die Equity-Methode 9
6. Anwendung der Equity-Methode nach HGB 10
7. Anwendung der Equity-Methode nach IAS/IFRS 12
8. Zusammenfassung und Fazit 14
9. Literaturverzeichnis 16
2
1. Einleitung
Durch eine in den letzten Jahren zunehmend international stärker verflochtene Weltwirtschaft und der damit einhergehenden Notwendigkeit, vergleichbare Konzernabschlüsse vorzulegen, ist es notwendig, hierfür einheitliche Rahmenbedingungen zu schaffen. Bereits 1989 wurde von dem IASC hierzu der theoretische Rahmen geschaffen, aus dem die einzelnen IAS/IFRS Vorschriften ihre Normen begründen.
In der weiteren Entwicklung dieses Ansatzes sind alle kapitalmarktorientierten Unternehmen, die ihren Hauptsitz in der Europäischen Union haben, seit dem 31.12.2004 verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse nach den IAS/IFRS aufzustellen. Dies gilt insbesondere für die im Deutschen Aktien Index (DAX) notierten deutschen Konzerne.
Ziel dieser Hausarbeit soll es sein, die Equity-Methode und ihre Anwendung zu erklären. Zuvor wird jedoch in den ersten Kapiteln kurz auf die Aufgabe des Jahresabschlusses eingegangen, sowie die historische Entwicklung der handelsrechtlichen Bilanzierung nach HBG und der Bilanzierung nach den International Accounting Standards (IAS), bzw. International Financial Reporting Standards (IFRS) erläutert.
Kernpunkt der Arbeit wird dann die ausführliche Betrachtung der Bewertung von Beteiligungen nach der Equity-Methode, verglichen in der Anwendung nach HGB und IAS/IFRS.
3
2. Der Jahresabschluss: Grundlage und Funktion
Der Jahresabschluss dient unterschiedlichen Funktionen und bildet die Basis für ganz unterschiedliche Interessengruppen. Er ist Teil des innerbetrieblichen Rechungswesens und ihm kommt neben der Dokumentationsfunktion außerdem eine Kontroll-und Dispositionsfunktion zu. 1
Im Unternehmen dient der Jahresabschluss zur innerbetrieblichen Kontrolle der gesetzten Ziele und wirtschaftlichen Parameter, nach außen hin ist er eine betriebsexterne Informationsquelle, stellt er doch das Ergebnis der Finanzbuchhaltung dar. 2 Interessenten sind hier die so genannten Stakeholder, insbesondere „Anteilseigner von Unternehmen mit breit gestreutem Eigentumsbesitz und strenger Trennung von Eigentum und Geschäftsführung, Gläubiger von Unternehmen mit beschränktem Haftungskapital und die allgemeine Öffentlichkeit in Bezug auf alle Unternehmen, denen aufgrund ihrer Größe oder Geschäftstätigkeit eine besondere volkswirtschaftliche Bedeutung zukommt.“ 3
Diese Bedürfnisse werden durch den handelsrechtlichen Abschluss, geregelt in § 242 und $ 264 HGB erfüllt. Bei Konzernen mit rechtlich selbständigen Teilbetrieben, liefert der Konzernabschluss und Konzernlagebericht neben den Jahresabschlüssen der
Teilgesellschaften zusätzliche Informationen. Darüber hinaus dient der nach den steuerlichen Vorschriften erstellte Jahresabschluss als Grundlage der Besteuerung des Konzerns. 4
1 Vgl. Coenenberg, 2005, S. 9
2 Vgl. Coenenberg, 2005, S.9
3 Coenenberg, 2005, S.9
4 Vgl. Coenenberg, 2005, S. 9
4
3. Rechungslegung nach HGB und GoB und nach IAS/IFRS
Die deutsche Privatrechtsordnung, wie sie bis heute gilt, stellen das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Handelsgesetzbauch (HGB) dar, welche beide Anfang des 20. Jahrhundert ins Deutschland eingeführt wurden.
Für die Bilanzierung von Unternehmen ist das Dritte Buch des HGB, das Handelsbilanzrecht maßgebend. Das
Bilanzierungsrichtliniengesetz vom 12. Dezember 1985 bildet die gesetzliche Grundlage für den Jahresabschluss.
Grundsätzlich müssen alle Kaufleute einen Jahresabschluss bestehend aus
-Bilanz ( § 266 ff. HBG) und
-Gewinn- und Verlustrechnung, (GuV, (§ 277 ff. HBG) aufstellen. Kapitalgesellschaften müssen darüber hinaus noch einen
-Anhang (§ 284 ff. HBG) und einen ergänzenden Lagebericht (§ 289 HBG) aufstellen. 5 -Aus den Kommentierungen der Gesetze, zu denen außerdem das GmbH-Gesetz, das Aktien- und Publizitätsgesetz gehört, haben sich im Laufe der Zeit die „Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung“ entwickelt, die die gesamte Rechnungslegung umfasst. 6
Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung basieren auf u.a. folgenden Prinzipien:
-dem Identitätsprinzip
-dem Grundsatz der Unternehmensfortführung
-dem Einzelbewertungsprinzip
-dem Abgrenzungsprinzip
5 Vgl. Coenenberg, 2005, S. 28
6 Vgl. Egghoff, 1999, S. 15f
5
-dem Vorsichtsprinzip und dem Grundsatz der Bewertungssteigkeit. 7 -Das HBG räumt dem Vorsichtsprinzip eine zentrale Rolle ein (§ 252 HBG) und untergliedert es in vier Bewertungsmaßstäbe:
-das Realisationsprinzip,
-das Imparitätsprinzip,
-das Niederstwertprinzip bei Vermögensgegenständen und
-das Höchstwertprinzip bei Bewertung von Verbindlichkeiten. 8
Ähnlich der GoB stellen auch die Rechnungslegungsnormen der International Financial Reporting Standards (IFRS), formals International Accounting Standards (IAS) kein Gesetzeswerk dar, sondern entstanden und entstehen im Zusammenspiel verschiedener normgebender Institutionen. 9
Ihr Herausgeber ist das International Accounting Standards Board (IASB). Ihre Normen beziehen sich stark auf das angelsächsische Recht und bestehen aus einer Vielfalt detaillierter Einzelfallregelungen in Form von einzelnen
Rechnungslegungsstandards. Nicht kodifizierte Gesetze mit hohem Abstraktionsgrad (code law), sondern bereits in identischen Fällen bzw. vergleichbaren Fällen ergangene Rechtsprechung bilden die primäre Rechtsquelle. 10
Hauptmotiv für die Gründung des IASB war die Notwendigkeit einer Erhöhung der internationalen Transparenz und der damit
7 Vgl. Coenenberg, 22005, S. 47
8 Vgl. Wöhe, 1997, S. 347
9 Vgl. Coenenberg, 22005, S. 51
10 Vgl. Coenenberg, 22005, S. 51
6
einhergehenden Harmonisierung veröffentlichter Jahresabschlüsse von weltweit bzw. europaweit agierenden Unternehmen. 11
Obgleich die IAS/IFRS keine unmittelbar rechtliche Bindewirkung für die einzelnen Länder aufwies, so verpflichteten sich diese doch, die Einführung und Umsetzung zu fördern und in nationales Recht umzuwandeln. 12
Eine nach IAS/IFRS aufgestellte Bilanz enthält die folgenden Posten:
-a Balance Sheet, Bilanz
-an Income Statement, Gewinn- und Verlustrechnung
-a statement of changes in Equity, Eigenkapitalveränderung
-a cash-flow Statement und Notes, Anhanginformationen. 13 -Wie schon in der Einleitung beschrieben, sind alle
kapitalmarktorientierten Unternehmen in der EU seit 31.12.2004 verpflichtet, einen Jahresabschluss nach IAS/IFRS aufzustellen, in Deutschland können Unternehmen allerdings zusätzlich weiter nach HGB bilanzieren.
4. Die Konzernbilanz - Aufstellungsgrundsätze
Aus § 290 HGB ergibt sich die Pflicht zur Aufstellung einer Konzernbilanz wenn folgende Sachverhalte vorliegen:
-Konzept der einheitlichen Leitung.
-Faktische Beherrschung aufgrund von Kapitalbeteiligung und
eines der Kriterien des „Control-Konzeptes“ trifft zu. 14 - 11 Vgl.Stahl, 2002, S. 33f
12 Vgl. Auer, 1997, S. 100f
13 Vgl. Coenenberg, 2005, S 63
7
Das erste Konzept bedeutet, dass mehrere rechtlich selbständige Unternehmen unter einer Leitung zusammengefasst sind. Da der Gesetzgeber nie genau das Konzept der einheitlichen Leitung festgelegt hat, gelten als Orientierung hier die tatsächlichen Verhältnisse im Konzern. Es muss faktisch eine einheitliche Leitung bestehen, nur die bloße Möglichkeit reicht hier nicht aus. Ein ausreichendes Indiz schient hier die Tatsache zu sein, dass die Konzernpolitik in allen rechtlich selbständigen Unternehmen umgesetzt wird. Auch ein Beherrschungsvertrag kann hier als Kriterium gelten. Auch bei einer Mehrheitsbeteiligung kann i.d.R. davon ausgegangen werden, dass eine einheitliche Leitung vorliegt. Hier spricht man vom Konzept der faktischen Beherrschung 15
Das Contol-Konzept ergibt sich aus § 290 Abs. 2 HBG. Er gibt einen Katalog von Kriterien vor, bei deren Vorliegen - unabhängig von der Existenz einer einheitlichen Leitung - ein Konzernabschluss erstellt werden muss. 16
Einige der Kriterien sind folgende:
-Stimmrechtsmehrheit ohne Anteilsmehrheit
-Besetzung- und Abberufungsrechte, auch ohne Kapitalmehrheit
-Recht auf beherrschenden Einfluss, z.B. durch die Existenz eines Beherrschungsvertrages. 17
Hier reicht, im Gegensatz zur einheitlichen Leitung, auch die bloße Möglichkeit, die o.g. Kriterien zu erfüllen, aus, um einen Konzernabschluss verpflichtend erstellen zu müssen. 18
14 Vgl. Witt, 2000, S.25f
15 Bieg, Kussmaul, 2003, S362ff
16 Vgl. Coenenberg, 2005, S. 561
17 Vgl. Coenenberg, 2005, S. 562
18 Vgl. Bieg, Kussmaul, 2003, S.366f
8
5. Die Equity-Methode
Mit der Equity-Methode sind Unternehmen in den Konzernabschluss einzubeziehen, zu denen das Mutterunternehmen ein Beziehung unterhält, die schwächer als ein beherrschender Einfluss (Kontrolle), aber stärker als ein rein finanzieller Anteilsbesitz ist. 19
In der Regel spricht man von hier von assoziierten Unternehmen, wenn die Beteiligung nicht mehr als 20% des Eigenkapitals ausmacht. 20
Ein solcher maßgeblicher Einfluss soll dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass das betreffende assoziierte Unternehmen nicht mit den Anschaffungskosten, sondern at equity zum anteiligen Eigenkapitalwert abgebildet wird. 21
Nach dieser Methode bilden die Anschaffungskosten der Beteiligung im Erwerbszeitpunkt zwar die Ausgangsbasis der Bewertung, während danach in den Folgejahren, der Buchwert der Beteiligung laufend an die Entwicklung des Eigenkapitals des
Beteiligungsunternehmens anzupassen ist. 22
Dies wird one-line-consolidation genannt und übernimmt im Gegensatz zur Vollkonsolidierung nicht die Abschlusspositionen des assoziierten Unternehmens in die Konzernbilanz auf, sondern nur die Modifizierung des Beteiligungswertes: 23
Dies geschieht durch folgende Rechnung:
19 Vgl. Coenenberg, 2005, S. 666
20 Vgl. Coenenberg, 2005, S. 667
21 Vgl. Coenenberg, 2005, S. 666
22 Vgl. Wöhe, 1997, S. 952
23 Vgl. Coenenberg, 2005, S. 666
9
Anschaffungskosten der Beteiligung + anteilige Gewinne des assoziierten Unternehmens ./. anteilige Verluste des assoziierten Unternehmens ./. vereinnahmte Gewinnausschüttungen vom assoziierten Unternehmen Wertansatz der Beteiligung. 24 =
6. Anwendung der Equity-Methode nach HGB
Im Unterschied zu den Bewertungsvorschriften des
Einzelabschlusses werden Beteiligungsunternehmen der dritten Stufe, die assoziierten Unternehmen, nach der Equity-Methode im Konzernabschluss ausgewiesen ( § 312 HGB).
Hierbei ist die Unterscheidung von beherrschendem und maßgeblichem Einfluss zu treffen. Bei assoziierten Unternehmen geht man von einem (widerlegbaren) maßgeblichen Einfluss bei einem Stimmrechtanteil von 20% aus. Dies wird begründet in § 311 Abs.1 Satz2 HGB. 25
Als Indikatoren für das Vorliegen einen maßgeblichen Einflusses werden in der Literatur z.B. die Teilnahme an
unternehmenspolitischen Entscheidungen, die Vertretung im Vorstand oder Aufsichtsrat, der Austausch von Führungspersonal, die technische oder finanzielle Abhängigkeit oder die Bereitstellung von wesentlichem Know.How genannt. 26
Die Verpflichtung aus § 311 HGB zur Equity-Bilanzierung knüpft implizit an die Ausübung der oben genannten Rechte an. Sollten diese nicht ausgeübt werden und ist dies faktisch nachweisbar, so
24 Vgl. Wöhe, 1997, S. 952
25 Vgl. Coenenberg, 2005, S. 667
26 Vgl. Coenenberg, 2005, S. 667
10
erübrigt sich der Ausweis des assoziierten Unternehmens nach dieser Methode in der Konzernbilanz. 27
Ähnlich wie die Kapitalkonsolidierung bei der Vollkonsolidierung nach § 301 HBG sieht § 312 Abs.1 HBG mit der Buchwertmethode und der Kapitalanteilsmethode zwei unterschiedliche Verfahren zur Ermittlung des Equity-Wertes vor. 28
Die Buchwertmethode bezieht sich auf den Buchwert der im Einzelabschluss des assoziierten Unternehmens ausgewiesen wurde. Der Buchwert der Beteiligung wird mit dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens verglichen, was daraus resultiert, dass die Equity-Methode den sich am Eigenkapital des Beteiligungsunternehmens orientierenden Wert der Beteiligung und dessen Entwicklung zeigen soll. Der etwaige Unterschiedsbetrag (Buchwert und anteiliges Eigenkapital) ist als Unterschiedsbetrag in der Konzernbilanz und im Konzernanhang auszuweisen ( § 312 Abs.1 Satz 2). 29
Die zweite Methode zur Ermittlung des Equity-Wertes ist die Kapitalwertmethode gemäß § 312 Abs.1 Satz1 Nr2 des HGB. Die Beteiligung wird danach nicht mit dem Buchwert, sondern „mit dem Betrag, der dem anteiligen Eigenkapitel des assoziierten Unternehmens entspricht“, angesetzt. 30 Dieser Methode wird allerdings nicht das bilanzielle Eigenkapital zugrunde gelegt, es sind zunächst die Vermögensgegenstände und Schulden des assoziierten Unternehmens zu Zeitwerten anzusetzen. 31
27 Vgl. Coenenberg, 2005, S. 667
28 Vgl. Baetge,Kirsch,Thiele, 2004, S408
29 Vgl. Baetge,Kirsch,Thiele, 2004, S409
30 Vgl. Wöhe, 1997, S. 952
31 Vgl. Baetge,Kirsch,Thiele, 2004, S409
11
Hierdurch ergibt sich ein neubewertetes Eigenkapital des assoziierten Unternehmens, das aber die Anschaffungskosten nach
§ 312 Abs1. Satz 3 nicht überschreiten darf. Auch hier wird also das Anschaffungskostenprinzip nicht verletzt. 32
Auch bei dieser Methode sind etwaige Unterschiede zwischen dem neubewerteten Eigenkapital des assoziierten Unternehmens und dem Buchwert der Beteiligung separat im Konzernabschluss und -Anhang auszuweisen. 33
7. Anwendung der Equity-Methode nach IAS/IFRS
Ein Unternehmen, das weder als Tochter- noch als
Gemeinschaftsunternehmen zu qualifizieren ist, wird in dem Fall als assoziiertes Unternehmen (associate) bezeichnet, wenn der Investor über einen maßgeblichen Einfluss (significant influence) verfügt, beschrieben in IAS 28.6. 34
IAS 28.7. enthält Beispiele für Anzeichen, dass dieser Einfluss besteht: maßgebliche Einfluss sei dann gegeben, wenn der Investor an finanziellen und betrieblichen Entscheidungen teilnehmen kann, ohne jedoch die Kontrolle auszuüben. Auch hier, wie beim HGB, werden bei einer direkten oder indirekten Beteiligung von mindestens 20% widerlegbar das Vorliegen eines maßgeblichen Einflusses vermutet (IAS 28.6). 35
Die IFRS verlangen in diesem Fall nicht, dass der maßgebliche Einfluss tatsächlich ausgeübt, die bloße Möglichkeit genügt, um als assoziiertes Unternehmen qualifiziert zu werden. 36
32 Vgl. Baetge,Kirsch,Thiele, 2004, S. 409
33 Vgl. Wöhe, 1997, S. 953
34 Vgl. Coenenberg, 2005, S. 676
35 Vgl. Coenenberg, 2005, S. 676
36 Vgl. Coenenberg, 2005, S. 677
12
Es gibt jedoch auch einige Ausnahmen, geregelt in IAS 28.13. Die wichtigste neben einigen anderen sind für Anteile, „die mit Wiederverkaufsabsicht erworben wurden und nach IHRS 5 zu behandeln sind“, nicht als assoziierte Unternehmen zu behandeln. 37
Die Anfangsbewertung erfolgt zu Anschaffungskosten (IAS 28.11). Falls ein Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungskosten und dem Anteil am „fais value“ der identifizierten Vermögensgegenstände, Schulden und Verbindlichkeiten des assoziierten Unternehmens besteht, so ist dieser, in Betrachtung der IFRS 3, als Goodwill oder Badwill zu behandeln und auszuweisen. Hierbei sind stille Reserven sofort aufzulösen und ein möglicher Badwill wird sofort erfolgswirksam verbucht Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zur deutschen Buchwertmethode. 38
Für die Folgejahre ist der Wertansatz der Beteiligung um anteilige Gewinne oder Verluste, aber auch anteilige Veränderungen des Eigenkapitals des assoziierten Unternehmens zu erhöhen, bzw. zu mindern. 39
Die Equity-Methode nach IAS/IFRS sieht zahlreiche bindende Angaben im Anhang der Konzernbilanz vor. Darunter fallen insbesondere die Regelungen nach IAS 28.37:
-Angabe der fair values von assoziierten Unternehmen, für die Börsenpapiere vorhanden sin.
-zusammengefasste Finanzdaten über assoziierte Unternehmen, einschließlich aggregierter Aktiva, Schulden, Erträge und Aufwendungen. 40
37 Vgl. Coenenberg, 2005, S. 677
38 Vgl. Coenenberg, 2005, S. 677
39 Vgl. Coenenberg, 2005, S. 677
40 Vgl. Coenenberg, 2005, S. 678
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8. Zusammenfassung und Fazit
Wie schon eingangs erwähnt, hat die Entwicklung der offenen Märkte, relativ freier Handel in meisten Teilen der Welt und ein vor allem immer schneller investiertes Kapital eine Notwendigkeit geschaffen, die nach einheitlichen Standards in der Rechungslegung weltweit, mindestens aber in vergleichbaren Wirtschaftsräumen verlangt.
Die Vernetzung von Kapitalmärkten, aber auch die steigende Nachfrage nach Aktien und Aktienfonds, lassen keine nationalen und damit teilweise höchst unterschiedlichen Rechungslegungen mehr zu.
Seit Jahrzehnten wird an einheitlichen Standards gearbeitet, die sich sehr stark am angelsächsischen Prinzip der Rechnungslegung orientiert, und teilweise auch davon dominiert wird. Die EU hat durch ihre entsprechenden Institutionen in den letzten Jahren einheitliche Regelungen beschlossen, die die Mitgliedsländer sukzessive umgesetzt haben.
Deutsche Firmen haben recht spät, erst Mitte der 90er Jahre damit begonnen, ihre Rechnungslegung auf internationale Standards umzustellen. Meines Wissens war die Firma Puma AG die erste.
Es liegt für die deutschen Konzern jedoch auf der Hand, bzw. in ihrem eigensten Interesse, internationale Rechnungslegungsnormen zu beachten, da sonst die Investorenseite möglicherweise zurückhaltender mit Engagements in diesen Konzernen sein würde.
14
Im Zuge der verpflichtenden Einführung von IAS/IFRS ist diese also ein positiver Schritt, auch hin zu mehr Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Konzerne.
Die Equity-Methode in der internationalen Rechnungslegung scheint hier nur ein sehr kleiner Teilbereich zu sein. Und dennoch ist sie ein wichtiger.
Es geht um Transparenz von Beteiligungen von Unternehmen untereinander, ihre möglicherweise nicht sofort offensichtlichen Verflechtungen, die für mögliche Investoren, aber auch Mitarbeiter und andere Stakeholder des betroffenen Unternehmens sehr wichtig sein könnten.
15
9. Literaturverzeichnis
Auer, K., „International harmonisierte Rechnungslegungsstandards aus Sicht der Aktionäre, US-GAAP/IAS, Wiesbaden, 1997
Baetge, J., Kirsch, H.-J., Thiele, S., „Konzernbilanzen“, 7.Auflage, Düsseldorf, 2004
Bieg, H., Kussmaul, H., „Externes Rechungswesen“, 3.Auflage, Stuttgart, 1998
Coenenberg, A.G., „Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 20.Auflage, Stuttgart, 2005
Egghoff, F., „Bilanzierung nach HGB, US-GAAP und IAS, Wiesbaden, 1999
Stahl, A.B., „Kostenrechnungspraxis“ in Zeitschrift für Controlling, Accounting & Systemanwendung, 46.Jahrgang, Wiesbaden, 2002, Quelle: HWWA, Hamburg
Witt, F.J., „Externe Rechnungslegung“, Stuttgart, Berlin, Köln, 2000
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Arbeit zitieren:
Benedikt Fintelmann, 2007, Die Anwendung der Equity-Methode in den Konzernabschlüssen der DAX-30-Unternehmen, München, GRIN Verlag GmbH
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