Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 4
1. Einleitung 5
2. Geschichtlicher Hintergrund 6
3. Die Weimarer Verfassung 9
4. Arbeitsmarktpolitik und Arbeitslosenversicherung 12
4.1 Erwerbslosenfürsorge 12
4.2 Arbeitslosenversicherung 13
5. Änderungen im Bereich der Arbeitsbedingungen 15
5.1 Betriebsrätegesetz 15
5.2 Der 8-Stunden Tag 16
5.3 Tarifverträge 16
5.4 Arbeitnehmerschutzgesetze 17
5.5 Arbeitskampfrecht 18
6. Versorgung von Kriegsversehrten und Hinterbliebenen 20
7. Soziale Wohnungspolitik 22
7.1 Mieterschutzgesetz von 1923 22
7.2 Wohnungsbauförderungspolitik 23
8. Bereich der Sozialversicherung 24
9. Conclusio 25
10. Literatur: 26
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1. Einleitung
In der Weimarer Zeit flossen erstmals auch sozialpolitische Elemente in die neugeschaffene Verfassung mit ein. Viele sozialpolitische Forderungen und Neuerungen wurden in dieser Zeit angegangen, obgleich es häufig nicht zu einer vollends erfolgreichen Umsetzung derselbigen kam.
Ich möchte im Folgenden, nach einem knappen politischen und ökonomischen Abriss der Zeit von 1918 bis 1932, die sozialpolitischen Aspekte der Weimarer Verfassung vorstellen, einige spezifische sozialpolitische Themen dieser Zeit herausgreifen und aufzeigen wie mit diesen umgegangen wurde. Einen wichtigen Abschnitt werden hierbei die Arbeitsmarktpolitik und die Änderungen im Bereich der Arbeitsbedingungen bilden. Als ein weiteres Thema werde ich auf die Versorgung bestimmter Bevölkerungsgruppen, wie die der Invaliden, sowie der Witwen und Waisen eingehen. Deren Zahl war als Folge des ersten Weltkrieges stark ange- stiegen und ihre Versorgung bildete einen wichtigen Bereich der Sozialfürsorge in der Wei- marer Zeit. Den Bereich der sozialen Wohnungsbaupolitik werde ich kurz streifen. Bereiche wie etwa Neuerungen im Beamtenwesen, die öffentliche Wohlfahrtspflege oder die Entwick- lungen der klassischen Sozialversicherungszweige werde ich dagegen größten Teils ausspa- ren. Im Bereich der klassischen Sozialversicherung werde ich lediglich auf die Knappschafts- versicherung eingehen, weil diese eine wichtige Neuerung der Weimarer Sozialpolitik dar- stellte.
Ziel dieser Hausarbeit soll es sein, die Frage zu beantworten, inwieweit die sozialpolitischen Maßnahmen dieser Zeit Erfolg hatten und welchen Nutzen sie der Bevölkerung brachten.
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2. Geschichtlicher Hintergrund
Das Ende des ersten Weltkrieges brachte den Zusammenbruch der Monarchie in Deutschland und dem Reich seine erste parlamentarische Demokratie. Die alte politische Spitze, der Adel und das Militär, verloren einen großen Teil ihrer früheren Vormachtsstellung und wurden durch die Führer der Parteien, der Gewerkschaften, verschiedener Verbände und Vertreter der Großindustrie ersetzt. Auch die im 19. Jahrhundert dominierenden Parteien, wie die Konser- vativen, die Nationalliberalen und das Zentrum verloren an Gewicht. 1 Allerdings stand diese junge Republik von Anfang auf sehr wackeligen Beinen und nur zwi- schen 1924 und 1929, den „goldenen 20ern“, erreichte man zwischenzeitlich eine gewisse Stabilität, mit sinkender Arbeitslosigkeit und steigenden realen durchschnittlichen Arbeitsein- kommen. 2 Zwischen 1918 und 1933 konnte die Republik von Weimar aus einer Vielzahl von Gründen nicht funktionieren:
Die Nachkriegszeit wurde von den Kriegsfolgen, der Inflation, der hohen Arbeitslosigkeit und politischen Krisen geprägt. Die durch den Krieg stark angekurbelte Wirtschaftsleistung wurde zurückgefahren und eine große Zahl von heimkehrenden Soldaten strömte, auch als Folge der Demobilmachung auf den Arbeitsmarkt. Hinzu kam eine riesige Zahl an Invaliden, Witwen und Kriegswaisen die versorgt werden mussten. Diese schwierigen Rahmenbedingungen wurden zusätzlich von sozialen und sektoralen Wandlungsprozessen, die bereits in der Zeit vor dem ersten Weltkrieg ihren Anfang genommen hatten, begleitet. So stieg etwa der Anteil der Erwerbspersonen gemessen an der Gesamtbevölkerung zwischen 1907 und 1933 von 45,5 Prozent auf 49,5 Prozent an. Hinzu kamen eine weitere Verstädterung, zunehmende Rationa- lisierung und auch eine Verschiebung der Altersstruktur im Reich. 3 Die kaum tragbaren Reparationszahlungen, die Deutschland an die Alliierten leisten musste, lähmten die Produktivität des Landes während der riesigen Inflation von 1923. Wirtschaftlich wichtige Gebiete hatten als Folge der Kriegsniederlage abgegeben werden müssen, wie z.B. Lothringen, Elsass und Teile Oberschlesiens. 4
1 vgl. Lampert Heinz, Althammer Jörg, Lehrbuch der Sozialpolitik, 6. überarbeitete Auflage Berlin Heidelberg 2001, S. 76;
2 vgl. Lampert, Lehrbuch..., S. 74;
3 zwischen 1910 und 1933 sank der Anteil der unter 15 Jährigen von 33,9 Prozent auf 24,2 Prozent, der der über 65 Jährigen stieg hingegen von 4,9 Prozent auf 7,1 Prozent; vgl. Frerich, Handbuch Sozialpolitik, S. 173f; 4 Ausserdem verlor Deutschland alle seine Überseekolonien.
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Vor allem im Bereich der ohnehin schon knappen Rohstoffvorkommen fügten diese Gebiets- abtrennungen dem Reich erhebliche Schaden zu. So gingen hierdurch beispielsweise etwa 75 Prozent der Eisenerzvorkommen, 44 Prozent der Produktionskapazität von Roheisen, 38 Pro- zent der Produktionskapazität von Stahl und 26 Prozent der Produktionskapazität von Kohle verloren. 5 Die Inflation führte zu Verarmung, die besonders den Mittelstand, die Rentenempfänger und die Kleinsparer traf. Lediglich Schuldner, allen voran der Staat, konnten als Sieger der Inflati- on gesehen werden. 6 Parallel dazu brachen immer wieder Aufstände aus, wurden Putschver- suche unternommen und traten Streikwellen auf, etwa der Kapp-Putsch 1920, kommunisti- sche Aufstände im Ruhrgebiet, Bayern, Sachsen und Thüringen im selben Jahr oder Adolf Hitlers Marsch auf die Feldherrenhalle 1923. 7 Immer wieder wurde die Republik von Rechts und Links angegriffen. Die Linke warf den Sozialdemokraten wegen der Zusammenarbeit mit den alten Eliten Verrat an den Idealen der Arbeiterbewegung vor und bezichtigte sie, die Idee der Räterepublik und der Rätedemokratie verraten zu haben.
Die Rechte, bestehend aus den alten Eliten, machte die Anhänger der Republik für die Nieder- lage im Ersten Weltkrieg verantwortlich und verbreitete die sogenannte „Dolchstoßlegende“. Sie formierte sich gegen die Demokratie, die sie lediglich als Folge des militärischen Zusam- menbruchs im 1. Weltkrieg und als dem deutschen Wesen fremd ansahen. 8 Schließlich verursachte die Weltwirtschaftskrise 1929 eine Massenarbeitslosigkeit, Wohn- raummangel und die Verelendung weiter Teile der Bevölkerung. Zwischen 1928 und 1931 stieg die Zahl der gemeldeten Arbeitslosen von 1,4 auf 4,5 Millionen an. 1932 waren weit über 5 Millionen Menschen arbeitslos. 9 Zusätzliche politische Schwierigkeiten erwuchsen aus dem Vielparteiensystem und einer feh- lenden 5 Prozent Mindestklausel für den Reichstag. In dieser Vielzahl von Parteien gab es keine, die stark genug gewesen wäre, eine sichere Mehrheit zu bilden und somit für politische Stabilität zu sorgen. Es kam immer wieder zur Auflösung des Reichstages durch den Reichspräsidenten 10 , der mit kaiserähnlichen Vollmachten ausgestattet war. So konnte der Reichspräsident neben der Auflösung des Reichstages (Art. 25) auch vorübergehend wesentli-
5 vgl. Lampert, Lehrbuch..., S. 74;
6 vgl. ebd., S. 74;
7 vgl., ebd., S. 75 8 vgl. Eberhard Kolb, Die Weimarer Republik, Oldenbourg Grundriss der Geschichte, 5. Aufl, München 2000, S. 37;
9 vgl. ebd. , S. 19;
10 zwischen 1919 und 1933 lösten 14 Kabinette einander ab;
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che Grundrechte teilweise oder ganz ausser Kraft setzen (Art. 48). Auch dies verhinderte eine kontinuierliche Politik.
Schlussendlich war die Gesamtheit der Probleme in dieser Zeit, eine zu große Belastung für das soziale System. Die staatlichen Leistungen konnten teilweise gar nicht oder oft nur be- dingt erbracht werden.
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3. Die Weimarer Verfassung 11
Nach dem Zusammenbruch der Monarchie und dem Rücktritt des Kaisers und des Reichs- kanzlers am 9. November 1918 ging die Staatsgewalt auf den sogenannten „Rat der Volksbe- auftragten“ über. Dieser Rat setzte die während des Krieges eingeschränkten Arbeiterschutz- gesetze wieder in Kraft und dehnte diese auf weitere Gruppen, wie die Schwerbeschädigten, aus. 12 Auch wurden etwa Landarbeiter den übrigen Arbeitnehmern rechtlich gleichgesetzt und im Handel die totale Sonntagsruhe eingeführt. Jedoch erst die Weimarer Verfassung vom 11. August 1919 bestätigte diese Neuerungen und „leitet mit ihren gesellschaftlichen und sozial- politischen Leitsätzen eine Ära sozialstaatlicher und demokratischer Sozialpolitik ein“. 13 Es sei jedoch erwähnt, dass es sich bei der Verfassung lediglich um einen Kompromiss zwischen der SPD und ihren bürgerlichen Koalitionspartnern, der DDP und dem Zentrum, handelte. Die Verfassung gliedert sich in eine Präambel und zwei Hauptteile. Der 1. Hauptteil (Art. 1- 108) regelt Aufbau und Aufgaben des Reiches, der 2. Hauptteil (Art. 109-165) hat die Grund- rechte und Pflichten der Bürger zum Gegenstand. Hinzukommen Übergangs- und Schlussbe- stimmungen (Art. 166-181). 14 Die Verfassung von Weimar bestätigte als Staatsform die parlamentarisch-demokratische Republik und verankerte neben zahlreichen Freiheitsrechten, wenn auch mit starkem Kom- promisscharakter und in teilweise abgeschwächter Form, eine Reihe sozialpolitischer Forde- rungen der Arbeiterbewegung. 15 Der Sozialstaat wurde neben der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie zur dritten Säule der staatlichen Ordnung. In der neuen Verfassung wurde vor allem die Stellung der Arbeitnehmer verbessert.
Im Artikel 109 wurde die Gleichheit aller vor dem Gesetz deklariert und somit Vorrechte und Nachteile der Geburt und des Standes ausgeräumt.
Die Quintessenz der Intendierten Weimarer Sozialstaatslehre formulierte der Artikel 151: 16
11 Bei der Zitierung von Artikel der Weimarer Verfassung berufe ich mich im Folgenden immer auf Anschütz Gerhard, Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919, 10. Aufl. Berlin 1929. Hierbei werde ich lediglich die Artikelnummern nennen.
12 vgl. Lampert, Lehrbuch..., S. 76f;
13 ebd. S. 77;
14 Möller Horst, Die Weimarer Republik, Eine unvollendete Demokratie, Weimar 2004 S. ; 15 vgl. Frerich Johannes, Frey Martin, Handbuch der Geschichte der Sozialpolitik in Deutschland, München 1996 S. 171;
16 Wirsching, Andreas, Weimarer Republik, Politik und Gesellschaft, München 2000 S. ;
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„Die Ordnung des Wirtschaftslebens muss den Grundsätzen der Gerechtigkeit mit dem Ziele der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle entsprechen.“ 17
Artikel 151 proklamierte damit den Grundsatz der sozialen Gerechtigkeit und die Gewährleis- tung der Menschenwürde.
Der Artikel 157 stellte den Arbeitnehmerschutz als Aufgabe des Reiches heraus, der Artikel 159 legte die volle Koalitionsfreiheit fest. Im Verfassungstext wird hier jedoch der Begriff Vereinigungsfreiheit verwendet. „Es war von jeher umstritten, ob die Koalitionsfreiheit den Arbeitern ein Recht gebe, die Arbeit unter Bruch des geschlossenen Arbeitsvertrages nieder- zulegen. Man wolle ein neues [...] Wort, um damit auszudrücken, dass man ein Streikrecht nicht anerkenne.“ 18 Nun war es allen Berufen erlaubt, Gewerkschaften und Berufsverbände zu Gründen, auch jenen, denen es vorher verwehrt gewesen war, wie etwa den Eisenbahnern oder den Beamten. 19 Dieser Artikel beinhaltete auch die Anerkennung von zwischen zwei Parteien abgeschlossenen Tarifverträgen. 20 Weitere wichtige Artikel enthielten etwa die Erhaltung der Gesundheit, den Mutterschutz (6 Wochen vor und 6 Wochen nach Entbindung) und den Jugendschutz.
In der Weimarer Verfassung wurde mit dem Recht auf Arbeit in Artikel 163 eine der Urforde- rungen der Arbeiterbewegung berücksichtigt. Wie schwer es jedoch war, dieses Recht in der Realität einzulösen, wird im Folgenden noch beleuchtet werden. Auch „konnte dieses Recht auf Arbeit wie andere Grundrechte.... nicht vor Gericht eingeklagt werden.“ 21 Die Sozialpolitik war, von wenigen neuen Elementen abgesehen, eine Verwirklichung der sozialreformerischen Gedankengänge der wilhelminischen Zeit.
Auf dem Gebiet der sozialen Sicherung waren im Kaiserreich mit der Einrichtung von Kran- ken-, Unfall- sowie Invaliditäts- und Alterversicherungen bereits wichtige Erfolge erzielt worden, jedoch fehlte beispielsweise immer noch eine Arbeitslosenversicherung oder auch eine Hinterbliebenenversicherung, die es zwar dem Recht nach seit 1911 gab, deren Leistun- gen aber so gering waren, dass sie letztlich nicht wirksam wurden. Mit dem Artikel 163 wurde nun zumindest die Grundlage für die Schaffung einer Arbeitslosenversicherung gelegt.
17 Art. 151 WRV
18 Apelt, Willibalt, Die Geschichte der Weimarer Verfassung, München 1946, S. 364;
19 vgl. ebd. S. 364;
20 vgl. Ritter Gerhard A. , Der Sozialstaat, Entstehung und Entwicklung im internationalen Vergleich, in: HZ Beiheft 11, S. 114f;
21 ebd. , Soziale Frage und Sozialpolitik in Deutschland seit Beginn des 19. Jahrhunderts, Eichstätt 1998, S. 69;
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Ein gravierender Schwachpunkt der Verfassung, waren die bereits in Punkt 2. angesprochenen weitreichenden Machtbefugnisse des Reichspräsidenten, der vor allem durch den Artikel 48 in der Lage war, entscheidende Grundrecht aufzuheben und wie eine Art Ersatzkaiser zu regie- ren. Diese Tatsache, die ursprünglich als Gegengewicht zum Reichstag vorgesehen war führte letztlich mit zum Scheitern der Republik. 22
22 vgl. Kolb, Die Weimarer Republik, S. 19;
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4. Arbeitsmarktpolitik und Arbeitslosenversicherung
4.1 Erwerbslosenfürsorge
Die nach dem Kriegsende im Zuge der Demobilmachung auftretende Massenarbeitslosigkeit zwang die politisch Verantwortlichen dazu, die Fürsorge im Falle von Erwerbslosigkeit ge- setzlich festzulegen. 23 Hierfür wurde am 13. November 1918 die Verordnung über die Er- werbslosenfürsorge erlassen. Diese verpflichtete die Gemeinden für alle arbeitswilligen und arbeitfähigen Personen, die über 18 Jahre alt waren und sich in folge kriegsbedingter Erwerbslosigkeit in bedürftiger Lage befanden, eine Fürsorge einzurichten, die nicht den Rechtscharakter der Armenpflege haben durfte. Diese Unterstützung wurde maximal 26 Wo- chen gewährt und wurde zu 50 Prozent vom Reich, 33,3 Prozent durch die Länder und zu 16,6 Prozent durch die Gemeinden finanziert. 24 Die zunächst lediglich für ein Jahr vorgesehene Erwerbslosenfürsorge wurde, da sich die Ein- führung der Arbeitslosenversicherung immer wieder verzögerte, bis 1927 beibehalten. 25 In dieser Zeit wurde die Verordnung immer wieder erweitert und verändert. 26 Beispielsweise wurden bei der Finanzierung auch die Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit einbezogen. Eine weitere Änderung war, dass Erwerbslose zu Pflichtarbeit herangezogen werden konnten. Der- artige Arbeiten mussten aber gemeinnützlichen Charakter haben und dem körperlichen Zu- stand der Erwerbslosen entsprechen. Dass diese Regelung auch durchaus zur Anwendung kam zeigen die Zahlen, wonach im Februar 1924 von 985.902 Unterstützten 271.515 bzw. 27,5 Prozent in Pflichtarbeiten eingespannt waren. 27 In der Neufassung vom 13. Februar 1924 wurde geregelt, dass Erwerbslosenfürsorge nur noch gewährt werden sollte, wenn der An- tragssteller in den letzten 12 Monaten mindestens 13 Wochen einer krankenversicherungs- pflichtigen Arbeit nachgegangen war. 28 1926 wurde dann wegen der steigenden Arbeitslosigkeit die Höchstbezugsdauer von Erwerbs- losenfürsorge in den meisten Berufszweigen erst auf 39 später auf 52 Wochen verlängert. 29
23 vgl. Frerich, Handbuch Sozialpolitik, S. 196;
24 vgl. ebd., Sozialpolitik, Das Sozialleistungssystem der Bundesrepublik Deutschland, München 1990, S. 93; 25 vgl. ebd. S. 197;
26 so etwa am 13. und 15. Oktober 1923. Am 13. Februar kam es dann zu einer Neufassung der Verordnung. 27 vgl. ebd. S. 197; ehlert 393ff 28 vgl. Frerich, Handbuch Sozialpolitik, S. 198;
29 vgl. ebd. S. 198;
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Im Artikel 163 war verfassungsmäßig festgelegt worden, dass „jedem Deutschen ... die Mög- lichkeit gegeben“ sein sollte, “durch wirtschaftliche Arbeit seinen Unterhalt zu erwerben. Soweit ihm angemessene Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann,“ würde „für seinen notwendigen Unterhalt gesorgt“ 30 werden. Dieser Pflicht konnte man jedoch mit der Erwerbslosenfürsorge nicht nachkommen.
Aus diesem Grund kam bereits sehr früh nach Kriegsende eine Debatte über eine Arbeitslo- senversicherung in Gang. Durch die dramatischen Inflationsentwicklungen 1923 wurde das Thema jedoch kurzfristig fallengelassen und erst im September 1925 wieder aufgenommen. 31 Von Anfang an strittige Themen einer Arbeitslosenversicherung waren, inwiefern ein Risiko- ausgleich für besonders durch Arbeitslosigkeit gefährdete Berufe durchgeführt werden sollte und wie die Versicherung überhaupt werden sollte. Strittig war hierbei, ob lediglich die Ar- beitgeber und Arbeitnehmer in die Versicherung einzahlen sollten, oder ob auch der Staat einen Teil der Mittel aufbringen sollte. 32
4.2 Arbeitslosenversicherung
Am 7. Juli 1927 stimmte dann der Reichstag einem Gesetzesentwurf zur Arbeitslosen- versicherung zu.
Diese wurde in Form einer Zwangsversicherung eingeführt. Versicherungspflichtig waren alle in der Krankenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmer sowie die zwangsweise in der Angestelltenversicherung befindlichen Angestellten (mit einem Jahreslohn bis 8.400 RM). 33 Von einer Versicherungspflicht ausgenommen waren geringfügig Beschäftigte, bestimmte Arbeitnehmergruppen in der Land- und Forstwirtschaft sowie Lehrlinge mit einem mindes- tens zweijährigen Lehrvertrag. 34 Anspruch auf Versicherungsleistungen hatten diejenigen versicherten Arbeitnehmer, die ar- beitswillig, arbeitsfähig und unfreiwillig arbeitslos waren und deren Anspruch auf Versiche- rungsleistungen noch nicht erschöpft war. Die Höchstförderungsdauer belief sich auf 26 Wo- chen und konnte im Ausnahmefall auf bis zu 39 Wochen ausgedehnt werden. 35 Die wöchent- lichen Unterstützungssätze lagen je nach Lohnklasse zwischen 6 RM und 22,05 RM. Zu den
30 Artikel 163 WRV;
31 vgl. Preller Ludwig, Sozialpolitik in der Weimarer Republik, unveränd. Nachd.Düsseldorf 1978, S. 280f; 32 vgl. ebd. S. 199;
33 vgl. Frerich, Sozialpolitik, S. 94;
34 vgl. Frerich, Handbuch Sozialpolitik; S. 200;
35 vgl. Abelshauser Werner, Anselm Faust, Petzina, Deutsache Sozialgeschichte 1914-1945, S. 264;
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Leistungen gehörte auch die Zahlung der Krankenversicherung, sowie die Aufrechterhaltung der Anwartschaften in der Rentenversicherung. 36 Die Arbeitslosenversicherung sollte sowohl durch Beiträge als auch in Notzeiten durch staat- liche Zuweisungen finanziert werden. 37 Die Beiträge wurden zu gleichen Teilen durch die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber aufgebracht. Der Beitragssatz orientierte sich am Grund- lohn und belief sich Anfangs auf 3 Prozent. Hieraus errechnete man, „dass durchschnittlich 800.000 Arbeitslose und in besonderen Krisenzeiten aus einem Notstock weitere 600.000 Ar- beitslose unterstützt werden konnten.“ 38 Während der Wirtschaftskrise versuchte man die Arbeitslosenversicherung durch eine Erhö- hung der Beitragssätze und eine Kürzung der Leistungen aufrecht zu erhalten. 39 Am 27. De- zember 1929 wurden die Beitragssätze per Gesetz für eine Dauer von sechs Monaten auf 3,5 Prozent erhöht, am 26.7.1930 wurden die Sätze nochmals um 1 Prozent angehoben und schließlich im September 1930 auf 6,5 Prozent heraufgesetzt. Dennoch kam man mit wach- sender Arbeitslosenzahl nicht umhin, die Unterstützungsleistungen immer weiter zu kürzen. So reduzierte man beispielweise die Maximalbezugsdauer auf 20 Wochen, verschärfte die Pflicht der Arbeitsaufnahme und gewährte Unterstützung für Ehefrauen nur bei Bedürftigkeit. Durch eine Notverordnung vom 6. Oktober 1931 konnte ausserdem bis zu 1/3 der Unterstüt- zung durch Sachleistungen gewährt werden.
Durch die Weltwirtschaftskrise wurden alle Einrichtungen der sozialen Sicherung aus dem Gleichgewicht gebracht, die Anspruchsvoraussetzungen erschwert und das ganze soziale Sys- tem geriet in finanzielle Bedrängnis. So errechnete man etwa für das Haushaltsjahr 1932 bei der Versorgung der Arbeitslosen ein Gesamtfehlbetrag von 914 Millionen Reichsmark. Als eine weitere Möglichkeit, der Zunahme der Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken, wurden immer wieder Arbeitsbeschaffungsmaßnahen diskutiert. So erhielten etwa die Reichpost, die Reichsbahn und der Wohnungsbau im September 1930 etwa 572 Millionen Reichsmark zu- sätzliche Mittel, um hieraus Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen zu finanzieren. Um der steigen- den Zahl an jugendlichen Arbeitslosen entgegenzuwirken wurde 1931 ein freiwilliger Ar- beitsdienst für Arbeitssuchende unter 25 Jahren eingeführt.
36 vgl. Frerich, Handbuch Sozialpolitik; S. 201;
37 vgl. Ritter, Soziale Frage, S. 76;
38 Kolb, Die Weimarer Republik, S. 90;
39 vgl. Kolb, Die Weimarer Republik, S. 91;
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5. Änderungen im Bereich der Arbeitsbedingungen
5.1 Betriebsrätegesetz
Bereits unter dem Druck des Krieges war es der Arbeitnehmerschaft gelungen mit der Errich- tung von Arbeiter- und Angestelltenausschüssen mehr Mitspracherecht in den Betrieben zu erreichen. Die Weimarer Verfassung legte im Artikel 165 fest, dass
„die Arbeiter und Angestellten ... dazu berufen“ sind, „gleichberechtigt in Gemeinschaft mit den Unternehmern an der Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie an der gesam- ten wirtschaftlichen Entwicklung der produktiven Kräfte mitzuwirken.“ 40 Der Entwurf eines Räteartikels war erst auf massiven Druck durch Streiks in die Verfassungsberatungen mit ein- gebracht worden. „Die Regierung wollte damit die Rätebewegung, die eine entscheidende Rolle bei der Auslösung der Revolution gespielt hatte... vom politischen auf das wirtschaftli- che System umleiten und durch die Einfügung in öffentlich-rechtliche Institutionen kanalisie- ren und entradikalisieren“. 41
Das Betriebsrätegesetz vom 4. Februar 1920 legte fest, dass in Betrieben mit mindestens 20 Angestellten ein Betriebsrat, in Betrieben mit mindestens 5 Angestellten ein Betriebsobmann zu wählen sei. Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben konnte daneben auch ein Gesamt- betriebsrat gebildet werden. Aktives Wahlrecht erhielt man bei den Betriebsratwahlen mit 18 Jahren, passives mit 24 Jahren und mindestens sechs Monatiger Betriebszugehörigkeit. Auf- gabe des Betriebsrats sollte es sein, die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeit- geber zu vertreten, die Einhaltung der Tarifverträge zu kontrollieren, Unfall und Betriebsge- fahren zu bekämpfen, bei Kündigungen mitzuwirken und den Arbeitgeber in der Erfüllung des Betriebszwecks zu unterstützen. 42
Eine wichtige Erweiterung des Betriebsrätegesetzes war das Betriebsbilanzgesetz vom 5. Feb- ruar 1921. Dieses gewährte dem Betriebsrat bei Betrieben ab 300 Arbeitern oder 50 Ange- stellten das Recht auf jährliche Einsicht in die Gewinn- und Verlustrechnung des Unterneh- mens.
40 Art. 165 Abs. 1 WRV;
41 Ritter, Soziale Frage, S. 71;
42 vgl. Lampert, Lehrbuch..., S. 79;
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5.2 Der 8-Stunden Tag
Als eines der wichtigsten sozialpolitischen Ergebnisse der Novemberrevolution und „für die Arbeiter das Symbol der Errungenschaften von 1918 schlechthin“ 43 kann die Einführung des 8-stündigen Arbeitstages gesehen werden. Dies war seit den 80er Jahren des 19. Jahrhunderts eine der Kernforderungen der Arbeiterbewegung gewesen. 44 Zwei erste Verordnungen vom
23. November 1918 und 18. März 1919 regelten dies. Jedoch war diese Arbeitszeitregelung in
der Praxis kaum durchführbar. Aus diesem Grund erlaubte eine Verordnung vom 21. Dezem- ber 1923 eine Vielzahl von Sonderregelungen, etwa Bergarbeiter, Landarbeiter, Hausgehilfen oder Heimarbeiter betreffend. Zusätzlich war es beispielsweise in Notfällen, bei der Bewa- chung, Reinigung und Entstandhaltung der Betriebsanlagen möglich, die Arbeitszeiten aus- zuweiten. Solche Ausnahmeregelungen konnten unter anderem auch im Rahmen von Tarif- verträgen zugelassen werden. Eine flexiblere Arbeitszeitregelung sollte Produktionssteigerun- gen in der deutschen Industrie und Wirtschaft ermöglichen, um die hier herrschende Krise zu überwinden. Die reine tägliche Arbeitszeit sollte hier jedoch nicht 10 Stunden überschreiten. Nach der Stabilisierung der Währung und der Wirtschaft 1924 arbeiteten die Gewerkschaften zunehmend daran, die Mehrarbeit abzubauen. In den folgenden Jahren ging man in vielen Wirtschaftszweigen vom 12-stündigen Zweischichten auf das 8-stündige Dreischichten Sys- tem über. Hinzu kamen Zuschläge für Überstunden. Dadurch kam man der 48-Stunden Wo- che zumindest vielen Bereichen näher.
Während der Wirtschaftkrise diskutierte man die gesetzliche 40-Stunden Woche, um durch diese Arbeitszeitverkürzung eine Mehrung von Arbeitsgelegenheiten zu erreichen. Für einzel- ne Gewerbe und Gruppen von Arbeitern wurde diese Verkürzung sogar mittels Verordnung vom 5. Juli 1931 durchgeführt. Zu einer allgemeinen Einführung der 40-Stunden Woche kam es jedoch nicht. 45
5.3 Tarifverträge
Zwar hatte es bereits vor dem Krieg in einigen Unternehmen Tarifverträge gegeben, jedoch waren die Arbeitgeber nicht verpflichtet, mit den Gewerkschaften in Tarifverhandlungen ein- zutreten. Wurden Tarifverträge geschlossen, so hatten diese keine Rechtverbindlichkeit. Ein- zelne Arbeitsverträge konnten von den Tarifbestimmungen abweichen. Eine Verordnung vom
43 vgl. Kolb, Die Weimarer Republik, S. 88;
44 vgl. Preller, Sozialpolitik, S. 269;
45 vgl. ebd. , S. 474f;
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23. 12. 1918 brachte nun die gesetzliche Anerkennung von Tarifverträgen. Es galt der Grund-
satz der Unabdingbarkeit, was bedeutet, dass Arbeitsverträge, die nicht den Bestimmungen des Tarifvertrags entsprachen, ungültig waren. Der Tarifvertrag sollte in erster Linie ein schriftlicher Vertrag zwischen den Tarifvertragsparteien zur Regelung der Bedingungen von Arbeitsverträgen sein. 46 Sollten die Vertragsparteien sich nicht freiwillig auf einen Vertrag einigen können, so konnte auch ein „Zwangs-Tarifvertrag“ herbeigeführt werden. Ende 1922 bestanden 10.768 Tarifverträge für 890.237 Betriebe und 14.261.106 Beschäftigte. Inhalt der Verträge waren neben Regelungen bezüglich des Lohns, Regelungen der Arbeitszeit, der Kündigungsfrist und des Urlaubs. Im allgemeinen betrug die Urlaubsdauer nach einjähriger Beschäftigung 3 Werktage, nach langjähriger Beschäftigung zwischen 12 und 14 Werkta- gen. 47 In der Zeit des Wirtschaftswachstums zwischen 1924 und 1928 war es den Gewerkschaften möglich, viele ihrer Forderungen bei den Arbeitgebern durchzusetzen.
Während der Wirtschaftkrise kam es dann jedoch zu Notverordnungen, die die Arbeitgeber ermächtigen, die Tariflöhne um 20 Prozent bzw. 50 Prozent zu unterschreiten, wenn dadurch eine zusätzliche Einstellung von Arbeitern erfolgte oder eine Gefährdung für den Betrieb ab- gewendet werden konnte. 48 Die Verordnung vom 23.12.1918 wurde von Anfang an als vorläufig gesehen, jedoch kam ein 1921 vorgelegtes Tarifgesetz über das Stadium der Beratungen nicht hinaus. 49
5.4 Arbeitnehmerschutzgesetze
Wie schon vor dem ersten Weltkrieg bildete die Reichsgewerbeordnung die wichtigste Grund- lage für den Betriebsgefahrenschutz. 50 Durch die allgemeinen Schutzbestimmungen mussten Betriebe etwa so eingerichtet und die Beschäftigung so geregelt werden, dass die Arbeitneh- mer gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit soweit wie möglich geschützt waren. Für besondere Gruppen, wie z.B. Schwerbeschädigte, Jugendliche und Mütter gab es Sonderregelungen. So legte etwa das Gesetz über die Beschäftigung von Frauen vor und nach der Niederkunft vom 16. Juli 1927 fest, dass Schwangere 6 Wochen vor der Niederkunft das Recht hatten, die Arbeit zu verweigern ohne deshalb befürchten zu müssen die Arbeitsstelle zu verlieren.
46 vgl. Frerich, Handbuch Sozialpolitik, S. 181;
47 vgl. ebd. , S. 193;
48 vgl. ebd. , S. 182;
49 vgl. Preller, Sozialpolitik, S. 257;
50 vgl. Apelt, Geschichte..., S. 362;
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Für 6 Wochen nach der Niederkunft galt ein Beschäftigungsverbot. Ausserdem hatten stillen- de Mütter einen Anspruch auf die Gewährung von einer Stunde Stillzeit täglich. Ein weiteres wichtiges Element des Mutterschutzes bildete die an die Krankenversicherung gekoppelte Mutterschaftsversicherung. Diese zahlte vier Wochen vor und sechs Wochen nach der Nie- derkunft ein Wochengeld in Höhe des Krankengeldes. 51
5.5 Arbeitskampfrecht
Zwar garantierte Artikel 159 der Weimarer Verfassung nicht die Kampffreiheit sondern nur die Koalitionsfreiheit der Arbeitnehmerschaft, dennoch wurden Streiks rechtlich zulässig. Dies war den Arbeitern bereits im Kaiserreich zugesichert worden, war aber durch administra- tive und juristische Mittel soweit ausgehöhlt worden, dass die Arbeitnehmer faktisch daran gehindert waren, mit diesen Mitteln bessere Arbeitsbedingungen oder bessere Arbeitentgelte zu erreichen. In den Anfangsjahren kam es zu außergewöhnlich vielen Streiks, wobei sich häufig wirtschaftliche und politische Zielsetzungen überlagerten. Nach amtlicher Statistik kam es 1920 zu 4.392 wirtschaftlichen Arbeitskämpfen und 4.408 politischen Streiks. Nach der Währungsstabilisierung kam es dann zu einer allmählichen Beruhigung. Ein Streikrecht für Beamten gab es nicht.
Für die Beilegung von Arbeitkämpfen gab es Schlichtungsausschüsse, die zwar bereits vorher bestanden hatten, nun aber durch eine Verordnung vom 23. Dezember 1918 für Streitigkeiten aller Berufstände zuständig waren. Aufgabe dieser Schlichtungsausschüsse war es, nicht Ar- beitskämpfe zu verhindern, sondern die Herbeiführung von Vereinbarungen und Einigungen zu unterstützten. Kamen diese nicht zustande, konnte ein „staatlicher Zwangschiedsspruch“ herbeigeführt werden. Teilweise wurden diese Zwangsschlichtungen von den Verhandlungs- partnern als Möglichkeit genutzt, sich aus der Affäre zu stehlen. So beharrten die Gewerk- schaften häufig auf ihren hohen Forderungen und die Arbeitgeber auf ihren niedrigen Ange- boten und erzwangen so Zwangsschlichtungen. So kam es beispielsweise 1924 zu rund
20.000 1925 zu rund 15.000 Schlichtungssprüchen von denen etwa die Hälfte aller Industrie-
arbeiter betroffen waren. 52 Im Gegensatz zum Schlichtungswesen, welches nach dem Krieg eine Neuordnung erfuhr, blieben arbeitsvertragliche Einzelstreitigkeiten lange Zeit den Gewerbe- und Kaufmannsge- richten übertragen.
51 vgl. Frerich, Handbuch Sozialpolitik, S. 192;
52 vgl. Henning, S. 423
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Das Problem hierbei war eine starke Zersplitterung bei einzelnen Berufsgruppen, eine Viel- zahl von kommunalen Gerichten und das Fehlen einer übergeordneten Instanz. 53 Zwar steht im Artikel 157 der Weimarer Verfassung: „Das Reich schafft ein einheitliches Arbeits- recht“ 54 , jedoch kam es wegen einiger strittiger Punkte, wie etwa der Zulassung von Rechts- anwälten vor Arbeitsgerichten, aber auch wegen der Inflation immer wieder zu Verzögerun- gen. 55 Erst das Arbeitsgerichtsgesetz vom 23.12.1926 löste die Kaufmanns- und Gewerbege- richte ab und schuf eine dreistufige Gerichtsbarkeit: Das Arbeits-, das Landesarbeits- und das Reichsarbeitsgericht.
In die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fielen alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aus Ar- beits- und Lehrverhältnissen, aus Tarifverträgen sowie Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder aufgrund des Betriebsrätegesetzes. 56 Trotz jahrelanger Bemühungen gelang es in der Weimarer Zeit jedoch nicht die Einzelgesetze in einem Arbeitsgesetzbuch systematisch und vereinheitlicht zusammenzufassen. Als Gründe für das Scheitern nennt Apelt sowohl die Vielgestaltigkeit und Zerrissenheit der vielen einzel- nen Organisationen wie der Arbeitsämter, der Aufsichts- und Schlichtungsbehörden und der Arbeitsgerichte, als auch die Überorganisation des Systems. 57
53 vgl. Preller, Sozialpolitik, S. 261;
54 Art. 57 Abs. 2;
55 vgl. Preller, Sozialpolitik, S. 262;
56 vgl. Frerich, Handbuch Sozialpolitik, S. 186f;
57 vgl. Apelt, S. 365;
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6. Versorgung von Kriegsversehrten und Hinterbliebenen
Das Ende des ersten Weltkrieges eröffnete einen ganz neuen Bereich der Sozialpolitik. Die Versorgung von rund 2,5 Millionen Kriegsbeschädigten und 1,5 Millionen Hinterbliebenen. In einem ersten Schritt wurde die Zuständigkeit für die Fürsorge dieser Personen von den Mi- litärversorgungsbehörden abgekoppelt und dem Reichsarbeitsamt zugeführt. Hinzu kam die Gründung von 312 Versorgungsämtern und 25 Hauptversorgungsämtern. 58 Das Reichsver- sorgungsgesetz vom 12. Mai 1920 regelte, dass sich die Bemessung der zugeteilten Renten nicht mehr am Dienstgrad, sondern sich an der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Zivilbe- ruf, dem Familienstand und dem Wohnsitz orientieren sollte. Der Anspruch auf Rentenzah- lung begann ab einer Erwerbsminderung von 15 Prozent, von 1923 an ab 25 Prozent. Bei Pflegebedürftigen wurde ein jährlicher Pflegezuschlag, bei Blinden der Antrag auf einen Blindenhund und eine Pflegezulage gewährt. 59 Bei verheirateten Schwerbeschädigten wurde eine Frauenzulage und für Kinder bis 18 Jahren eine Kinderzulage gezahlt. Eine weitere Mög- lichkeit war die Einmalzahlung einer Kapitalabfindung.
1924 wurden für die Versorgung der ehemaligen Streitkräfte und ihre Hinterbliebenen 986 Millionen, 1928 1.704 Millionen RM ausgegeben. 60
Verschiedene Verordnungen zielten darauf ab, die große Zahl an Kriegsbeschädigten wieder in den normalen Arbeitsprozess einzugliedern. So legte beispielsweise das Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 6. April 1920 fest, dass alle Arbeitgeber mit mehr als
20 Beschäftigten verpflichtet waren, mindestens 2 Prozent ihrer Arbeitsplätze mit Kriegs- und
Unfallbeschädigten mit einer Erwerbsminderung von mindestens 50 Prozent zu besetzen. Für die Über-wachung dieses Gesetzes waren die staatlichen Hauptfürsorgestellen zuständig. 61 Diese mussten auch ihre Zustimmung im Kündigungsfall geben, da in der Regel eine Pflicht zur Dauerbeschäftigung bestand.
Die Hinterbliebenenrente der Witwen und Weisen bemaß sich an der Vollrente des Verstor- benen. Witwen erhielten bei Bedürftigkeit oder der Vollendung des 52. Lebensjahrs 50-60 Prozent der Vollrente, Halbweisen 25 Prozent und Vollweisen 40 Prozent. Dieser Anspruch
58 vgl. Frerich, Sozialpolitik, S.109;
59 Frerich, Handbuch Sozialpolitik, S. 229;
60 vgl. Henning Freidrich-Wilhelm, Das industrialisierte Deutschland, Paderborn 1997 S. 419;
61 vgl. Preller, Sozialpolitik, S. 233;
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bestand bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres. Elternpaare erhielten, wenn der Verstorbene
der Ernährer gewesen war, 50 Prozent der Vollrente. Auch in diesem Bereich kam es während
der Wirtschaftskrise zu Kürzungen. So wurde ab 1930 etwa die Weisenrente nur noch bis zur
Vollendung des 15. Lebensjahrs gezahlt.
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7. Soziale Wohnungspolitik
Eines der großen Probleme der Weimarer Zeit war die Wohnungsknappheit. Schätzungen zu Folge herrschte 1920 ein Fehlbestand an 1 Millionen Wohnungen. 62 Als Folge dieser Knapp- heit befürchtete man nach dem Krieg ungerechtfertige Mieterhöhungen und Kündigungen. Mit verschiedenen Gesetzen versuchte man dieser Entwicklung entgegenzuwirken. Eines war Beispielweise das Wohnraummangelgesetz vom 11. Mai 1920. Dieses Gesetz er- laubte es den Gemeinden, in Wohnungen, in denen verhältnismäßig wenige Personen lebten, einzelne Räume zu beschlagnahmen und diese für die Unterbringung wohnungsloser Fami- lien zu verwenden. Bereits 1924 kam es jedoch wieder zu Lockerungen dieses Gesetzes. Die entgültige Außerkraftsetzung erfolgte am 1. April 1934.
7.1 Mieterschutzgesetz von 1923
Ein Mittel ungerechtfertigter Mieterhöhungen und Kündigungen entgegenzuwirken war das Mieterschutzgesetz von 1923. Das Mieterschutzgesetz legte fest, dass Mietverhältnisse nur aus besonderen Gründen und in einem besonderen Verfahren gelöst werden konnten Gründe für eine Kündigung konnten die unbefugte Gebrauchsüberlassung an Dritte, eine er- hebliche Belästigung des Vermieters, ein mindestens zweimonatiger Zinsrückstand, eine Ge- fährdung des Mietraums oder ein besonderes Eigeninteresse des Vermieters sein. Ob eine Kündigung aus Eigeninteresse wirksam wurde war jedoch davon abhängig, ob dem Mieter ein ausreichender Ersatzwohnraum zur Verfügung gestellt werden konnte.
Um ungerechtfertigten Mieterhöhungen entgegenzuwirken wurde am 24. März 1922 mit dem Reichsmietengesetz die Grundlage für ein reichsweit einheitliches Mietzinsniveau gelegt. Mieten durften von nun an nur in dem Maße erhöht werden, wie es steigende Kosten für ein Haus erforderten. Ausserdem wurde eine gesetzliche Miete festgelegt, auf welche sich die Vertragsparteien berufen konnten. Als Grundlage dieser gesetzlichen Miete diente die Miete vom 1. Juli 1914, die sogenannte Friedensmiete. Dieser Friedensmiete sollten die Mieten all- mählich angenährt werden. Per Gesetz wurde am 10. August 1925 festgelegt, dass die Mieten am 1. Juli 1926 100 Prozent der Friedensmiete erreicht haben sollten. Obgleich man plante, diese Wohnungszwangsbewirtschaftung nach einiger Zeit aufzuheben, kam es in Folge der wirtschaftlichen und politischen Krise Anfang der 30er Jahre hier zu keiner Änderung mehr.
62 vgl. ebd. , S. 286;
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7.2 Wohnungsbauförderungspolitik
Eine weitere Maßnahme gegen den Wohnraummangel war die Wohnungsbauförderungs- politik. Das Reich, die Länder und Gemeinden errichteten hierbei moderne Siedlungen. Sol- che Siedlungen wurden durch Treuhandgesellschaften getragen und wurden teils, wie etwa bei Wohnsiedlungen für Bergleute, durch Zuschläge auf den Verkaufspreis der Kohle, teils durch Zuwendungen des Reiches finanziert. Hinzu kam, dass Darlehen mit niedrigen Zinssät- zen ausgegeben wurden.
So bekamen etwa gemeinnützige Siedlungsunternehmen staatliche Kapitalhilfe bei der Be- schaffung von Land. Außerdem wurden die Länder mit dem Reichsiedlungsgesetz von 1919 verpflichtet, dort wo es noch keine solchen Siedlungsunternehmen gab, neue zu errichten. 63 Eine fünfprozentige Hauszinssteuer wurde 1924 eingeführt und diente vornehmlich der Fi- nanzierung von Wohnungsbaugesellschaften. So wurden etwa während der nun einsetzenden Bauwelle zwischen 1925 und 1929 in Berlin rund 64.000 Wohnungen durch Baugesellschaf- ten errichtet. 64
63 vgl. Frerich, Handbuch Sozialpolitik, S. 241;
64 vgl. Kolb, Die Weimarer Republik, S. 100;
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8. Bereich der Sozialversicherung
Durch den Krieg und die Nachkriegszeit waren die Ansprüche aus den Sozialversicherungen sehr hoch. Daher konnten nur sehr geringe Hilfen aus der Rentenversicherung, Krankenversi- cherung, Invalidenversicherung und der Unfallversicherung gezahlt werden und selbst diese waren häufig nur durch Reichszuschüsse zu gewährleisten. Durch die Inflation verloren viele der Versicherungen Teile ihres Vermögens und auch die Leistungen wurden stark zurückge- schraubt. Im Bereich der klassischen Sozialversicherungszweige kam es während der Weima- rer Republik kaum zu grundlegenden Neuregelungen. Es ging eher darum den Bestand zu sichern.
Erwähnt sei lediglich die Knappschaftsversicherung. Das Knappschaftsgesetz vom 23. Juni 1923 eröffnete den Beschäftigten bergbaulicher Betriebe Kranken- und Invalidenversicherung sowie eine Pensionsversicherung. 65 Durch die Schaffung eines einheitlichen Deutschen Knappschaftsvereins beendete man die bis dahin vorherrschende starke Zersplitterung im Knappschaftswesen. 66
65 vgl. Lampert, Lehrbuch..., S.78;
66 vgl. Preller, Sozialpolitik, S. 285;
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9. Conclusio
In der Weimarer Republik wurde die staatliche Sozialpolitik weiter ausgebaut. Der Rätege- danke wurde in der Weimarer Zeit vorangetrieben und stärkte somit das Mitspracherecht der Arbeitnehmer und ihre Möglichkeit am wirtschaftlichen Geschehen teilzuhaben. Vor allem in Bezug auf die Sicherung von Rechten und Befugnissen der Arbeiter kam man einen großen Schritt weiter
Der Ausbau des Sozialstaates war eines der höchsten Ziele der Weimarer Verfassung. Ele- mente wie der Mutterschutz, der Schwerbeschädigtenschutz oder der Kündigungsschutz wa- ren wichtige Weiterentwicklungen dieser Zeit. Vor allem hervorzuheben sei die Schaffung einer Arbeitslosenversicherung, an die durch das Gesetz von 1927 auch an die Arbeitsvermitt- lung und Beratung gekoppelt war. So wurde ein System der Arbeitverwaltung geschaffen, dass in vielen Elementen auch heute noch bestand hat. Einen ähnlichen Stellenwert hat bei- spielsweise die Einführung des 8-Stunden Tages. Ebenfalls in diesem Zusammenhang zu er- wähnen sei die Ausdehnung der totalen Sonntagsruhe für Arbeiter auf Angestellte und die Festlegung von Ladenschlusszeiten zwischen 7 Uhr abends und 7 Uhr morgens. 67
Wie in meinen bisherigen Ausführungen jedoch deutlich wurde, war die praktische Umset- zung vieler dieser Neuerungen deutlich schwieriger und durch eine Vielzahl von Sonderrege- lungen und Ausnahmen unterhöhlt. Vor allem die schlechte wirtschaftliche Lage, aber auch die politische Krise, in welcher die Weimarer Republik fast durchgehend steckte, führten aus- serdem dazu, dass viele der Neuerungen bereits in ihren Anfängen scheiterten oder wenig Erfolg hatten. So kamen viele Gesetzesentwürfe nicht über die Diskussionsphase hinaus oder blieben bis zum Ende der Republik Provisorien.
Nach Preller blieb die Sozialpolitik dieser Zeit lediglich ein „Torso“. 68
67 beides durch eine Verordnung von 18. März 1919: vgl. Frerich, Handbuch Sozialpolitik, S. 192;
68 vgl. Preller, Sozialpolitik, S. 496;
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10. Literatur:
ABELSHAUSER Werner (Hg.): Deutsche Sozialgeschichte 1914-1945, München 1985;
Ders., Die Weimarer Republik als Wohlfahrtsstaat, Zum Verhältnis von Wirtschafts und Sozialpolitik in der Industriegesellschaft, in: VSWG Beiheft 81, Stuttgart 1987; ANSCHÜTZ Gerhard, Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919, 10. Aufl. Berlin 1929;
APELT, Willibalt, Die Geschichte der Weimarer Verfassung, München 1946; BORN, Karl Erich, Wirtschafts und Sozialgeschichte des Deutschen Kaiserreichs (1867/71 – 1914), Stuttgart 1985;
FRERICH, Johannes, FREY, Martin: Handbuch der Geschichte der Sozialpolitik in Deutschland, München 1996;
Ders. , Sozialpoltik, Das Sozialleistungssystem der Bundesrepublik Deutschland, München Wien 1990;
KOLB, Eberhard, Die Weimarer Republik, Oldenbourg Grundriss der Geschichte, 5. Aufl. München 2000;
LAMPERT Heinz, ALTHAMMER Jörg, Lehrbuch der Sozialpolitik, 6. überarbeitete Auflage
Berlin Heidelberg 2001;
MÖLLER, Horst, Die Weimarer Republik, Eine unvollendete Demokratie, Weimar 2004;
PRELLER, Ludwig, Sozialpolitik in der Weimarer Republik; Unveränd. Nachdr. d. Ausg. v. 1949, Kronberg 1978 ;
RITTER, Gerhard, Der Sozialstaat, Entstehung und Entwicklung im Internationalen Vergleich, in: HZ Beiheft 11 München 1989;
Ders. , Soziale Frage und Sozialpolitik in Deutschland seit Beginn des 19. Jahrhunderts, Eichstätt 1998;
TENNENSTEDT, Florian, Geschichte der Armenfürsorge in Deutschland, Band 2 Fürsorge und Wohlfahrtspflege 1871 bis 1929, Stuttgart 1988;
WIRSCHING, Andreas, Weimarer Republik, Politik und Gesellschaft, München 2000;
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Daniel Gürtler, 2005, Sozialpolitik in der Weimarer Republik (1918-1932), München, GRIN Verlag GmbH
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