Gliederung
0 Einleitung 1
1 Einführung in die Thematik 2
1.1 Begriffserklärung Kind 2
1.2 Begriffserklärung Kinder- und Jugendpolitik 2
1.3 Geschichtliche Einbindung 3
2 UN-Kinderrechtskonvention 4
2.1 National Coalition 7
3 Kinderkommission 8
4 Gesetzliche Einbindung der Kinderrechte 9
4.1 Grundgesetz 9
4.2 Kinder- und Jugendhilfeausschuss 10
5 Politische Umsetzung der Kinderrechte 12
5.1 Jugendhilfeausschuss 12
5.2 Kinderparlamente/ Kinderbüros 12
6 Deutscher Kinderschutzbund 13
6.1 Aktionsbündnis Kinderrechte 14
7 Aktueller Kinder- und Jugendreader 16
8 Anwalt des Kindes 16
9 Schlussbemerkung 17
10 Literaturverzeichnis 19
0 Einleitung
Kinder wurden erst ab dem 17. Jahrhundert laut Ariés (
Die internationale Kinderschutzbewegung fühlt sich im
Ein wichtiger Fortschritt für die Entwicklung und Umsetzung der Kinderrechte war die UN-Kinderrechtskonvention von 1989.
Seit diesem Zeitpunkt rücken Kinder politisch gesehen immer mehr in den Vordergrund. Zu erkennen ist das an den verschiedenen politischen Einflussmöglichkeiten die Kinder nutzen können, wie z.B. das Kinder- oder Jugendparlament. Aber auch Kinderrechtsorganisationen setzen sich für die Umsetzung der Kinderrechte gewaltig ein, wie z.B. der Deutsche Kinderschutzbund. Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Entwicklung und Umsetzung der Kinderrechte. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der UN-Kinderrechtskonvention. Sie erläutert den Inhalt der UN-Kinderrechtskonvention und zeigt die Umsetzung in Deutschland auf.
Dabei bezieht sich diese Arbeit auf Angebote und Organisationen der Politik und der Kinderschutzbewegung.
1
1 Einführung
1.1 Begriffserklärung Kind
Laut Artikel 1 der UN-Kinderrechtskonvention gilt als Kind, wer das 18.Lebensjahr noch nicht überschritten hat. 1 Auch in der BRD sind mit dem Begriff „Minderjährige“ alle Personen gemeint, die das 18.Lebensjahr nicht vollendet haben. Familienrechtlich bleibt der Begriff „Kind“ erhalten, doch im Sinne zahlreicher Gesetze beginnt mit der Vollendung des 14. Lebensjahres die Phase des Jugendlichen.
Durch die strikte altersbedingte Abgrenzung der Kinder von Jugendlichen ist es nicht möglich, Kinder nach ihrem Entwicklungsstand zu beurteilen.
1.2 Begriffserklärung Kinder- und Jugendpolitik
Kinderpolitik ist nicht als eigenständiger Bereich zu sehen, sondern in der Jugend-und Familienpolitik mit eingebunden. Diese Einbindung der Kinderpolitik in die Jugendpolitik ist insofern sinnvoll, da die Trennung zwischen Kindern und Jugendlichen in der Politik schwer durchführbar ist. Auch die UN-Kinderrechtskonvention macht keinen Unterschied zwischen Kindern und Jugendlichen. Es gilt als Kind, wer das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat.
2
Kinder- und Jugendpolitik ist ein
Auch in der Jugendhilfe gelten die Maßnahmen für alle unter 18 Jahren. Die Kinder- und Jugendpolitik des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird sich 2001 schwerpunktmäßig mit folgenden Themen befassen:
1 vgl. www.vaeterfuerkinder.de/kindko.htm 2 2 vgl. 10. Kinder- und Jugendbericht 1998, S.285
und Demokratie> findet man im Artikel ... der Un-Kinderrechtskonvention wieder. Sowie Artikel 12 (
1.3 Geschichtliche Einbindung
Der erste Internationale Kinderschutz- Kongress fand 1913 in Brüssel statt und diskutierte über „internationale Verträge zum Schutz des Kindes“.
4
Der Völkerbund übernahm die Aufgabe des Kinderkongresses und formulierte 1924 in Genf die
Die
Wichtige politische Ereignisse waren z.B. auch 1970 die Herabsetzung des Wahlalters auf 18 Jahre und 1975 die Herabsetzung der Volljährigkeit auf 18 Jahre. Hierdurch wurde der Begriff
3 vgl. www.bmfsfj.de/top/sonstige/Politikbereiche/Kinder_und_Jugend/Themen/ix4835_27456.htm
4 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1996, S.32
5 vgl. www.vaeter-aktuell.de/konvhist.htm 3 6 vgl. www.vaeter-aktuell.de/konvhist.htm
Arbeit zitieren:
Stefanie Meyer, 2001, Kinder und Politik- Im Blickwinkel der UN-Kinderrechtskonvention, München, GRIN Verlag GmbH
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