Wissen finden & publizieren

Text

Die rechtliche Stellung der Baha´i-Religion in Österreich und dem Iran

Seminararbeit,  2002, 54 Seiten

Details zum Text

Beschreibung

Veranstaltung:
Schwerpunktveranstaltung aus Recht und Gesellschaft: Religion-Weltanschaaung-Kultur
Institution / Hochschule:
Autor:
Archivnummer:
V107419
ISBN (E-Book):
978-3-640-05692-7
DOI:
10.3239/9783640056927
Dateigröße:
278 KB

Kategorie:
Seminararbeit
Jahr:
2002
Seiten:
54
Note:
Gut (2)
Sprache:
Deutsch

Schlagworte:

Zusammenfassung / Abstract

Keine Zusammenfassung vorhanden

Volltext (computergeneriert)

Nicolas Forster
WS 2002/03 
LV-Titel: Recht und Gesellschaft:

DIE RECHTLICHE STELLUNG DER BAHA´I1 - RELIGION IN ÖSTERREICH UND DEM IRAN

Unter Religion versteht man ein historisch gewachsenes Gefüge von inhaltlich darstellbaren Überzeugungen, die Mensch und Welt in ihrem Transzendenzbezug deuten sowie mit spezifischen Riten, Symbolen und den Grundlehren entsprechenden Handlungsorientierungen begleiten.2

INHALTSVERZEICHNIS

I. Vorwort und Einleitung  Seite 3

II. Die Entstehung der Baha´i - Religion  Seite 5

II. I. Bahá′u′lláh - der Gründer der Baha´i - Religion  Seite 6

III. Die Lehre der Baha´i - Religion  Seite 7

IV. Die weltweite Ausbreitung der Baha´i - Religion  Seite 9

V. Baha´i in Österreich und deren rechtliche Situation  Seite 9

V. I. Die ,,Neuordnung" des Anerkennungsgesetzes von 1874 für die ,,Bekenntnisgemeinschaften"  Seite 10
V. II. Zum Begriff der ,,religiösen Bekenntnisgemeinschaft"  Seite 13
V. III. Baha´i in Österreich - historisch  Seite 18

VI. Baha´i im Iran und dessen rechtliche Stellung  Seite 20

VI. I. Diskriminierungen mit Verfassungsrang  Seite 21
VI. II. Diskriminierungen unter staatlicher Anordnung  Seite 22
VI. III. Baha´i in iranischen Gefängnissen  Seite 22
VI. IV. Verbot der Gemeinde  Seite 23
VI. V. Verletzung des Rechts auf Eigentum  Seite 23
VI. VI. Verletzung von bürgerlichen Rechten  Seite 24
VI. VII. Verletzung des Rechtes auf Bildung  Seite 25
VI. VIII. Verletzung des Rechtes auf Arbeit  Seite 26

VII. Quellen- und Literaturnachweis  Seite 27

VII. I. Bibliographie  Seite 27
VII. II. Elektronische Quellen  Seite 28

VIII. Anhang  Seite 29

VIII. I. 19. Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften  Seite 29
VIII. II. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse/Bescheide  Seite 32


I. VORWORT UND EINLEITUNG

Auf die Frage welche der Religionen in den meisten Ländern der Welt anzutreffen ist, hört man wahrscheinlich am ehesten das Christentum oder den Islam.

Auch ich ging bisher davon aus, daß das Christentum und der Islam die am weit verbreitetsten Religionen weltweit sind.

Tatsächlich ist es aber so, daß die Baha´i - Religion zum einen die am schnellsten wachsende Religionsgemeinschaft weltweit ist und zudem noch über Gläubige in fast allen Staaten dieser Welt verfügt - einzig der Katholizismus ist in mehr Ländern vertreten.3

In meiner vorliegenden Arbeit möchte ich mich hauptsächlich mit der rechtlichen Stellung dieser Religion - manche mögen auch Sekte zu ihr sagen - befassen, wobei hierfür auch die historische Komponente nicht außer Acht gelassen werden darf.
Den Abschluß der Arbeit bildet der Anhang mit dem 19. österreichischen Bundesgesetz zur Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, bzw. aus dem österreichischen Rechtsinformationssystem entnommene Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse und Bescheide in Bezug auf die Verfahrensweise bei Asylanträgen von iranischen Baha´i - Anhängern in Österreich sowie ein von einer Iranerin in Österreicher gestellter Asylantrag wegen Apostasie in ihrem Heimatland.

Obgleich die Thematik der juristische Situation der Baha´i - Religion im Iran äußerst aktuell ist, stellt sie in der Religionsforschung nach wie vor ein Desiderat dar.

Selbstverständlich ist mir bewußt, daß ich nur einen kleinen Teil der überaus umfangreichen Thematik in der vorliegenden Arbeit behandeln kann.
Die vollständige Erarbeitung würde den gesetzten Rahmen aber wohl bei weitem sprengen.
Bedanken möchte ich mich an dieser Stelle ganz herzlich bei Fr. Hofer, Sekretärin der Baha´i - Gemeinde in Deutschland, die mir kurzfristig diesbezügliches Material zukommen ließ, beim Bischöflichen Ordinariat in St. Pölten für wertvolle Hinweise sowie bei Hrn. Prof. DDr. Herbert Kalb für die Gewährung der Arbeit.

Nicolas Forster

II. DIE ENTSTEHUNG DER BAHA´I - RELIGION

Das ,,Baha´itum" entstand im 19. Jahrhundert (1844) in Persien und ist nach Selbstverständnis und Religionswissenschaft eine eigenständige Religion in der Reihe der Hochreligionen.
Es hat zum Islam ein ähnliches Entstehungsverhältnis wie das Christentum zum Judentum.

Die Entstehung der Baha´i - Religion kreist um drei zentrale Gestalten.
Die erste ist der Kaufmann Mirzá `Alí-Muhammad (1819-1850), der sich Báb, d.h. ,,das Tor", nannte.
Mit dieser Bezeichnung hob er den Hauptzweck seiner Mission hervor: den Weg zu bereiten.
In seinen Lehren verkündete er, nach seinem Hinscheiden werde der Erzieher der ganzen Menschheit erscheinen.
Nach sechs Jahren starb er am 9. Juli 1850.
Die eigentliche Zentralgestalt der Galubensgemeinschaft war Bahá´u´lláh (1817-1892), dessen Geburtsname Mirzá Husayn `Alj war.
Er erklärte im Jahre 1863 öffentlich, der in allen heiligen Büchern ,,Verheißene" zu sein.
In ihm sahen und sehen die Baha´i heute noch die Verkörperung der Prophezeiungen, auch die Wiederkunft Christi ,,in der Herrlichkeit des Vaters".
An dritter Stelle ist Abbás Effendi (1844-1921) zu nennen, der älteste Sohn Bahá´u´lláhs, der den Titel ,,Abdu′l-Bahá" (,,Diener Bahá′u′lláhs") annahm.
Mit neun Jahren wurde er zusammen mit seinem Vater verbannt.
Nach mehr als fünfzig Jahren aus der Gefangenschaft entlassen, unternahm er ausgedehnte Vortragsreisen nach Afrika, Europa und Nordamerika.

In seinem Testament ernannte er seinen Enkel Shoghi Effendi zum ,,Hüter des Baha´i - Glaubens", zum geistigen Oberhaupt, der Baha´i.
Shoghi Effendi verschied 1957.
Nach den Verfügungen in den Schriften Bahá´u´lláhs wurde das erste ,,Universale Haus der Gerechtigkeit" durch die nationalen Körperschaften, die sogenannten Nationalen Geistigen Räte aus allen Teilen der Welt gewählt.
Diese höchste Verwaltungskörperschaft des Glaubens hat ihren Sitz in Haifa, Israel.

II. I. Bahá′u′lláh - der Gründer der Baha´i - Religion

Was für die Juden Moses, für die Christen Christus, für die Buddhisten Buddha und für die Muslime Mohammed ist, das ist Bahá′u′lláh (,,Herrlichkeit Gottes") für die Bahá′í.

Bahá´u´lláh (arabisch, ,,Herrlichkeit Gottes") wurde am 12. November 1817 in Teheran, Iran, geboren.
Schon früh wandte er sich von einem wohlhabenden Leben ab, das er - sein Vater war Minister am Hof des Schah - hätte führen können.

Er opferte Freiheit und Besitz und widmete sein Leben der Verbreitung von Lehren, Grundsätzen und Gesetzen, die der geistigen Erneuerung der Menschheit dienen sollen.
Seine Sendung stellt nach Baha´i - Überzeugung die Erfüllung des Wirkens von Buddha, Christus, Mohammed und Stiftern der anderen Weltreligionen dar.4

Bahá′u′lláh wurde früh ein Anhänger des Báb.
Bahá´u´lláh und andere Anhänger des Báb wurden von der islamischen Geistlichkeit und der Regierung des Iran, die den Anspruch des Báb als ketzerisch verwarfen, jedoch brutal verfolgt, sodaß mehr als 20.000 Gläubige regelrechten Massakern im Iran zum Opfer fielen.
Der Báb wurde verhaftet und am 9. Juli 1850 öffentlich in der nordiranischen Stadt Tabriz von einem Erschießungskommando hingerichtet.

Bahá´u´lláh wurde 1852 zusammen mit anderen Anhängern in ein Gefängnis in Teheran gebracht.
Nach vier Monaten Kerkerhaft wurde er nach Bagdad verbannt.
Dort erklärte er 1863 öffentlich seine Sendung als Gottesoffenbarer.
Die iranische Regierung bestand auf weitere Verbannnung Bahá´u´lláhs, die ihn zunächst nach Konstantinopel (Istanbul), Adrianopel (Edirne) und schließlich in die Gefängnisstadt Akka führte.
Während seines Aufenthaltes in Adrianopel verkündete Bahá´u´lláh seine Sendung unter anderem Napoleon III., Königin Victoria, Kaiser Wilhelm I., Zar Alexander II., Kaiser Franz Josef, Papst Pius IX., Sultan ′Abdu′l-Aziz und Nasiri′d-Din Shah.
In diesen Sendschreiben sagte Bahá′u′lláh den Anbruch eines neuen Zeitalters voraus.
Er forderte ferner die Herrscher auf, ihre Streitigkeiten beizulegen, die Rüstungen zu verringern und sich zu einem Staatenbund zusammen zu schließen, da seiner Meinung nach nur kollektives Handeln den Krieg bannen und einen dauerhaften Frieden schaffen könne.

1868 wurde Bahá´u´lláh in die Gefängnisstadt Akka gebracht.
Als Gefangener des osmanischen Reiches fuhr er mit der schriftlichen Niederlegung seiner Lehren und Gesetze fort.
An diesem Ort entstanden mehr als einhundert Bände, die zum grundlegenden Schriftum des Baha´i - Glaubens gehören.
Gegen Ende seines Lebens wurde Bahá´u´lláh - obwohl das Urteil über seine Gefangenschaft noch in Kraft war - erlaubt, sich in dem Ort Bahji aufzuhalten.
Er verstarb am 29. Mai 1892 in Bahji, wo sich auch seine Grabstätte befindet - ein Ort der Pilgerfahrt für die Baha´i - Anhänger.

III. DIE LEHRE DER BAHA´I - RELIGION

Grundsätzlich muß gesagt werden, daß die Baha´i - Religion monotheistisch ist.
Die Anhänger glauben an nur einen Gott.5
Die Gläubigen erkennen auch die vorhergegangenen Weltreligionen an, da nach Baha´i - Auffassung alle Hochreligionen ihrem Wesenskern nach gleich sind und von ein und dem selben Gott kommen.
Der Unterschied liegt ihrer Meinung nach nur darin, daß sie zu unterschiedlichen Zeiten zu uns gesandt wurden und den jeweiligen Problemen und Nöten ihrer Epoche angepaßt sind.
Abdu´l-Bahá, der Sohn des Religionsstifters Bahá´u´lláh, schrieb dazu:
,,Am Anfang stand der Baum in seiner ganzen Schönheit, bedeckt mit Blüten und Früchten; endlich aber wurde er alt, trug keine Früchte mehr und verdorrte und moderte.
Darum pflanzte der wahre Gärtner wiederum einen unvergleichlichen jungen Baum derselben Gattung und Art, der Tag für Tag wächst und sich entfaltet, im göttlichen Garten weithin Schatten spendet und köstliche Früchte hervorbringt. Ebenso ist es mit den Religionen: Im Laufe der Zeiten verändern sich ihre ursprünglichen Grundsätze, die Wahrheit der Religion Gottes geht ganz verloren und ihr Geist entflieht; Irrlehren treten auf, und sie wird zu einem Körper ohne Seele. Dies ist der Grund für ihre Erneuerung."6

Ein wesentliches Prinzip der Anhänger ist das Streben nach Weltfrieden, der natürlich nicht auf Unterdrückung, sondern auf Liebe, Toleranz und Akzeptanz Andersartiger basiert.
Eine nützliche Stütze zur Verständigung der Völker ist nach Baha´i - Auffassung die Errichtung einer Welthilfssprache, die notwendigerweise neben der Muttersprache erlernt werden sollte.7

Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist, wie die Suche nach der Wahrheit ebenfalls eines der Grundprinzipien in der Baha´i - Religion.

Nach Auffassung des Baha´i soll jeder Mensch alleine den weg zur Religion finden; dies ist auch der Grund dafür, daß es weder Priestertum noch andersartige Oberhäupter gibt, da der Lehre nach jeder Mensch für sich selbst verantwortlich ist und nicht über den Umweg eines Dritten die Wahrheit aus den Schriften erfahren und ausgelegt bekommen soll.

IV. DIE WELTWEITE AUSBREITUNG DER BAHA´I - RELIGION

Die Baha´i - Religion gehört zu den am schnellsten wachsenden Weltreligionen und ist, neben dem Christentum, die am weitesten verbreitete Religion.

Weltweit gibt es heute ca. sechs Millionen Anhänger; die Schriften wurden bisher in über 800 Sprachen übersetzt.
Die Internationale Baha´i - Gemeinde ist seit 1949 mit beratendem Status beim Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC) und beim Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) akkreditiert.
Eine enge Zusammenarbeit besteht auch mit der UNESCO.
Die Religionsgemeinschaft unterhält neben dem Hauptsitz in New York Büros in Genf und Nairobi sowie angeschlossene Informationsbüros in Haifa, London, Paris, Hongkong und im pazifischen Raum.

V. BAHA´I IN ÖSTERREICH UND DEREN RECHTLICHE SITUATION

In Europa und so auch in Österreich war das Vorhandensein religiöser Minderheiten seit dem Mittelalter, bzw. der Neuzeit von Auseinandersetzungen zwischen dominanten Religionsgemeinschaften und Minderheiten geprägt, die in der Reformation, bzw. der Gegenreformation eskalierten.

Aus diesen Bedingungen heraus stellte sich schon früh die Frage nach der Anerkennung religiöser Minderheiten, wenngleich heutzutage diese Thematik nicht mehr dieselbe Bedeutung hat wie zu Beginn der Neuzeit, als z. B. im Augsburger Religionsfrieden aus dem Jahre 1555 dem jeweiligen Landesfürsten das sogenannte ,,jus reformandi", die Möglichkeit der Festlegung der Religion für alle seine Untertanen eingeräumt wurde und die Angehörigen der anderen Konfession nur das "privilegium ernigrationis", nämlich die Möglichkeit das betreffende Territorium zu verlassen, in Anspruch nehmen konnten.

Besonders für Österreich interessant war das Toleranzpatent Josef II., welches allerdings wie vielfach fälschlich angenommen keine Garantie der Religionsfreiheit gewährte, sondern nur ein Zugeständnis der Tolerierung der Augsburgischen und Helvetischen Religionsverwandten und der nicht unierten Griechen enthielt, welchen das Privatexercicium gestattet wurde.

Im Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger aus dem Jahre 1867 wurde erstmals individuelle Religionsfreiheit und die rechtliche Gleichstellung jeder gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft verfügt; nicht anerkannte Religionsgemeinschaften hatten rechtlich jedoch keinerlei Ansprüche.

Im Jahr 1874 wurde durch das Gesetz vom 20. Mai 1874 betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften auch anderen Religionsgemeinschaften eine Möglichkeit eröffnet, den Status einer anerkannten Kirche zu erlangen und damit in den privilegierten Kreis der staatlich anerkannten Bekenntnisse aufgenommen zu werden, was in weiterer Folge jedoch nur für die Altkatholische Kirche möglich war; weitere Anerkennungen erfolgten nicht.

Nach dem verlorenen Ersten Weltkrieg mußte sich die Republik im Friedensvertrag von Saint Germain verpflichten, [...] allen Einwohnern ohne Unterscheidung zwischen anerkannten und nicht anerkannten Religionsgemeinschaften die freie öffentliche und private Übung jeder Art Glauben, Religion und Bekenntnis zu gewähren und darüber hinaus allen österreichischen Staatsangehörigen ohne Unterschied der Religion gleiche Rechte zu gewähren, insbesondere gleiche Zulassung zu öffentlichen Stellungen, Ämtern und Würden, usw.8

V. I. Die ,,Neuordnung" des Anerkennungsgesetzes von 1874 für die ,,Bekenntnisgemeinschaften"

Obwohl nach dem österreichischen Staatsgrundgesetz vom 21. 12. 1867, dem Staatsvertrag von Saint Germain vom 10. 9. 1919 und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. 11. 1950 das Recht auf individuelle Religionsfreiheit garantiert wurde, bestanden Einschränkungen für die gemeinschaftliche Religionsausübung.
Artikel 15 des Staatsgrundgesetzes gewährte zwar das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung, jedoch nur für jede gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften gemäß dem Anerkennungsgesetz von 1867.
Trotz dieser rechtlichen Basis war die Kultusbehörde der Auffassung, daß es keine zwingende Anerkennung gäbe, selbst, wenn sämtliche vom Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt seien.
In einigen Entscheidungen vom Verwaltungsgerichtshof wurde diese Auffassung gedeckt, indem Beschwerden von Anerkennungswerbern mit dem Argument zurückwiesen wurden, daß diese nicht einmal einen Anspruch darauf hätten, daß ihre Anträge und Eingaben überhaupt behandelt würden.
Dies führte vorerst dazu, daß das Anerkennungsgesetz sowohl während der Zeit der Monarchie als auch in der Zeit der ersten Republik praktisch nicht angewendet wurde.
Für große Religionsgemeinschaften wurden eigene Gesetze (das Israelitengesetz 1890 und das Islamgesetz 1912) geschaffen. Nach der Wiederherstellung der Rechtsordnung 1945 setzte das Kultusamt - schon bedingt durch seine personelle Besetzung - seine bisherige Praxis fort und ignorierte Anträge auf Anerkennung.
So wurde beispielsweise im Jahre 1953 ein Antrag der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage (,,Mormonen") ebenfalls nicht behandelt; eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof blieb ergebnislos.
Trotzdem wurde diese Kirche im Jahre 1955 ebenso anerkannt wie davor die Methodistenkirche. Es ist allerdings ein offenes Geheimnis, daß beide Anerkennungen gegen den Willen des Kultusamtes aufgrund der besonderen Situation während der Besatzungszeit Österreichs über äußere Interventionen zustande kamen.
Auch die weiteren Anerkennungen in den 70iger- und 80iger-Jahren, nämlich der Neuapostolischen Kirche, der Buddhistischen Religionsgesellschaft sowie der Syrisch-orthodoxen Kirche waren erst nach politischen Interventionen möglich.
Diese völkerrechtlich und verfassungsrechtlich unhaltbare Situation änderte sich auch nicht, als der Verfassungsgerichtshof erstmals 1988 aussprach, daß ohne ein durchsetzbares Recht auf Anerkennung weite Teile der österreichischen Rechtsordnung verfassungswidrig wären.9/10

Am 10. Dezember 1997 beschloß der Nationalrat eine Regierungsvorlage von Unterrichtsministerin Elisabeth Gehrer zu einem ,,Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften", der eine langjährige Diskussion bezüglich dieser Thematik vorangegangen war.

Mit diesem Gesetzesentwurf sollte den verschiedenen Religionsgemeinschaften das Recht gegeben werden, nicht nur auf Grund des Anerkennungsgesetzes Rechtspersönlichkeit zu erlangen, sondern auch in einer einfacheren Form.
Als Sammelbegriff für sämtliche weiterhin nicht als staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften wählte man den Begriff der ,,Religiösen Bekenntnisgemeinschaften"
Dieser Begriff wurde dem Staatsvertrag von Saint Germain entnommen, in welchem von ,,Glauben, Religion oder Bekenntnis" gesprochen wird.

Voraussetzungen für die Erlangung des Titels einer ,,religiösen Bekenntnisgemeinschaft" wurden dem Vereinsrecht nachempfunden und sind:

- Die Antragsteller müssen dem Antrag Statuten beilegen, aus denen sich Inhalt und Praxis des Religionsbekenntnisses ergeben.

- Mindestens 300 Personen, die weder einer anderen religiösen Bekenntnisgemeinschaft noch einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören mit Wohnsitz in Österreich müssen dieser Glaubensrichtung angehören.

- Der Name der religiösen Bekenntnisgemeinschaft muß gewählt sein sein, daß Verwechslungen mit bestehenden Bekenntnisgemeinschaften, Religionsgesellschaften oder deren Einrichtungen ausgeschlossen sind.

- Die Lehre muß sich von bestehenden Bekenntnisgemeinschaften sowie Religionsgesellschaften unterscheiden.

- Die Beendigung der Mitgliedschaft muß jedenfalls gewährleistet sein und Gebühren anläßlich des Austrittes dürfen nicht gefordert werden.

- Die Art der Aufbringung der für die Erfüllung der wirtschaftlichen Bedürfnisse erforderlichen Mittel muß veranschlagt werden.
Für eine Anerkennung im Sinne des Anerkennungsgesetzes von 1874 bestehen zusätzliche Voraussetzungen, da die mit einer solchen Form der Anerkennung verbundene Unterstützung den Staat zu langjährigen Zahlungen verpflichtet und daher eine Mindestgröße und ein längerdauernder Bestand (,,Beständigkeitsgarantie") gewährleistet sein muß.

V. II. Zum Begriff der ,,religiösen Bekenntnisgemeinschaft" in Bezug auf die Baha´i - Religionsgemeinschaft

Eben erwähnte Regierungsvorlage vom 10. Dezember 1997 sah die Erlangung einer Rechtsgrundlage zum Erwerb der speziellen Rechtspersönlichkeit für religiöse Bekenntnisgemeinschaften vor, ohne jedoch, daß gleichzeitig die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erworben wird.

Gleichzeitig wurden nähere Voraussetzungen für die Anerkennung nach dem Anerkennungsgesetz von 1874 geschaffen, denn bis dahin bestand für Kirchen und Religionsgesellschaften für den Erwerb einer speziellen Rechtspersönlichkeit nur die Möglichkeit einer Anerkennung nach dem Anerkennungsgesetz von 1874 oder durch die Anerkennung unmittelbar durch Gesetz, wodurch die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erworben wird.11

Der rechtliche Graubereich zwischen Vereinsrecht und Anerkennungsgesetz sollte bereinigt und auf eine solide Basis gestellt werden, ohne daß das Grundrecht auf Religionsfreiheit beschnitten wird.
Seit dem 10. Jänner 1998 bestehen nun in Österreich neue gesetzliche Rahmenbedingungen für Religionsgemeinschaften, bzw. deren rechtliche Zuordnung. (siehe oben)
Sollte die zuständige Behörde jedoch zur Erkenntnis gelangen, daß durch die Lehre oder Praxis der Gemeinschaft wesentliche öffentliche Interessen verletzt werden oder die Rechte und Freiheiten anderer Bürger gefährdet sind, ist der Erwerb der Rechtspersönlichkeit zu untersagen, wofür eine Frist von 6 Monaten eingeräumt wurde.
Im Gegensatz zu den in Österreich staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften, namentlich der Buddhistischen Religionsgemeinschaft, der Altkatholischen Kirche, der Armenisch-Apostolischen Kirche, der Bulgarisch-Orthodoxen Kirche, den Evangelischen Kirchen A. B.12 und H. B.13, der Griechisch-Orthodoxen Kirche, der Katholischen Kirche, der Methodistischen Kirche, der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage14, der Neuapostolischen Kirche, der Rumänisch-Orthodoxen Kirche, der Russisch-Orthodoxen Kirche, der Serbisch-Orthodoxen Kirche, der Syrisch-Orthodoxen Kirche, dem Islam15 sowie der Israelitischen Gemeinde, besitzt die
Baha í - Religion in Österreich den Status einer Bekenntnisgemeinschaft.

Weitere Religionsgemeinschaften dieser Art sind die Baptisten, der Bund evangelikaler Gemeinden, ,,Bewegung für religiöse Erneuerung", die Pfingstgemeinde16, die Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten, die Koptisch-Orthodoxe Kirche, die Zeugen Jehovas sowie die Hinduistische Religionsgemeinschaft17, wobei man hier wiederum zwischen drei religiösen Ausrichtungen unterscheidet; bis auf die Baha´i und die Hinduistische Religionsgemeinschaft zählen sämtliche oben angeführte Gemeinschaften zu den Christlichen Bekenntnisgemeinschaften.

Die rechtliche Unterscheidung zwischen den in Österreich staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften und den Bekenntnisgemeinschaften18 liegt in folgenden ausschlaggebenden Kriterien, die die Bekenntnisgemeinschaften nicht erfüllen (müssen)

- Bestand als Religionsgemeinschaft durch mindestens 20 Jahre, davon mindestens 10 Jahre religiöse Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit
- Eine Zahl von Angehörigen, die mindestens 2 Promille der Bevölkerung Österreichs nach der letzten Volkszählung erreichen muss.19

- Die Verwendung der Einnahmen und des Vermögens für religiöse Zwecke.

- Eine positive Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft und Staat.

- Keine gesetzwidrige Störung des Verhältnisses zu bestehenden Kirchen und Religionsgemeinschaften.

Weitere Unterschiede der staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften zu den Bekenntnisgemeinschaften sind die durch die Bundesstelle für Sektenfragen20 durchgeführte Beobachtung bei den Bekenntnisgemeinschaften, die bei den anerkannten Religionsgemeinschaften entfällt, bzw. die bei den staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften anerkannte Rechtspersönlichkeit, die dadurch das Recht haben Verträge zu schließen, Eigentum zu erwerben, Klagen einzubringen.
Den Bekenntnisgemeinschaften, also auch der Baha´i - Religion ist dies in dieser Form nicht möglich; es können nur einzelne Mitglieder in eigenem Namen und auf eigenes Risiko agieren, womit eindrucksvoll verständlich wird, warum sich die meisten Bekenntnisgemeinschaften um eine staatliche Anerkennung bemühen.21
Weiters verfügen die staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft über eine Reihe von Rechtsvorteilen, die sich z. B. im Abgabenrecht (Privilegierte Steuerrechtliche Stellung), im Schulrecht (Bezahlter Religionsunterricht in staatlichen Schulen, Subventionierung von Privatschulen), im Bundesgesetz über die Aufgaben und Einrichtungen des österreichischen Rundfunks (ORF-Sendezeiten) sowie im Personenstandsrecht zeigen.
Die Nachteile, die den Mitgliedern einer nicht staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft erwachsen, sind gravierend; so besteht z. B. keine
steuerlichen Berücksichtigung der Kirchenbeiträge, Mitglieder eben erwähnter Glaubensrichtungen ist die Laienbeteiligung an der Strafgerichtsbarkeit verboten, ebenso zeigen sich die Nachteile im Wehr- und Zivildienstrecht und nicht zuletzt wird Gläubigen einer Bekenntnisgemeinschaft die Gefangenenseelsorge verweigert.22

Vor der Anerkennung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft stellte sich die rechtliche Lage für die österreichische Baha´i-Gemeinde als äußerst schwierig dar.
Am 31. August 1981 stellte sie den Antrag auf Anerkennung als Religionsgesellschaft nach dem Anerkennungsgesetz.
Da die zuständige Behörde jedoch nicht tätig wurde, wurde von der Bah´i-Gemeinde am 7. 9. 1988, also sieben Jahre nach dem Antrag ein Feststellungsbescheid gefordert, um daraufhin auch eine Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen, der diese jedoch wegen Unzuständigkeit zurückwies, sodaß man eine weitere Säumnisbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof einbrachte, die jedoch aus dem selben Grund zurückgewiesen wurde.23
In der Frage nach der Kompetenz stellte der Verfassungsgerichtshof am 4. Dezember 1995 fest, daß der Verwaltungsgerichtshof zuständig sei, [...] über eine Säumnisbeschwerde wegen Untätigkeit des zuständigen BM im Anerkennungsverfahren nach dem AnerkG zu entscheiden.24

Nach der Schaffung des Bundesgesetzes vom 10. Jänner 1998 über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften wurde der Anerkennungsantrag darauf übertragen, da gemäß [...] § 11 Abs 2 RRBG [...] das Gesetz auch auf laufende Verwaltungsverfahren auf Grund des AnerkG Anwendung [fand].
Eingebrachte Anträge nach dem AnerkG [wurden] als Anträge gemäß § 3 RRBG [gewertet].

Der mittlerweile siebzehn Jahre alte Antrag [...] wurde entsprechend dieser Norm als Antrag nach dem RRBG gewertet.
Mit Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 20. 7. 1998 wurde festgestellt, daß die Bahá´í-Religionsgemeinschaft Österreich die Rechtspersönlichkeit mit Wirksamkeit vom 11. 7. 1998 erworben hat.25

V. III. Baha´i in Österreich - historisch

Im Jahr 1910 zog die erste Familie, welche der Baha´i - Religionsgemeinschaft angehörte nach Wien.26
Drei Jahre später besuchte Abdu′l-Bahá vom 18. bis 25. April die damalige ,,Reichs- und Residenzstadt".

1919 gründeten sich fast zeitgleich die ersten Gemeinden in Österreich, nämlich in
St. Veit/Glan und Wien. Es dauerte allerdings elf weitere Jahre, bis sich in Wien ein ,,Geistiger Rat" begründete.
1937 erfolgte in Österreich ein allgemeines Versammlungsverbot, der die Aktivitäten der Baha´i - Anhänger enorm einschränkte.
Ein Jahr später kam es allerdings schlimmer; es wurde sämtliche Literatur, der eigene Verlag, das Archiv sowie die Finanzen der Gruppierung beschlagnahmt.
Vereinzelt wurden Mitglieder der Glaubensrichtung verhaftet und in Konzentrationslager deportiert.

Erst 1957 konnte sich die Gemeinde von den Kriegsgegebenheiten erholen, so daß Gemeinden in Graz, Salzburg, Innsbruck und Linz gegründet werden konnten.

1958 erfolgte die Wahl zum ersten ,,Geistigen Rat der Baha´i in Österreich".

1971 fand in Salzburg eine internationale Baha´i - Jugendkonferenz mit mehr als 1000 Teilnehmern statt.

Die neunziger Jahre waren für die österreichische Baha´i - Gemeinde durch die Aufnahme und Versorgung von Baha´i - Anhängern aus dem Iran gekennzeichnet.

1991 erfolgte die Eröffnung des nationalen Baha´i - Informationszentrums in Wien
und sieben Jahre später (11. Juli 1998) erhielt die ,,Baha´i - Religionsgemeinschaft" in Österreich vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ihre staatlich eingetragene Rechtspersönlichkeit.

Aktuell leben in Österreich die Baha´i - Anhänger in 154 Orten in allen neun Bundesländern und sind auf örtlicher Ebene in 23 ,,Geistigen Räten" organisiert.

VI. BAHA´I IM IRAN UND DESSEN RECHTLICHE STELLUNG27

Die Baha´i - Religion ist seit den Anfängen in der Mitte des 19. Jahrhunderts eng mit der iranischen Geschichte verbunden, zumal der Iran auch das Geburtsland der Gründergestalten der Religion ist.
Von hier aus verbreitete sich die neue Religion in nahezu jedes andere Land der Erde, sodaß heute der Iran zwar als Ursprungsland des ,,Baha´itums" gilt, die Anhänger aber sowohl ihrem Selbstverständnis als auch ihrer Glaubenspraxis nach kosmopolitisch ausgerichtet sind.

Von den Anfängen ihrer Religion im Jahr 1844 bis zum heutigen Tag mußten die iranischen Baha´i egal unter welcher iranischer Regierung Diskriminierungen erleiden.
Die islamischen Geistlichen brandmarkten die Anhänger als ,,Häretiker" und ,,Verführer".
Mit wachsender Zahl wurden die Baha´i bevorzugtes Ziel demagogischer Hetze.

1896 wurden die Anhänger des Baha´i für das Attentat an Násiri′d-Dín-Sháh verantwortlich gemacht, was zu einer grausamen Verfolgungswelle führte.

Die Wirren der Revolution von 1906 gaben erneut Anlaß zu Verfolgungen.

Unter dem Pahlavi-Regime seit 1921 wurden Verwaltung und Militär systematisch und in Begleitung von Pressekampagnen von beschäftigten Baha´i - Anhängern ,,gesäubert", Eheschließungen wurden nicht rechtlich anerkannt.

1943 kam es zu Morden und Beschlagnahmungen von Eigentum, ohne das staatlich Einhalt geboten wurde.

Acht Jahre später wurden die Glaubensanhänger in Beziehung zu kommunistischen Aktivitäten gebracht und 1955 kam es schließlich zu großangelegten und für die Baha´i folgenschweren Verfolgungen, die von der Geistlichkeit initiiert und in Zusammenarbeit mit dem Innenministerium und der Polizei ausgeführt wurden.
Die Aussage des Innenministers am 17. Mai 1955 im iranischen Parlament, wonach die Baha´i - Gemeinde verboten worden sei, setzte eine Orgie von Mord, Raub, Vergewaltigung und Zerstörung in Gang.

1972 beschloß die Regierung eine besondere Steuer für ,,Baha´i - Besitz".

Mit der islamischen Revolution erreichten die Verfolgungen jedoch eine neue Stufe , denn seit 1979 werden die rund 350.000 Angehörigen des Baha´i, die damit die größte religiöse Minderheit repräsentieren, von Staats wegen systematisch diskriminiert und verfolgt.

VI. I. Diskriminierungen mit Verfassungsrang

Der iranische Staat zählt die Baha´i nicht zu den sogenannten ,,geschützten religiösen Minderheiten".
Artikel 13 der iranischen Landesverfassung listet die Religionen, die aus Sicht der Staatsreligion Islam ,,schutzwürdig" sind auf:
Zoroastrier, Juden und Christen.

Article 13: Zoroastrian, Jewish, and Christian Iranians are the only recognized religious minorities, who, within the limits of the law, are free to perform their religious rites and ceremonies, and to act according to their own canon in matters of personal affairs and religious education."28

Die iranische Landesverfassung ist damit die einzige weltweit, die die Diskriminierung Andersgläubiger mit Verfassungsrang normiert, obwohl der Iran zugleich den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 ratifiziert hat.
Das Bild zeigt den Tod eines frühen Bahá′í. Es erschien in der persischen Zeitung Ima′mat um 1911.

So sind seit Beginn der islamischen Revolution im Iran 202 Anhänger des Baha´i ihrer religiösen Überzeugung wegen hingerichtet worden.
15 weitere, unter ihnen die neun Mitglieder des Nationalen Geistigen Rates, sind verschollen und vermutlich tot.
Hunderte und Tausende wurden in Gefängnissen gefoltert, die gesamte Gemeinde durch ein Dekret des iranischen Generalstaatsanwaltes im Jahre 1983 verboten, die sozialen Einrichtungen wie Krankenhäuser und Schulen konfisziert, die Heiligen Stätten und Friedhöfe geschändet, zerstört, enteignet oder im Sinne der Revolution verwendet.

VI. II. Diskriminierungen unter staatlicher Anordnung

Ein offizielles Dokument, das der Oberste Islamische Kulturrat am 25. Februar 1991 verabschiedete, weist alle iranischen Behörden und Stellen an, ,,den Fortschritt und die Entwicklung der Baha´i zu blockieren" und ihre ,,kulturellen Wurzeln im Ausland zu zerstören".29

Der Vorsitzende des Menschenrechtsausschusses des iranischen Parlaments schrieb in einem Brief vom 13. Februar 1995, bei den Baha´i handele es sich um eine ,,irregeleitete Sekte", der ,,Baha´ismus" ist nichts anderes als ein abartiger politischer Klub", und die ,,offizielle Anerkennung einer Gruppe durch die Vereinten Nationen bedeutet bei weitem nicht, daß sie nach islamischem Recht als legitim betrachtet werden könne."30

Der Baha´i-Friedhof in Shiraz nach seiner Zerstörung, 1979

Trotz der nachhaltigen Unterdrückung der letzten 22 Jahre gelang es der iranischen Baha´i - Gemeinde, den Umständen entsprechend ihre Identität zu wahren und als Ganzes zu überleben.
In der Zwischenzeit haben sie Methoden ersonnen, wie sie die Kinder- und Jugenderziehung gestalten und Gebetsversammlungen in privatem Kreise abhalten.

VI. III. Baha´i in iranischen Gefängnissen

Ruhu′llah Rawhani war bislang der letzte Baha´i, an dem das Todesurteil am 21. Juli
1998 vollstreckt wurde.
Seither sind noch zwei Baha´i in iranischen Gefängnissen von der Vollstreckung ihrer Todesurteile bedroht: Behnam Misaqi und Kayvan Khalajabadi.

Darüber hinaus werden Baha´i in allen iranischen Landesteilen inhaftiert, aber nur für kurze Zeit festgehalten.
Diese kurzzeitigen Festnahmen erfolgen zwischen einem Tag bis hin zu mehreren Monaten.
Seit 1998/1999 konnten 70 derartige Fälle registriert werden

Die Verantwortlichen im Iran verfolgen damit laut Aussage der ,,baha´ischen Gemeinschaft" in Deutschland gegenüber den Glaubensanhängern einen auf lange Sicht angelegten Plan der Verunsicherung und der Zerstörung und folgen damit den im Papier ,,Zur Baha´i -Frage" genannten Vorgaben des Obersten Islamische Kulturrat vom 25. Februar 1991.

Dieses Vorgehen der iranischen Behörden steht im Widerspruch zur Beurteilung des Auswärtigen Amtes im Lagebericht Iran.
Dort heißt es nämlich, die Lage der Baha´i habe sich grundlegend gebessert.
Mit Stand von Dezember 2001 befinden sich sechs Anhänger in Haft, ausschließlich mit dem Vorwurf der Zugehörigkeit zum ,,Baha´itum".

VI. IV. Verbot der Gemeinde

Seit 1983 dürfen sich im Iran die Baha´i nicht als Gemeinde konstituieren, die im der ,,Baha´itum" vorgeschriebene freie und geheime Wahl von jeweils neun Mitgliedern des örtlichen Geistigen Rates, wie auch eines Nationalen Geistigen Rates, ist verboten.
Da die Glaubensrichtung keine Geistlichkeit kennt, hat insbesondere dieses Verbot die Auswirkung, daß eine Leitung der Gemeinde nicht möglich ist.

VI. V. Verletzung des Rechts auf Eigentum

Obgleich die Internationale Baha´i - Gemeinde im August 2000 die unbestätigte Information erhielt, daß sechs Gläubigen, die im Zusammenhang mit dem Übergriff auf die Baha´i - Hochschule die Eigentumsrechte ihres Besitzes abtreten mußten, durch einen Gerichtsentscheid ihr Eigentum wiederbekommen hätten und auch die Anklage gegen sie - Spionage und Kampf gegen den Islam - als unbegründet betrachtet worden wäre, hat sich die grundlegende Problematik nicht geändert.
Nach wie vor gilt die Rechtsauffassung vom 9. November 1998, daß die Enteignung von Baha´i - Eigentum ,,legal" und ,,religiös gerechtfertigt" sei.

Auch ist das Eigentum der Baha´i - Gemeinde im Iran, die rein rechtlich seit 1983 aufgehört hat zu existieren, nach wie vor beschlagnahmt.

So begann im Juni 1993 die Teheraner Stadtverwaltung mit der Zerstörung des Friedhofes der Gemeinde, vorgeblich, um die ,,Stadtplanung" voranzutreiben.

Offizielle Stellen haben seitdem auch auf internationalen Protest hin widersprüchlich, teils zugebend, teils dementierend, geantwortet.
Tatsache ist, daß rund 15.000 Gräber völlig zerstört und den Baha´i kein Ersatz angeboten wurde.

Nach der Verwüstung in den frühen achtziger Jahren und der endgültigen Zerstörung des Friedhofes im Jahr 1993 haben iranische Behörden im März 2001 den Baha´i kleine und aus ihrer Sicht ungeeignete Flächen im Stadtgebiet als Friedhöfe zugewiesen. Die verteilten Flächen stellten sich in der Zwischenzeit für die große Anzahl der Teheraner Baha´i als zu klein heraus, sodaß kürzlich seitens der Behörden ein weiteres Stück Land versprochen wurde.

VI. VI. Verletzung von bürgerlichen Rechten

Obwohl mittlerweile das iranische Eherecht dahingehend geändert wurde, wonach Paare zur Registrierung ihrer Hochzeit nicht mehr ihre Religionszugehörigkeit angeben müssen, bleibt festzuhalten, daß es sich hierbei nicht um eine Gesetzesänderung handelt, sondern allein um eine jederzeit rückgängigzumachende Verwaltungsvorschrift.

Präsident Khatamis erste Regierung berief eine Institution, die die Einhaltung der iranischen Verfassung beobachten soll und an die alle Iraner, somit auch die Baha´i, Petitionen und Beschwerden richten können.

Die Baha´i haben in der Vergangenheit von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Daß sich die Lage der Baha´i keineswegs verbessert hat, wie die deutsche Bundesregierung in dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Iran schreibt, wird daran deutlich, daß Präsident Khatamis derzeitige, zweite Regierung Petitionen und Beschwerden von Baha´i nicht mehr zuläßt bzw. sie nicht bearbeitet.
Beschwerden über Verletzungen von bürgerlichen Rechten seitens der Baha´i gibt es einige:
So haben iranische Gerichte auch in jüngster Zeit zahlreiche Urteile gefällt, nach denen die Baha´i als Mitglieder einer ,,irregeleiteten Sekte" bezeichnet wurden.

Es handelt sich dabei um beispielhafte Urteile wie jenes, durch das einem Glaubensanhänger das Erbrecht verweigert wurde, weil er ,,Abtrünniger" sei.31

Am 21. Juli 1999 veröffentlichte die iranische Zeitung Khabar einen Beitrag, der sich mit der Frage des Erbrechtes im Zusammenhang mit den Baha´i auseinander setzte. Der Autor beschreibt die verschiedenen Umstände, bei denen ein Baha´i nicht als erbberechtigt angesehen werden kann, da ein Baha´i ,,im beträchtlichen Maße ungläubig und damit vom Erbrecht ausgeschlossen ist".32

In den letzten Jahren konnte beobachtet werden, daß mehr Glaubensanhänger einen Reisepaß und auch mehrmalig Ausreisevisa erhalten haben als es sonst von den Behörden gestattet wurde.

Dies deutet darauf hin, daß die offiziellen iranischen Behörden bestrebt sind, die Diskriminierungen durch eine allfällige Emigration zu erleichtern.

VI. VII. Verletzung des Rechtes auf Bildung

Nach der islamischen Revolution 1979 führten die Behörden neue Anmeldebögen für die Schulen ein, in denen seitdem die Angabe der Religionszugehörigkeit zwingend erforderlich ist, wobei die Aufnahme verweigert wird, wenn als Religionszugehörigkeit ,,Baha´i" angegeben ist.
Seit einem Erlaß des Erziehungsministeriums von September 1981 werden Baha´i als Lehrkräfte und Studierende auch an iranischen Hochschulen nicht weiter geduldet.
Seit 1987 besteht deshalb eine eigene Baha´i - Hochschule.
Sie ist der Versuch, Baha´i auf privater Basis eine formale Hochschulbildung zu ermöglichen.
Dieses interne Ausbildungsprogramm der iranischen Baha´i, das speziell für Jugendliche konzipiert ist, die vom iranischen Staat wegen ihrer Zugehörigkeit zum ,,Baha´itum" nicht zum Studium an den Universitäten zugelassen sind oder denen der reguläre Schulabschluß verwehrt wurde, wird von Professoren, Dozenten und Verwalter geleitet, die aus ihren Stellen an den Hochschulen entlassen worden waren.

Ende der neunziger Jahre kam es zu einer zentral angeordneten Verhaftungswelle der iranischen Behörden mit dem Ziel, den privaten Unterricht, den die Baha´i nach dem staatlichen Verbot für sich selbst organisierten, zu unterbinden.
So hatten Beamte des iranischen Informationsministeriums im September 1998 36 Baha´i - Lehrer in 14 Städten zum Teil über mehrere Monate inhaftieren lassen und aus über 500 Wohnungen Ausbildungsmaterial und technische Geräte konfisziert.

Noch im März 2000 erschien ein Beitrag in einer iranischen Zeitung, in dem zu einem erneuten Übergriff auf die Baha´i - Hochschule aufgerufen wurde.

VI. VIII. Verletzung des Rechtes auf Arbeit

Die Mehrheit der Glaubensanhänger hat nur eingeschränkte Möglichkeiten, ihren Lebensunterhalt zu verdienen.
Mehr als 10.000 ,,Baha´i" wurden in den frühen 80er Jahren unter Bezug auf ihre Glaubenszugehörigkeit aus ihren Stellen in öffentlicher Verwaltung und Ausbildung entlassen.
Die meisten blieben arbeitslos.
Die Rentenzahlungen wurden eingestellt, bereits geleistete Pensionen wurden zurückgefordert.

VII. QUELLEN- UND LITERATURNACHWEIS

VII. I. Bibliographie

- Peter Antes (Hg.), Martin Baumann, Peter Gerlitz, Sebastian Murken, Kabita Rump, Annemarie Schimmel, Gustav-Adolf Schoener, Vielfalt der Religionen (Hannover 2002)

- Republik Österreich, Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich
(Wien 1998)

- Deutsches Auswärtiges Amt, Fünfter Bericht der Bundesregierung über ihre Menschenrechtspolitik in den auswärtigen Beziehungen (Berlin 2000)

- Johann Figl, Die Mitte der Religionen (Darmstadt 1993)

- Peter Fischer, Heribert Franz Köck, Allgemeines Völkerrecht (Eisenstadt 1991)

- Fischer Taschenbuch Verlag, Der Fischer Weltalmanach. Zahlen, Daten, Fakten ´02 (Frankfurt/Main 2001)

- Peter Gerlitz, Kompaß Bahai. Compass Baha´i (Hannover 1999)

- Ulrich Gollmer, Udo Schaefer, Nicolas Towfigh, Desinformation als Methode. Die Bahá′ísmus-Monographie des F. Ficicchia (Hildesheim 1995)

- Peter Meinhold, Die Religionen der Gegenwart (Freiburg 1978)

- Nationaler Geistiger Rat der Baha´i in Deutschland, Die Baha´i im Iran. Dokumentation der Verfolgung einer religiösen Minderheit (Hofheim 1985)

- Österreichisches Archiv für Recht und Religion, Statuten der Bahá´i-Religionsgemeinschaft Österreich (Freistadt 1999)

- Isabel Schayani (Hg.), Christoph Bürgel, Iran im 19. Jahrhundert und die Entstehung der Baha´i-Religion (Hildesheim 1998)

- Hugo Schwendenwein, Österreichisches Staatskirchenrecht (Essen 1992)

- Theologische Realenzyklopädie, Stichwort ,,Bahá′ísmus", Bd. V

VII. II. Elektronische Quellen

- Baptistische Gemeinde Frankfurt/Main in:
<http://www.efg-hoechst.de/islam/themen.html> (Frankfurt/Main 2001-2002)
bearbeitet am 3. 12. 2002

- Bundeskanzleramt der Republik Österreich (Rechtsinformationssystem) in:
<http://www.ris.bka.gv.at/gesamtabfrage/>[...] (Wien o. D.)
bearbeitet am 28. 12. 2002

- Reinhard Kohlhofer in: <http://www.religionsfreiheit.at/kohlhofer1.htm>
(Wien 1997) bearbeitet am 22. 12. 2002

- Nationaler Geistiger Rat der Baha´i der Schweiz in: <http://www.bahai.ch/deutsch/fait/fait001A.html> (Bern 2002)
bearbeitet am 3. 12. 2002

- o. N. in: <http://www.sekten.at/sekten_in_oesterreich.html> (o. O. o. D.) bearbeitet am 26. 12. 2002

- Anna Strobl in: <http://www.furche.at/fu2001/fu36-01/09.htm> (Wien o. D.) bearbeitet am 29.12. 2002

VIII. ANHANG

VIII. I. 19. Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften33

Der Nationalrat hat beschlossen:

Begriff der religiösen Bekenntnisgemeinschaft

§ 1. Religiöse Bekenntnisgemeinschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vereinigungen von Anhängern einer Religion, die gesetzlich nicht anerkannt sind.

Erwerb der Rechtspersönlichkeit für eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft

§ 2. (1) Religiöse Bekenntnisgemeinschaften erwerben die Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz durch Antrag beim Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem Einlangen dieses Antrages, wenn nicht innerhalb dieser Frist ein Bescheid über die Versagung der Rechtspersönlichkeit (§ 5) zugestellt worden ist.
(2) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat das Einlangen von Anträgen gemäß Abs. 1 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.
(3) Über den Erwerb der Rechtspersönlichkeit ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen, der den Namen der religiösen Bekenntnisgemeinschaft sowie die nach außen vertretungsbefugten Organe in allgemeiner Bezeichnung zu enthalten hat.
(4) Mit dem Feststellungsbescheid nach Abs. 3 hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten die Auflösung jener Vereine zu verbinden, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der betreffenden religiösen Bekenntnisgemeinschaft besteht.
(5) Wird eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft unter Auflösung eines Vereines, der der Unterstützung des betreffenden religiösen Bekenntnisses dient, neu gebildet, so ist abgabenrechtlich von einem bloßen Wechsel der Rechtsform und weiterem Fortbestehen ein und desselben Steuerpflichtigen (Rechtsträgers) auszugehen.
(6) Religiöse Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz haben das Recht, sich als "staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft" zu bezeichnen.

Antrag der religiösen Bekenntnisgemeinschaft auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit

§ 3. (1) Der Antrag der religiösen Bekenntnisgemeinschaft auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit hat durch die Vertretung der religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu erfolgen. Die Vertretungsbefugnis ist glaubhaft zu machen. Ferner ist eine Zustelladresse anzugeben.
(2) Dem Antrag sind Statuten und ergänzende Unterlagen beizulegen, aus denen sich Inhalt und Praxis des Religionsbekenntnisses ergeben.
(3) Zusammen mit dem Antrag ist der Nachweis zu erbringen, daß der religiösen Bekenntnisgemeinschaft mindestens 300 Personen mit Wohnsitz in Österreich angehören, welche weder einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz noch einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören.
(4) Im Bundesgebiet bestehende Vereine, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der religiösen Bekenntnisgemeinschaft besteht, haben im Verfahren Parteistellung; sie sind mit dem Antrag namhaft zu machen.

Statuten

§ 4. (1) Die Statuten haben zu enthalten:
1. Name der religiösen Bekenntnisgemeinschaft, welcher so beschaffen sein muß, daß er mit der Lehre der religiösen Bekenntnisgemeinschaft in Zusammenhang gebracht werden kann und Verwechslungen mit bestehenden religiösen Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit und gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften oder deren Einrichtungen ausschließt,
2. Darstellung der Religionslehre, welche sich von der Lehre bestehender religiöser Bekenntnisgemeinschaften nach diesem Bundesgesetz sowie von der Lehre gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften unterscheiden muß,
3. Darstellung der sich aus der Religionslehre ergebenden Zwecke und Ziele der religiösen Bekenntnisgemeinschaft sowie Rechte und Pflichten der Angehörigen der religiösen Bekenntnisgemeinschaft,
4. Bestimmungen betreffend den Beginn der Mitgliedschaft und die Beendigung der Mitgliedschaft, wobei die Beendigung jedenfalls gemäß § 8 Abs. 1 gewährleistet sein muß,
5. Art der Bestellung der Organe der religiösen Bekenntnisgemeinschaft, deren sachlicher und örtlicher Wirkungskreis, Sitz und Verantwortlichkeit für den staatlichen Bereich,
6. Vertretung der religiösen Bekenntnisgemeinschaft nach außen,
7. Art der Aufbringung der für die Erfüllung der wirtschaftlichen Bedürfnisse erforderlichen Mittel,
8. Bestimmungen für den Fall der Beendigung der Rechtspersönlichkeit, wobei insbesondere sicherzustellen ist, daß Forderungen gegen die religiöse Bekenntnisgemeinschaft ordnungsgemäß abgewickelt werden und das Vermögen der religiösen Bekenntnisgemeinschaft nicht für Zwecke verwendet wird, die ihrer Zielsetzung widersprechen.
(2) In den Statuten kann vorgesehen werden, daß auch örtliche Teilbereiche der religiösen Bekenntnisgemeinschaft eigene Rechtspersönlichkeit erwerben können. In diesem Fall haben die Statuten bezüglich der Teilbereiche zu bestimmen:
1. Bezeichnung des örtlichen Wirkungsbereiches,
2. eigene vertretungsberechtigte Organe,
3. Bestimmungen betreffend den Rechtsübergang bei Auflösung dieses Rechtsträgers.

Versagung des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit

§ 5. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat den Erwerb der Rechtspersönlichkeit zu versagen, wenn
1. dies im Hinblick auf die Lehre oder deren Anwendung zum Schutz der in einer demokratischen Gesellschaft gegebenen Interessen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist; dies ist insbesondere bei Aufforderung zu einem mit Strafe bedrohtem gesetzwidrigen Verhalten, bei einer Behinderung der psychischen Entwicklung von Heranwachsenden, bei Verletzung der psychischen Integrität und bei Anwendung psychotherapeutischer Methoden, insbesondere zum Zwecke der Glaubensvermittlung, gegeben,
2. die Statuten dem § 4 nicht entsprechen.
(2) Die Versagung der Rechtspersönlichkeit ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

Erwerb der Rechtspersönlichkeit für örtliche Teilbereiche einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft

§ 6. Der Erwerb der Rechtspersönlichkeit für örtliche Teilbereiche einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft bedarf eines Antrages durch die religiöse Bekenntnisgemeinschaft beim Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und wird mit dem Tag des Einlangens wirksam. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat das Einlangen des Antrages zu bestätigen.

Mitteilungspflichten der religiösen Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit

§ 7. Religiöse Bekenntnisgemeinschaften und deren Teilbereiche mit Rechtspersönlichkeit haben die Namen und Anschriften ihrer jeweiligen vertretungsberechtigten Organe sowie jede Änderung der Statuten unverzüglich dem Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bekanntzugeben. Die Kenntnisnahme ist bescheidmäßig zu versagen, wenn eine statutenwidrige Bestellung der Organe der Behörde zur Kenntnis gelangt ist bzw. die Statutenänderung den Grund für eine Versagung gemäß § 5 geben würde.

Beendigung der Mitgliedschaft zu einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft

§ 8. (1) Die Beendigung der Mitgliedschaft zu einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft erfolgt jedenfalls durch die Erklärung des Austrittes vor der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat den Austritt der betreffenden religiösen Bekenntnisgemeinschaft mitzuteilen.
(2) Gebühren anläßlich des Austrittes dürfen nicht gefordert werden.

Beendigung der Rechtspersönlichkeit

§ 9. (1) Die Rechtspersönlichkeit endet durch
1. Selbstauflösung, die dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten schriftlich bekanntzugeben ist,
2. Aberkennung der Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft oder deren Teilbereich die Rechtspersönlichkeit abzuerkennen, wenn
1. sie eine der für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit maßgeblichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erbringt,
2. sie durch mindestens ein Jahr keine handlungsfähigen vertretungsbefugten Organe für den staatlichen Bereich besitzt,
3. bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versagung der Rechtspersönlichkeit gemäß § 5, sofern trotz Aufforderung zur Abstellung des Aberkennungsgrundes dieser fortbesteht, oder
4. bei statutenwidrigem Verhalten, sofern trotz Aufforderung zur Abstellung dieses fortbesteht.
(3) Die Aberkennung der Rechtspersönlichkeit ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

Register über die religiösen Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit

§ 10. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat ein Register über die religiösen Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit zu führen. Dieses hat zu enthalten:
1. Name der religiösen Bekenntnisgemeinschaft,
2. Rechtspersönlichkeiten für Teilbereiche,
3. Geschäftszahl und Datum des Feststellungsbescheides gem. § 2 Abs. 3,
4. vertretungsbefugte Organe und Zeichnungsberechtigung,
5. bei Beendigung der Rechtspersönlichkeit den Grund.
(2) Das Register ist öffentlich.
(3) Auf Verlangen ist jedermann Auskunft über die Anschrift der religiösen Bekenntnisgemeinschaft und über deren nach außen vertretungsbefugten Mitglieder zu erteilen. Ferner ist auf Antrag der religiösen Bekenntnisgemeinschaft oder auch sonst von Personen oder Institutionen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Bestätigung darüber auszustellen, wer nach den vorliegenden Statuten sowie nach den Meldungen gemäß § 7 zur Vertretung nach außen befugt ist.

Zusätzliche Voraussetzungen für eine Anerkennung nach dem Anerkennungsgesetz

§ 11. (1) Zusätzliche Voraussetzungen zu den im Gesetz betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. Nr. 68/1874, umschriebenen Voraussetzungen sind:
1. Bestand als Religionsgemeinschaft durch mindestens 20 Jahre, davon mindestens 10 Jahre als religiöse Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes,
2. Anzahl der Angehörigen in der Höhe von mindestens 2 vT der Bevölkerung Österreichs nach der letzten Volkszählung,
3. Verwendung der Einnahmen und des Vermögens für religiöse Zwecke (wozu auch in der religiösen Zielsetzung begründete gemeinnützige und mildtätige Zwecke zählen),
4. positive Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft und Staat,
5. keine gesetzwidrige Störung des Verhältnisses zu den bestehenden gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie sonstigen Religionsgemeinschaften.
(2) Dieses Bundesgesetz findet auf laufende Verwaltungsverfahren auf Grund des Gesetzes betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften Anwendung Anträge auf Anerkennung als Religionsgesellschaft sind als Anträge gemäß § 3 zu werten, wobei der Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als Tag der Einbringung gilt.

Schlußbestimmungen

§ 12. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 13. Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 5 ist der Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betraut.

Klestil

Klima

VIII. II. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse/Bescheide34


Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis

 
Geschäftszahl
93/01/0696

 
Entscheidungsdatum
19940127

Veröffentlichungsdatum
20001120
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Paßrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;
Norm
AsylG 1991 §1; AsylG 1991 §11; AsylG 1991 §18 Abs1; AsylG 1991 §20 Abs1; AsylG 1991 §20 Abs2; AVG §39a; AVG §52 Abs1; FlKonv Art1 AbschnA Z2; VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der S in L, mit mj. S und mj. T, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Juni 1993, Zl. 4.335.109/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, die am 16. März 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist, hat dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 27. Mai 1992, mit dem festgestellt worden war, bei ihr lägen die Voraussetzungen für ihre Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft. Mit Bescheid vom 7. Juni 1993 wies
die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene
Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Nach den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist, habe sie bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland
Niederösterreich am 30. März 1992 angegeben, sie habe keiner politischen Organisation angehört, doch sei ihr Gatte, der Personalchef des Unternehmens Pepsi Cola gewesen sei, 1987 verhaftet und bis 1991 im Gefängnis angehalten worden, weil er in Personalakten das Bekenntnis einiger Mitarbeiter von "Bahai"
auf "Moslem" ausgebessert habe. Seit dieser Zeit sei ihre Wohnung mehrmals von Revolutionswächtern durchsucht worden und sei die Beschwerdeführerin beim Revolutionskomitee über ihren Gatten befragt worden. Sie habe ihren Gatten erst während der beiden letzten Jahre seiner Haft im Gefängnis besuchen dürfen.
Dieser habe sich nach seiner Haftentlassung regelmäßig beim Revolutionsgericht melden müssen. Aus Angst vor einer neuerlichen Verhaftung habe die Beschwerdeführerin sich zur Flucht aus dem Iran entschlossen.
In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung habe die Beschwerdeführerin dessen Begründung als ungenügend gerügt und auf ihre Ausführungen bei ihrer ersten Einvernahme verwiesen.
Die belangte Behörde hat das Vorliegen von Gründen im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 (übereinstimmend mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) deshalb verneint, weil dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden könne, daß staatliche Maßnahmen erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht gegen sie gesetzt worden wären. Anhaltspunkte für eine maßgebliche Verfolgung der Beschwerdeführerin lägen auch deshalb nicht vor, weil sie erklärt habe, sich im Iran nie politisch betätigt und deshalb
auch keine Verfolgung erlitten zu haben. Was die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Verfolgung ihres Gatten anbelange, könne daraus schon deshalb kein Grund für Asylgewährung abgeleitet werden, weil die belangte Behörde im
Fall des Gatten der Beschwerdeführerin das Vorliegen von Verfolgung nicht habe feststellen können. Mit dieser Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren, dessen Darstellung im angefochtenen Bescheid nicht bestritten wurde, befindet sich die belangte Behörde im Einklang mit der hg. Rechtssprechung, derzufolge grundsätzlich nur den Asylwerber selbst betreffende Nachteile, nicht aber Maßnahmen, die gegen seine Angehörigen gesetzt wurden, als Grund für die Asylgewährung in Frage kommen (vgl. für viele andere z.B. das
hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1993, Zl. 93/01/0704). Auch die von der Beschwerdeführerin angeführten und ebenso in der Beschwerde geltend gemachten Wohnungsdurchsuchungen und Befragungen über ihren Gatten hat die belangte Behörde zu Recht nicht als Grund im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 gewertet,
weil weder aus Hausdurchsuchungen noch aus Verhören oder Befragungen allein Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen abgeleitet werden kann (vgl. die bei Steiner, Österreichisches Asylrecht, Wien 1990, S. 30 f, angeführte Judikatur).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann dem angefochtenen Bescheid, ohne daß darin gesonderte Feststellungen über den zugrunde gelegten Sachverhalt enthalten sind, durchaus entnommen werden, von welchem von ihr
als erwiesen erachteten Sachverhalt sie bei Erlassung des angefochtenen Bescheides ausgegangen ist, nämlich von den Angaben der Beschwerdeführerin bei ihrer erstinstanzlichen Einvernahme. Der insoweit geltend gemachte Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.
Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie die Ansicht vertritt, im Asylgesetz 1991 sei die Beiziehung eines Amtsdolmetschers verpflichtend vorgesehen. Gemäß § 18 Abs. 1 Asylgesetz 1991 reicht die Beiziehung eines Dolmetschers für eine dem Asylwerber ausreichend verständliche Sprache
- also auch eines solchen, der nicht die Funktion eines Amtsdolmetschers innehat - aus. Daß aber der der Vernehmung der Beschwerdeführerin unbestritten beigezogene Dolmetscher etwa ihre Angaben falsch oder die ihr gestellten Fragen für die Beschwerdeführerin unverständlich übersetzt hätte, hat sie selbst nicht behauptet. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Unterlassung der Beiziehung eines Amtssachverständigen rügt, kann - abgesehen davon, daß sie mit diesem erstmals in der Beschwerde erhobenen Vorbringen dem
gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot unterliegt - ihren Ausführungen nicht entnommen werden, für welche Fragen aus welchem Fachgebiet ein Amtssachverständiger hätte beigezogen werden sollen und welche Ereignisse durch eine solche Beiziehung hätten unter Beweis gestellt werden sollen. Damit ist es der Beschwerdeführerin aber nicht gelungen das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels darzutun.
Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und somit auch ohne Durchführung der beantragten Verhandlung in nichtöffentlicher
Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Dokumentnummer
JWT/1993010696/19940127X00


Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis

 
Geschäftszahl
96/18/0006

 
Entscheidungsdatum
20010424

Veröffentlichungsdatum
20010920
Index
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Paßrecht Fremdenrecht;
Norm
AVG §39; FrG 1997 §37 Abs1; FrG 1997 §37 Abs2; FrG 1997 §54 Abs1;
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der am 13. Juli 1952 geborenen M A in Wien, vertreten durch Dr. Christian Kuhn, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Elisabethstraße 22, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 1. September 1995, Zl. SD 7/95, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 1. September 1995 wurde auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin, einer iranischen Staatsangehörigen, gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass sie gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG im Iran bedroht sei.
Die Beschwerdeführerin begründe ihren Antrag damit, dass ihr Ehemann wegen seiner Freundschaft mit Angehörigen der Bahai-Religion misshandelt worden wäre und dass sich nach der Flucht tatsächlich auch schon "Revolutionswächter" nach ihrem Ehemann und ihr erkundigt hätten. Ebenso wäre die Beschwerdeführerin bereits im Zusammenhang mit Vorfällen in ihrem Betrieb verhört und ihr die
Freundschaft mit Bahai-Gläubigen vorgeworfen worden; mehrere Mitarbeiter des Betriebes in der gleichen Lage wie die Beschwerdeführerin wären verurteilt, gefoltert und sogar hingerichtet worden. Mit den Gründen, aus denen die Beschwerdeführerin ihre Heimat verlassen habe, hätte sich auch bereits die Asylbehörde auseinander gesetzt.
Nach Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes des Bescheides des Bundesasylamtes, der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin und des hierüber ergangenen, den Asylantrag der Beschwerdeführerin abweisenden Bescheides des Bundesministers für Inneres führte die belangte Behörde aus, sie habe sich "dieser
Auffassung" angeschlossen und sei daher zu der Ansicht gelangt, dass keine konkreten und aktuellen Umstände vorlägen, die die Gefahr einer Verfolgung der Beschwerdeführerin durch staatliche Organe oder mit deren Billigung aus den in der Konvention genannten Gründen gegeben erscheinen ließen, wobei bemerkt werden
müsse, dass es sich dabei um eine Verfolgung im gesamten Gebiet dieses Staates handeln müsste. Mangels konkreter Umstände, die eine solche Verfolgung konkret und aktuell hätten erscheinen lassen können, lägen aber auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass die Beschwerdeführerin konkret und aktuell
Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG im Verfahren gemäß § 54
leg. cit. die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese
Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße der in § 37 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind. (Vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 5. November 1999, Zl. 97/21/0911.)
2. Die Beschwerde macht als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, das Verfahren sei "ergänzungsbedürftig" geblieben. Diese Ergänzungsbedürftigkeit ergebe sich (u.a.) daraus, dass die Behörde in keiner Weise entsprechende Beweise aufgenommen und Feststellungen getroffen habe, inwieweit Personen, die im Iran der Freundschaft mit Angehörigen der Bahai-Religion verdächtigt würden, die der Teilnahme an politischen Protesten beschuldigt würden und die Anhänger des Schahs gewesen seien, bedroht seien. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich alle entsprechenden "Anhaltspunkte" geliefert; die Behörde sei jedoch ihrer Pflicht gemäß § 39 AVG zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit nicht nachgekommen.
3. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Feststellungsantrag vom 3. Mai 1994 vorgebracht, dass ihrem Ehemann (u.a.) vorgeworfen worden sei, mit Angehörigen der Bahai-Religion Umgang zu pflegen und mit einigen dieser Menschen gut befreundet zu sein. Diesbezüglich hätten "Revolutionswächter" versucht, ihn zum Verhör abzuholen, und angekündigt, ihn festnehmen zu wollen. Weiters sei er unter Verdacht geraten, ein Mitglied des ehemaligen Geheimdienstes des Schah gewesen zu sein, weil er stets Schah-treu gewesen und dieser Umstand auch bekannt geworden sei. Aus all diesen Gründen hätte er, seine Ehefrau und seine Kinder mit
Verfolgung im Iran rechnen müssen; insbesondere hätten sie damit rechnen müssen, im Fall eines längeren Verweilens und des Hervorkommens weiterer belastender Momente (insbesondere hinsichtlich der Freundschaft mit Angehörigen der Bahai-Religion und der Kollaboration mit dem Geheimdienst des Schah) schweren Verfolgungen, unter Umständen sogar der Todesstrafe, ausgesetzt zu sein. Über Verletzungen von Menschenrechten im Iran existiere ein umfangreiches Schrifttum, darunter Veröffentlichungen von Amnesty International sowie Berichte der Vereinten Nationen zur Lage der Menschenrechte im Iran. In all diesen Veröffentlichungen werde festgestellt, dass sowohl geringfügige Verstöße gegen Normen des religiösen Gesetzes (Scharia), insbesondere aber die Angehörigkeit zur Bahai-Religion und die Freundschaft mit Mitgliedern dieser Religion, als auch die Anhängerschaft zum früheren Schah-Regime schwerste Verfolgungen nach sich zögen. Auf Grund der Verständigung der erstinstanzlichen Behörde vom 18. Mai 1994, dass beabsichtigt sei, den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 54 FrG abzulehnen, weil in keiner Weise eine direkt gegen sie gerichtete Verfolgung habe verdeutlicht werden können, legte die Beschwerdeführerin dieser Behörde mit Schriftsatz vom 7. Juni 1994 diverse Urkunden, darunter einen Bericht der Vereinten Nationen vom 2. Februar 1994, in dem die exponierte Situation der Bahai-Religion im Iran ausführlich
dargestellt wurde, vor. Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, ihr Ehemann sei wegen seiner Freundschaft mit Anhängern der Bahai-Religion auch einmal von aufgebrachten Moslems schwer misshandelt worden. Sie sei mit ihrer Familie unverzüglich umgezogen, als sie von der Verhaftung zweiter Bahai-Freunde erfahren habe. Als ihr Ehemann fünf Tage danach seine bisherige Wohnung aufgesucht habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass sich bereits "Revolutionswächter" nach ihm erkundigt hätten, offensichtlich, um ihn oder seine Familie zu verhaften. In ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, der den Angaben bezüglich der drohenden Verhaftung des Ehemannes der Beschwerdeführerin deshalb keine Glaubwürdigkeit zuerkannte, "da dies in keiner Weise belegt wurde", brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Behörde es unterlassen habe, auf die von ihr vorgelegten Urkunden einzugehen und dergestalt den von ihr behaupteten Sachverhalt zu klären. Auch die belangte Behörde unterließ es, das (oben dargestellte) mit Urkunden belegte Vorbringen der Beschwerdeführerin zu prüfen, darüber im angefochtenen Bescheid Feststellungen zu treffen und diese ihrer rechtlichen Beurteilung nach § 54 FrG zu Grunde zu legen. Die Relevanz dieses Verfahrensmangels ist gegeben, weil auf dem Boden des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren, insbesondere im Licht des von ihr vorgelegten Berichts der Vereinten Nationen, nicht ausgeschlossen werden kann, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Gefahr einer Verfolgung im Sinn des § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG für sie tatsächlich gegeben ist.
4. Da somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Unterbleiben dieser Mängel zu einem anderen, für die Beschwerdeführerin günstigen Ergebnis hätte gelangen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 47 ff
VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 24. April 2001

Dokumentnummer
JWT/1996180006/20010424X00


Typ
Bescheid

 
Geschäftszahl
202.814/0-VI/17/98

 
Datum
20000824

Verfasser
Mag. Stracker
Norm
AsylG 1997 §7;
Spruch
BESCHEID

Spruch
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Wilfried STRACKER gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) i.d.F. Nr. 4/1999, entschieden:
Die Berufung von A. A. M. vom 22.07.1992 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.1992, Zahl: 92 13.651-BAT, wird gem. § 7 AsylG abgewiesen.
Text
Begründung
Die Berufungswerberin, eine iranische Staatsangehörige, reiste am 10.07.1992 in das Bundesgebiet ein und beantragte am gleichen Tag die Gewährung von Asyl. Bei ihrer Einvernahme über ihren Fluchtgrund durch das Bundesasylamt am 13.07.1992 behauptete sie folgenden Sachverhalt:
,,Ich gehöre dem moslemischen Glauben an. Mein Vater war Immobilienhändler (er ist bereits verstorben) und meine Mutter ist Hausfrau. Ich war nie Mitglied einer politischen Partei oder Organisation. Ich selbst war im Iran keinen direkten Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Ich habe meine Heimat nur aufgrund der Schwierigkeiten meines Mannes verlassen. Mein Mann hatte ein paar Freunde die der Bahai-Religion angehören. Vor ca. zwei Monaten wurden zwei seiner Freunde verhaftet. Die Bahai-Religion ist im Iran verboten. Mein Mann fürchtete sich, dass auch er festgenommen wird. Aus diesem Grund flüchtete ich mit meiner Familie nach Österreich. Ich hatte auch nie Probleme mit den iranischen Revolutionswächtern.
Ich kann keine weiteren asylrelevanten Gründe mehr nennen."
Mit Bescheid vom 14.07.1992, Zl. 92 13.351-BAT, wurde der Antrag auf
Gewährung von Asyl vom 10.07.1992 gem. § 3 AsylG 1991 abgewiesen, wobei begründend insbesondere ausgeführt wurde: Die Berufungswerberin habe ihre Heimat verlassen, weil ihr Mann befürchtet habe, verhaftet zu werden, weil er mit einigen Mitgliedern der verbotenen Bahai-Religion befreundet gewesen sei.
Ihr Mann habe behauptet, es sei des öfteren vorgekommen, dass auch nur Bekannte dieser Mitglieder der Bahai-Religion verhaftet worden seien. Weiters habe der Mann der Berufungswerberin angegeben, dass er sich auch nie irgendwelches Informationsmaterial über diese Religion besorgt habe. Diesen Angaben bezüglich der drohenden Verhaftung des Mannes der Berufungswerberin habe keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden können. Die Berufungswerberin selbst habe angegeben, dass sie keinen konkreten Verfolgungshandlungen durch die iranischen Behörden ausgesetzt wäre, und sie nur das Land verlassen habe, weil ihr Mann aus dem Iran geflüchtet sei. Die Asylgründe, welche die Berufungswerberin genannt
habe, würden keine individuell gegen sie gerichtete Verfolgung i.S.d. § 1 Abs. 1 AsylG 1991 darstellen.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben, in der unter anderem
nachstehendes ausgeführt ist:
,,Nach meinem im Bescheid wiedergegebenen Vorbringen bin ich aus Gründen des Sympathisantentums meines Gatten zum Bahai-Glauben und seiner Gefahr der Verhaftung aus diesem Grund Flüchtling nach der Genfer Konvention und erfülle auch die Voraussetzungen für die Asylgewährung nach § 3. Ich möchte zum Protokoll Folgendes ergänzen und korrigieren: Bei meiner ersten Einvernahme wurde ich nur gefragt, wo ich gearbeitet hätte, und wie lange. Ich habe nicht gewusst, dass es wichtig ist, zu erzählen, warum ich nach 17 Jahren Beschäftigung in einer Firma gekündigt worden bin. Ich habe Angst gehabt und mein Mann hat mir gesagt, dass ich möglichst wenig reden soll. Ich wurde deswegen gekündigt, weil die Belegschaft gegen die Fundamentalisten und den Generaldirektor protestiert hat. Sie waren mit den Arbeitsbedingungen und der Betriebsführung nicht einverstanden. Obwohl ich an dem Tag des Protests nicht in der Firma war, hat man mir vorgeworfen, bei der Planung beteiligt gewesen zu sein. Ich wurde vor ein Arbeitsgericht gebracht und wurde dort 10 Stunden lang verhört. Dort hat man mir auch vorgeworfen, dass ich
mit Bahai-Leuten verkehren würde. Ich wurde im Dezember 1988, ohne eine Abfertigung zu bekommen, gekündigt. Mehrere Mitarbeiter wurden hingerichtet, und mehrere wurden zu jahrelanger Haft verurteilt. Tatsache ist, dass ich viele Bahai-Freunde gehabt habe, und zu Tegeh-Garten ging (liegt in Azadi Str., war früher ein bekannter Treffpunkt von Bahai-Anhänger, und ist jetzt ein Stützpunkt der Revolutionswächter), und ich kann mehrere Familien nennen, die Bahai sind und die mit mir und meiner Familie befreundet sind. Mitarbeiter, die hingerichtet wurden, heißen: J. G., M. T., Z. M."
Mit Bescheid vom 17.01.1994, Zl. 4.339.513/1-III/13/92, wies der Bundesminister für Inneres die genannte Berufung ab. Dieser Bescheid wurde von der Berufungswerberin beim Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde gezogen.
Mit Schriftsatz vom 08.04.1994 brachte die Berufungswerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens mit der Begründung ein, dass bezüglich der politischen Aktivitäten ihres Mannes neue Beweise aufgetaucht seien, die ohne eigenes Verschulden nicht früher geltend gemacht hätten können. Da im Iran Sippenhaftung herrschen würde, würde sie auf den Wiederaufnahmeantrag ihres Mannes verweisen.
Der Bundesminister für Inneres wies den Antrag vom 08.04.1994 auf Wiederaufnahme mit Bescheid vom 12.09.1994, Zl. 4.339.513/3-III/13/94, ab. Auch gegen diesen Bescheid erhob die Berufungswerberin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10.10.1994, Zl. 94/20/0363, den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17.1.1994, Zl. 4.339.513/1-III/13/92, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Aufgrund des Manuduktionsschreibens des Bundesministerium für Inneres vom 09.05.1995 brachten die rechtsfreundlichen Vertreter der Berufungswerberin mit Schriftsatz vom 24.05.1995 eine Berufungsergänzung ein, in der insbesondere nachstehendes ausgeführt wurde: Bei der niederschriftlichen Befragung der Berufungswerberin sei nur ein Teil des vorgebrachten Sachverhaltes festgehalten worden und selbst dieser Teil sei nicht zur Gänze in den erstinstanzlichen
Bescheid eingeflossen. Die Berufungswerberin sei in Gefahr, aufgrund ihrer Freundschaft mit Angehörigen der Bahai-Religion verfolgt zu werden. Darüber hinaus würde sie an der Teilnahme an einem politischen Protest in dem Betrieb, in dem sie beschäftigt gewesen sei, verdächtigt, deswegen sei sie entlassen und in dem
nachfolgenden Arbeitsgerichtsverfahren stundenlang verhört worden.
Dabei sei ihr vorgeworfen worden, mit Bahai-Gläubigen zu verkehren. Die Tatsache der Freundschaft der Berufungswerberin mit Anhängern der Bahai-Religion sei im Wohnviertel der Berufungswerberin bekannt gewesen und diese sei deshalb auch einmal von aufgebrachten Moslems schwer misshandelt worden.
Mit Bescheid vom 31.07.1995, Zl. 4.339.513/11-III/13/95, wies der Bundesminister für Inneres neuerlich die Berufung ab. Auch gegen diesen Bescheid erhob die Berufungswerberin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof erklärte mit Beschluss vom 27.06.1995, Zl. 95/20/0013, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12.09.1994, Zl. 4.339.513/3-III/94, als gegenstandslos, wobei das Verfahren eingestellt wurde, und wies mit Beschluss vom 02.04.1998, Zl. 96/20/0146, die Beschwerde gegen den Bundesminister für Inneres vom 31.07.1995, Zl.
4.339.513/11-III/13/95, gem. § 44 Abs. 3 AsylG 1997 zurück, da das Asylverfahren gem. § 44 Abs. 2 leg. cit. mit Inkrafttreten des AsylG 1997 am 01.01.1998 in das Stadium vor Erlassung des zuletzt genannten Bescheides des Bundesministers für Inneres zurückgetreten ist, und übermittelte die Verwaltungsakten dem Unabhängigen Bundesasylsenat als der nunmehr zuständigen Behörde.

Der Unabhängige Bundesasylsenat führte am 08.08.2000 gem. § 67d AVG in Gegenwart eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durch, in der die Berufungswerberin (BW) auf Befragen durch den Verhandlungsleiter (VL) Folgendes zu Protokoll gab:
,,VL: Wurde Ihnen beim Bundesasylamt die Niederschrift in die persische Sprache rückübersetzt? BW: Ich kann mich nicht mehr daran erinnern, ob mir damals das Protokoll in die persische Sprache rückübersetzt wurde, da es schon acht Jahre her ist. Ich bin mir aber sicher, dass damals alles korrekt protokolliert worden ist, was
ich damals gesagt habe. VL: Vorhalt: Wie erklären Sie sich, dass in Ihrer Berufungsergänzung (AS 129) und in Ihren beiden VwGH-Beschwerden behauptet wird, bei der niederschriftlichen Befragung der Asylwerberin seien nur Teile des vorgebrachten Sachverhaltes protokolliert worden, wo doch im Verhandlungsprotokoll steht: ,,Ich kann keine weiteren asylrelevanten Gründe mehr nennen!... Mir wurde der Inhalt der Niederschrift vom Dolmetsch zur Kenntnis gebracht und ich habe dem nichts mehr hinzuzufügen." Weiters ist Ihrer Berufung keine Verfahrensrüge wegen einer unkorrekten Protokollierung zu entnehmen, was sagen Sie zu diesem Vorhalt? BW: Ich habe bei der Erstvernehmung in Traiskirchen Angst gehabt, weil mein Gatte mir gesagt hat, ich solle dort nur kurze Antworten geben wegen des Aussehens des Dolmetschers. Mein Mann hatte nämlich, wegen des Bartes des Dolmetschers, vor diesem Angst; mein Gatte hat gemeint, der Dolmetscher würde wegen seines Bartes zu den Hisbollahi gehören. VL: Warum haben Sie das damals nicht in der Berufung ausgeführt? BW: Ich habe sogar bei der Erhebung meiner Berufung Angst gehabt, dass auch Frau Dr. H., die meine Berufung damals verfasst hat, unter dem Einfluss des Dolmetschers steht. VL: Begründen Sie bitte präzise, warum Sie damals der Auffassung waren, die Frau Dr. H. würde unter dem Einfluss des Dolmetschers des Bundesasylamtes stehen? BW: Es war ein großer Fehler von mir. VL: Es wird die obige Frage nochmals wiederholt, und Ihnen die Möglichkeit geboten, nochmals eine präzise Antwort zu geben: Begründen Sie bitte präzise, warum Sie damals der Auffassung waren, die Frau Dr. H. würde unter dem Einfluss des Dolmetschers des Bundesasylamtes stehen? BW: Das war ein Fehler von mir. VL: Warum haben Sie diesen Fehler gemacht? BW: Ich habe darauf keine Antwort. VL: Vorhalt: Sie haben heute erwähnt, dass Sie Angst vor dem Dolmetsch bei der Erstvernehmung in Traiskirchen gehabt haben, ohne diese Ihre Angst trotz mehrfacher Aufforderung durch den Verhandlungsleiter zu begründen. Selbst wenn man annimmt, dass Sie damals tatsächlich Angst vor dem Dolmetscher gehabt haben, so ist davon auszugehen, dass Sie dann in die österreichischen Behörden, die diesen gerichtlich beeideten Dolmetsch in Ihrem Verfahren beigezogen haben, kein Vertrauen haben. BW: Mein Gatte hat mich damals beängstigt, und daher hatte ich zum damaligen Dolmetscher in Traiskirchen kein Vertrauen, ich hatte damals Angst, weil mein Gatte den damaligen Dolmetsch mit den Hisbollahi verglichen hat. Verhandlungspause von 10.45 Uhr bis 11.00 Uhr. VL: Nennen Sie alle Wohnadressen, wo Sie gemeinsam mit Ihrer Familie gewohnt haben. BW: Nach meiner Eheschließung habe ich ca. 3-4 Monate in Teheran bei der Tante meines Gatten gewohnt. Dann hatten wir in Teheran-Ariashar gewohnt.
Meine letzte Adresse zwei bis drei Wochen vor meiner Ausreise lautete: Teheran. VL: Warum haben Sie in Österreich einen Asylantrag gestellt? BW: Ich persönlich hatte im Iran überhaupt keine politischen Probleme gehabt. Mein einziges Problem war, dass ich mit Bahai-Familien verkehrte. Mein Mann wurde zweimal von den
Revolutionswächtern gewarnt, dass wir nicht mit den Bahai verkehren sollten. VL: Offensichtlich haben Sie heute erstmals erwähnt, dass Ihr Mann von den Revolutionswächtern gewarnt wurde, dass er und seine Familie nicht mit den Angehörigen der Bahai verkehren dürften. BW: Ich kenne mich bei den Behörden nicht aus, ich habe aber bei irgend einer ,,Stelle" das erwähnt; ich kann mich nicht mehr daran erinnern, wann das genau war; ich glaube, das war ca. zwei Jahre nach meiner Einreise. VL: Nennen Sie alle Ihre Asylgründe. BW: Der Hauptgrund meiner Flucht ist, dass mein Gatte im Iran verfolgt war, und politische Probleme hatte. Mein zweiter Fluchtgrund ist, dass ich fünf oder sechs Monate vor meiner Ausreise meine Arbeit verloren habe, indem ich aus meiner Firma entlassen wurde. Mein dritter
Asylgrund besteht in der Freundschaft zu Bahai-Familien. Diese drei Gründe sind alle meine Fluchtgründe, einen weiteren habe ich nicht vorzubringen. VL: Hatte Ihr Gatte auch Probleme auf Grund seiner Freundschaft zu Bahai- Familien, hatte Ihr Gatte auch Furcht vor Verfolgung, wegen der Freundschaft zu diesen Familien? BW: Ja. VL: Vorhalt: Ihr Gatte antwortete in der Berufungsverhandlung vom 7.1.1999 (Protokollseite 13), auf die Frage, ob er im Iran wegen der Freundschaft zu Bahais verfolgt gewesen war, folgendermaßen: ,, Nein, wegen der Freundschaft zu Bahais war ich im Iran nicht verfolgt!" Was sagen Sie dazu? BW: Nein, mein Gatte war tatsächlich im Iran wegen der Freundschaft zu Bahais nicht verfolgt. Er wurde nur
aufgefordert, mit den Bahais keine Freundschaft mehr zu pflegen. Ich wurde auch nie verfolgt, wegen meiner Freundschaft zu Bahai-Familien. VL: Wurden Sie jemals wegen Ihrer Freundschaft zu Bahai-Familien im Iran misshandelt? BW: Ich wurde wegen meiner Freundschaft zu Bahai-Familien nicht geschlagen oder sonst misshandelt. VL: Vorhalt: Wie erklären Sie sich, dass auf AS 131 der Berufungsergänzung vom 24.05.1995 folgender Satz steht: ,,Die Tatsache der Freundschaft der Asylwerberin mit Anhängern der Bahai-Religion, war im Wohnviertel der Asylwerberin bekannt, und diese wurde deshalb auch einmal von aufgebrachten Moslems schwer misshandelt." BW: Ich habe heute jedenfalls die Wahrheit gesagt, dass ich im Iran nie misshandelt wurde. Zu dem Vorhalt, kann ich
keine Erklärung abgeben, da ich mir nicht erklären kann, warum in dieser Berufungsergänzung ausgeführt wurde, dass ich schwer misshandelt worden sein soll. VL: Sie haben heute behauptet, Sie hätten in Traiskirchen nicht alles ausgesagt, weil Sie vor dem Dolmetsch Angst gehabt hätten. Was hätten Sie in Traiskirchen ausgesagt, falls Sie vor dem Dolmetsch keine Angst gehabt hätten? BW: Ich weiß nicht mehr, was ich in Traiskirchen ausgesagt habe, ich weiß vor allem auch nicht, ob ich damals etwas über meine Freundschaft zu den Bahais ausgesagt habe, oder ob ich auch etwas über die Entlassung aus meiner Firma ausgesagt habe. VL: Der Dolmetsch wird ersucht, die Niederschrift über die Erstvernehmung, AS 21, vom 13.07.1992, zu übersetzen. Nachdem Ihnen nunmehr vom Dolmetsch diese Niederschrift übersetzt wurde, werden Sie nochmals befragt, was Sie in Traiskirchen ausgesagt hätten, wenn Sie vor dem Dolmetsch keine Angst gehabt hätten? BW: Zum Zeitpunkt der Erstvernehmung habe ich gar nicht gewusst, wie aktiv sich mein Gatte im Iran politisch betätigt hat. Erst später, als wir einige Zeit in Österreich waren, habe ich von ihm erfahren, dass er Flugzettel in sein Geschäft zugestellt erhalten hat. Ich hätte, wenn ich keine Furcht vor dem Dolmetsch gehabt hätte, Folgendes noch erwähnt: 1. Dass ich aus der Arbeit entlassen wurde 2. Dass unser Geschäft konfisziert wurde 3. Unsere Wohnung plombiert wurde. VL: Warum haben Sie diese drei Punkte bei der Ersteinvernahme nicht erwähnt? BW: Ich habe Angst gehabt, dass man mich festnimmt und mich in den Iran abschiebt, und dass man dies im Iran bereits über den Dolmetsch weiß. VL: Vorhalt: Es ist davon auszugehen, wenn Sie beim Bundesasylamt die volle Wahrheit und alle Punkte Ihrer behaupteten Verfolgung erwähnt hätten, dass Sie dann viel eher die Chance gehabt hätten, in den Iran nicht abgeschoben zu werden; somit ist Ihre Behauptung, dass Sie Angst gehabt hätten, in den Iran abgeschoben zu werden, wenn Sie die gegenständlichen drei Punkte erwähnt hätten, völlig unglaubwürdig. BW: Ich habe auf diesen Vorhalt keine Antwort. VL: Sie haben also drei Punkte bei der Ersteinvernahme nicht erwähnt, die für die iranischen Behörden offensichtlich keine Geheimnisse sind. Wieso hätte Ihnen durch diese Information bei den österreichischen Behörden dann im Iran eine Festnahme drohen können? (Sie werden nunmehr das fünfte Mal aufgefordert, auf diese Frage zu antworten, diese Frage wurde Ihnen bereits fünfmal vom Dolmetsch
übersetzt.) BW: Auf diese Frage habe ich keine Antwort. VL: Sie haben heute als Hauptgrund für Ihre Flucht erwähnt, dass Ihr Gatte im Iran verfolgt sei. Wie erklären Sie sich, dass auf Grund einer allfälligen tatsächlichen Verfolgung Ihres Gatten auch Sie Furcht vor Verfolgung haben. BW: Ich wurde im Iran nicht direkt verfolgt; wenn aber im Iran das Familienoberhaupt verfolgt wird, dann wird die gesamte Familie verfolgt. Kleinkinder werden im Iran nicht verurteilt, aber die gesamte Familie wird vom Strafgericht verurteilt, wenn ein Familienmitglied wegen eines politischen
Vergehens verfolgt wird, obwohl die übrigen Familienmitglieder kein politisches Delikt begangen haben. VL: Vorhalt: Es ist auf Grund der amtsbekannten Länderdokumentation und auf Grund der langjährigen Tätigkeit des VL im Länderbereich Iran als völlig unglaubwürdig anzusehen, dass im Iran unbescholtene Familienmitglieder strafrechtlich verfolgt werden, ohne ein Delikt begangen zu haben,
weil das Familienoberhaupt ein politisches Delikt begangen hat. BW: Ich bleibe bei meiner Aussage, dass ich wegen der politischen Tätigkeit meines Mannes auch politisch verfolgt worden wäre im Iran, und allein wegen der politischen Tätigkeit meines Mannes im Iran, ein Strafverfahren vor dem islamischen Revolutionsgericht zu erwarten gehabt hätte. Ich bin mir sicher, dass ich vom Revolutionsgericht zu mindestens 20 Jahren, wenn nicht lebenslänglich verurteilt worden wäre. VL: Ihr zweiter Fluchtgrund ist, dass Sie fünf oder sechs Monate vor Ihrer Ausreise Ihre Arbeit verloren haben, wobei Sie von Ihrer Firma entlassen wurden. Wie
lautete Ihre Firma? BW: Ich war bei einer Firma angestellt und wurde dort vier bis fünf Monate vor meiner Ausreise entlassen. VL: Wollen Sie wegen Ihrer Entlassung bei dieser Firma etwas über Ihre diesbezügliche Verfolgung erwähnen? BW: Ich möchte meine obige Antwort, wo ich meine Verfolgung in drei Punkten ausgeführt habe, insofern berichtigen, dass ich mich nur wegen der Verfolgung meines Ehegatten verfolgt fühle. Etwa zwei bis drei Monate nach meiner Einreise in Österreich, hat mir mein Gatte berichtet, dass er mit den Monarchisten zusammengearbeitet hat im Iran und mit der Organisation Iran Paad im Iran im Kontakt stand. VL: Es ist darauf hinzuweisen, dass laut Auskunft der Botschaft Teheran und laut Auskunft der britischen Sicherheitsbehörden die Organisation Iran Paad im Iran praktisch keine Tätigkeit entfaltet, jedoch gegen Bezahlung Mitgliedsausweise in London ausstellt; diese Organisation ist nach ha. Auffassung als eine nicht seriöse Organisation anzusehen. Ist Ihnen das bekannt? Wussten Sie das? BW: Nein, das habe ich nicht gewusst. VL: Wollen Sie noch etwas zu Ihrem
Asylverfahren vorbringen, haben Sie alle Asylgründe erwähnt? BW: Ich habe heute alles gesagt, ich will nichts mehr hinzufügen."

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

1) Zur Person der Berufungswerberin:
Die Berufungswerberin trägt den im Spruch angeführten Namen, ist iranische Staatsangehörige und ist am 10.07.1992 in dasösterreichische Bundesgebiet eingereist.
2) Zum behaupteten Fluchtgrund:
Die Berufungswerberin hat ihren Herkunftsstaat Iran unverfolgt verlassen. Nicht festgestellt werden kann, dass die Berufungswerberin ,,wegen der Verfolgung ihres Ehegatten verfolgt ist", weil dieser im Iran mit den Monarchisten zusammengearbeitet
habe und mit der Organisation Iran Paad im Iran in Kontakt gewesensei.
3) Zur Sippenhaft im Iran:
Sippenhaft wird im Iran nicht mehr praktiziert. In der Zeit kurz nach der Revolution ist es zu Fällen von Sippenhaft gekommen. Es ist allerdings möglich, dass Familienmitglieder von Asylwerbern von den Sicherheitskräften vorgeladen und befragt werden. Eine Bestrafung von Angehörigen kann ausgeschlossen werden, wenn diese keine eigenen illegalen Aktivitäten durchgeführt haben (Quellen: Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage im Iran vom 16.05.2000 und Auskunft an das VG Sigmaringen vom 27.10.1999, Fundstelle VG Wiesbaden, Dok.-Nr. 23473).
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender
Beweiswürdigung:
Bei einer Gesamtbetrachtung des von der Berufungswerberin seit 1992 behaupteten Sachverhaltes ist auffällig, dass es sich dabei um ein in wesentlichen Punkten widersprüchliches und steigerndes Vorbringenhandelt.
Während die Berufungswerberin bei Ihrer Erstvernehmung (AS 21) behauptete, Sie habe ihre Heimat nur aufgrund der Schwierigkeiten ihres Gatten verlassen, der wegen der Freundschaft zu Mitgliedern der Bahai-Religion verfolgt sei, steigerte sie dieses Vorbringen sukzessive: In der Berufung (AS 35) ist z.B. ausgeführt, dass auch
die Berufungswerberin selbst viele hit21hit21Bahaihit23hit23-Freunde gehabt habe und es sei ihr auch beim Arbeitsgericht vorgeworfen worden, sie würde mit
,,Bahai-Leuten" verkehren. In der Berufungsergänzung wird schließlich sogar behauptet (AS 131), die Berufungswerberin sei - wegen ihrer Freundschaft mit Anhängern der Bahai-Religion - ,,einmal von aufgebrachten Moslems schwer misshandelt" worden. Auch die beiden Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof werden hauptsächlich damit begründet, dass die Berufungswerberin wegen ihrer Freundschaft zu Angehörigen der Bahai-Religion verfolgt sei.
In der Berufungsverhandlung behauptete die Berufungswerberin zuerst (Verhandlungsprotokoll, Seite 5), sie hätte persönlich im Iran überhaupt keine politischen Probleme gehabt; ihr ,,einziges Problem" sei gewesen, dass sie mit Bahai-Familien verkehrte. Kurz danach ergänzte die Berufungswerberin in der Verhandlung diesen einen Fluchtgrund um zwei weitere (Verhandlungsprotokoll, Seite 5): Der
Hauptgrund ihrer Flucht sei, dass ihr Gatte im Iran verfolgt gewesen sei und politische Probleme gehabt habe; ihr zweiter Fluchtgrund sei ihre Entlassung aus ihrer Firma. Am Ende der Berufungsverhandlung schränkte die Berufungswerberin ihre Fluchtgründe auf bloß einen ein (Verhandlungsprotokoll, Seite 9): Sie würde sich nur wegen der Verfolgung ihres Ehegatten verfolgt fühlen; etwa zwei bis drei
Monate nach ihrer Einreise in Österreich habe ihr ihr Gatte berichtet, dass er mit den Monarchisten im Iran zusammengearbeitet hätte und mit der Organisation Iran Paad im Iran in Kontakt gestanden sei.
Dadurch ist zum einen bewiesen, dass die Berufungswerberin aufgrund ihrer Freundschaft zu Mitgliedern der Bahai-Religion, wie sie dies in ihren bisherigen Aussagen und zahlreichen Schriftsätzen behauptet hatte, gar nicht verfolgt war, zum anderen, dass sie ihren Herkunftsstaat unverfolgt 1992 verlassen hat.
Die Berufungswerberin bringt also nunmehr als ihren alleinigen Fluchtgrund vor, ,,sie würde sich wegen der Verfolgung ihres Gatten verfolgt fühlen". Wenn die Berufungswerberin damit vermeint, es würde im Iran Sippenhaft bestehen, dann sind ihr diesbezüglich die einschlägigen Berichte der Länderdokumentation des Unabhängigen Bundesasylsenates entgegenzuhalten (s. obige Feststellungen), woraus sich zweifelsfrei ergibt, dass im Iran keine Sippenhaft praktiziert wird. Der Ordnung halber wird darauf verwiesen, dass dies der Berufungswerberin in der Verhandlung auch vorgehalten wurde (siehe Verhandlungsprotokoll, Seite 8).
Da sich die Berufungswerberin somit nur noch darauf beruft, ,,sie würde sich wegen der Verfolgung ihres Gatten verfolgt fühlen", sind ihr das Vorbringen und die Entscheidungsgründe im Verfahren ihres Ehegatten, M. H. A. B. (AIS-Zl. 92 13.350- BAT, UBAS-Zl. 202.912), entgegenzuhalten: Den Angaben des Ehegatten der Berufungswerberin zu seinen Fluchtgründen konnte im Hinblick auf den persönlichen
Eindruck, der während seiner Berufungsverhandlung von ihm gewonnen werden konnte, sowie angesichts seiner widersprüchlichen Behauptungen keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden, sodass mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.07.1999 die Berufung des Ehegatten der Berufungswerberin gem. § 7 AsylG abgewiesen wurde (siehe insbes. UBAS-Zl. 202.912/0-VI/17/98, Seite 17). In der Begründung dieses Bescheides ist (im Rahmen der Beweiswürdigung auf Seite 16) ausgeführt, dass aufgrund der zahlreichen Widersprüche und unplausiblen Antworten in der Berufungsverhandlung den Steigerungen im Vorbringen des Ehegatten der Berufungswerberin die Glaubwürdigkeit versagt werden musste. Abgesehen davon, dass in der gegen diesen Bescheid erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (VwGH-Zl: 99/20/0445) nicht einmal eine Auseinandersetzung mit allen in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides ausgeführten Argumenten erfolgte (siehe bekämpfter Bescheid Seite 13-16), ist z.B. Folgendes bemerkenswert: Der Ehegatte wurde in seiner Berufungsverhandlung befragt, ob er durch seine Freundschaft zu den namentlich (von ihm) angeführten Bahais im Iran verfolgt gewesen sei, ob er im Iran (ganz allgemein) wegen der Freundschaft zu Bahais verfolgt gewesen sei, worauf er
expressis verbis antwortete (Verhandlungsprotokoll vom 07.01.1999, Seite 13, UBAS-Zl. 202.912/6-VI/17/99): ,,Nein, wegen der Freundschaft zu Bahais war ich im Iran nicht verfolgt." Dennoch ist in der erwähnten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde z.B. (Seite 4) ausgeführt: ,,Während des gesamten Verfahrens habe ich vorgebracht,
wegen der engen Kontakte zu Angehörigen des Bahai-Glaubens in Furcht gelebt und schließlich aus dem Iran ausgereist zu sein." Der Gatte der Berufungswerberin behauptet somit offensichtlich in der Beschwerde nunmehr wiederum, der Anlass für seine Flucht sei die Freundschaft zu Mitgliedern der Bahai-Religion gewesen. Dieser
Behauptung des Gatten der Berufungswerberin widersprach aber die Berufungswerberin (Verhandlungsprotokoll, Seite 6): ,,Nein, mein Gatte war tatsächlich im Iran wegen der Freundschaft zu Bahais nicht verfolgt." Mit diesem Excurs sollte dargestellt werden, dass sich die Berufungswerberin in ihrem Berufungsverfahren auf das völlig unglaubwürdige Gesamtvorbringen ihres Gatten bezieht, da sie ja behauptete, sie würde sich nur wegen der Verfolgung ihres Gatten
verfolgt fühlen. Wenn aber der Ehegatte der Berufungswerberin - nach Auffassung der Berufungsbehörde - nicht verfolgt ist, kann dann aber auch von einer Verfolgung der Berufungswerberin im Sinne der Sippenhaft keine Rede sein. Übrigens ist für beide Verfahren, nämlich der Berufungswerberin und ihres Gatten, symptomatisch, dass seit Einbringung der Asylanträge das Vorbringen - während gleichzeitiger Auswechslung der Beweisthemen - sukzessive gesteigert wurde, wobei eine plausible und glaubwürdige Erklärung für diese Vorgangsweise nicht zu eruieren war.
Aber selbst, wenn die Tatsachen, auf welche die obige Beweiswürdigung gestützt ist, für die Berufungsbehörde nicht evident wären, wäre das Gesamtvorbringen schon allein aus nachstehenden Gründen als unglaubwürdig zu werten:
Die Berufungswerberin behauptete in der Verhandlung (Verhandlungsprotokoll, Seite 3), sie habe bei der Erstvernehmung vor dem Bundesasylamt vor dem damals anwesenden Dolmetsch wegen dessen Aussehen (Bart) Angst gehabt und geglaubt, er würde zu den Hisbollahi gehören. Wenn sie vor dem Dolmetsch keine Angst gehabt hätte, hätte sie damals noch Folgendes erwähnt (Verhandlungsprotokoll, Seite 7): 1) Dass sie aus der Arbeit entlassen wurde, 2) dass ihr Geschäft konfisziert wurde und 3) dass ihre Wohnung plombiert wurde. Wenn die Berufungswerberin also
vorgibt, sie hätte wegen dieser drei Gründe Angst vor dem Dolmetsch gehabt, er könnte diese Gründe (,,als Hisbollahi") etwa an die iranische Botschaft in Wien weiterleiten, dann ist aber nicht plausibel, um welche ,,Geheimnisse" für den iranischen Staat es sich dabei gehandelt haben soll; dabei handelt es sich wohl um den iranischen Behörden bekannte Tatsachen. Bemerkenswert ist, dass die
Berufungswerberin zum gegenständlichen Vorhalt - trotz fünfmaliger Aufforderung in der Verhandlung - nicht in der Lage war, plausibel zu replizieren (Verhandlungsprotokoll, Seite 8: ,,Auf diese Frage habe ich keine Antwort."). Daraus ergibt sich, dass im Verfahren grundsätzlich von den Angaben der Berufungswerberin vor der Erstbehörde am 13.07.1992 auszugehen ist, die sich aber - bei einer Gesamtbetrachtung aller Vorbringen - als unglaubwürdig erweisen.
Dazu kommt, dass nach Auffassung der Berufungswerberin (Verhandlungsprotokoll, Seite 3) ,,damals alles korrekt protokolliert worden ist." Somit enthalten die Berufungsergänzung (AS 129) und die beiden Verwaltungsgerichtshofbeschwerden der Berufungswerberin unwahre Angaben: In diesen wurde behauptet, bei der niederschriftlichen Befragung der Berufungswerberin seien nur Teile des vorgebrachten Sachverhalts protokolliert worden. Auch diese Widersprüchlichkeit konnte die Berufungswerberin in der Verhandlung auf Vorhalt nicht plausibel aufklären, ebenso wenig wie ihre Angaben zu ihrer Flüchtlingsberaterin Dr. H., die ,,unter dem Einfluss des Dolmetschers" stehen würde. Jedenfalls ist unerklärlich, warum jemand in Österreich einen Asylantrag stellt, wenn er zu den österreichischen Behörden und zu dem von diesen beigezogenen Dolmetsch kein Vertrauen hat.
Die Berufungswerberin wurde in der Verhandlung befragt, ob ihr Gatte auch Furcht vor Verfolgung wegen der Freundschaft zu Bahai-Familien gehabt habe, was die Berufungswerberin bejahte (Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Auf Vorhalt, dass nämlich ihr Gatte in seiner Berufungsverhandlung angab, er war im Iran wegen der
Freundschaft zu Bahais nicht verfolgt, äußerte sich die Berufungswerberin widersprüchlich (Verhandlungsprotokoll, Seite 6): ,,Nein, mein Gatte war tatsächlich im Iran wegen der Freundschaft zu Bahais nicht verfolgt."
Im gegenständlichen Verfahren ist z.B. auch folgender Widerspruch erwiesen: Die Berufungswerberin gab in der Verhandlung an (Verhandlungsprotokoll, Seite 6), wegen ihrer Freundschaft zu Bahai-Familien ist sie nicht geschlagen oder misshandelt worden. In ihrer Berufungsergänzung vom 24.05.1995 steht hingegen (AS 131): ,,Die Tatsache der Freundschaft der Asylwerberin mit Anhängern der
Bahai-Religion war im Wohnviertel der Asylwerberin bekannt, und diese wurde deshalb auch einmal von aufgebrachten Moslems schwer misshandelt." Zum gegenständlichen Vorhalt behauptete die Berufungswerberin, sie könne sich nicht erklären, warum dies in der Berufungsergänzung ausgeführt wurde.
Festzuhalten ist, dass die beispielsweise dargestellten Widersprüche, unplausiblen Angaben und offensichtlichen Unwahrheiten, die sich bei einer Gesamtbetrachtung aller Aussagen und Schriftsätze ergeben, nicht zu einem homogenen und glaubwürdigen Gesamtvorbringen führen können. Dieser Eindruck wird auch durch
Auswechslung des Beweisthemas und der damit verbundenen Steigerung im Vorbringen verstärkt: Zuerst sei die Berufungswerberin nur wegen ihrer bzw. ihres Gatten Freundschaft zu Bahai-Familien verfolgt gewesen, ab der Berufungsverhandlung fühlte sie sich hingegen ,,nur wegen der Verfolgung ihres Ehegatten verfolgt", da dieser mit den Monarchisten zusammengearbeitet habe und mit der Organisation ,,Iran Paad" in Kontakt gestanden sei. All dies spricht gegen den
Wahrheitsgehalt des Gesamtvorbringens.
Dazu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont hat, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Brufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt. Im gegenständlichen Fall konnte aus folgenden Gründen kein glaubwürdiger Eindruck von der Berufungswerberin gewonnen werden: Aufgrund der vagen und widersprüchlichen Angaben mussten der Berufungswerberin unzählige Vorhalte in der Verhandlung gemacht werden. Sie war jedoch nicht in der Lage, auf all die offenen Fragen und Vorhalte plausibel zu replizieren, im Gegenteil: Neue Widersprüche wurde evident. Einige Fragen mussten an die Berufungswerberin mehrmals (bis fünf Mal!) gerichtet werden (Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Die Antworten der Berufungswerberin in der Verhandlung sind schließlich charakteristisch für die Unglaubwürdigkeit der Berufungswerberin als Person: ,,Ich habe darauf keine Antwort." ,,Auf diese Frage habe ich keine Antwort." ,,Ich habe auf diesen Vorhalt keine Antwort." ,,Zu dem
Vorhalt kann ich keine Erklärung abgeben ..." Aufgrund der ständig wechselnden und steigernden Vorbringen in den zahlreichen Schriftsätzen und Aussagen (wie auch im Verfahren des Gatten der Berufungswerberin) ist wohl der Schluss zulässig, dass mit dieser Vorgehensweise nur beabsichtigt sein kann, eine endgültige Entscheidung über das Asylverfahren möglichst lange hinauszuschieben, um damit wieder möglichst lange in Österreich einen geregelten Aufenthalt zu erlangen. Jedenfalls standen der Berufungswerberin, schon bevor das gegenständliche Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ausreichende
Möglichkeiten offen, selbst und durch ihre rechtsfreundlichen Vertreter ein wahrheitsgetreues Gesamtvorbringen zu erstatten. Dass die 1992 bereits in Österreich eingereiste Berufungswerberin nunmehr von ihren vielen ursprünglichen Vorbringen abweichende Angaben machte, wurde oben ausgeführt. Da im gegenständlichen Verfahren ein Konnex zum Vorbringen des Ehegatten der Berufungswerberin behauptet wird, wird im Rahmen der Beweiswürdigung abschließend angemerkt, dass es - nach Auffassung des Unabhängigen Bundesasylsenates - auch mit der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde des Ehegatten der Berufungswerberin (VwGH-Zl. 1999/20/0445) unterlassen wurde, alle im bekämpften Bescheid ausgeführten Widersprüche auszuräumen; darüber hinaus wird in diesem Schriftsatz nun wieder eine Verfolgung ,,wegen der engen Kontakte zu Angehörigen des Bahai-Glaubens" behauptet, obwohl der Gatte der Berufungswerberin, wie bereits erwähnt, dieses Vorbringen in seiner Berufungsverhandlung bereits widerrufen hatte.

Rechtlich folgt:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 7 Asylgesetz hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf
diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).

Es ist Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen; eines förmlichen Beweises bedarf es nicht (VwGH 23.02.1994, 92/01/0888; 19.03.1997, 95/01/0525).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die ,,Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der ,,hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Aufgrund der völligen Unglaubwürdigkeit des Gesamtvorbringens kann der von der Berufungswerberin behauptete Sachverhalt nicht als Grundlage für die rechtliche Beurteilung herangezogen werden. Die Berufungswerberin gab in der Berufungsverhandlung an (Verhandlungsprotokoll, Seite 8), sie ,,wurde im Iran nicht direkt verfolgt", wenn aber im Iran das Familienoberhaupt verfolgt würde, dann würde die gesamte Familie verfolgt. Dass dies nicht zutreffend ist, wurde in den obigen Feststellungen ausgeführt. Somit gelang es der Berufungswerberin nicht, eine individuelle, sie selbst betreffende und aktuelle Furcht vor Verfolgung i.S.d. GFK glaubhaft zu machen.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
SW: Sippenhaftung, Glaubwürdigkeit

Dokumentnummer
UBAST/20000824/202/814/0/VI/17/98/00


Typ
Bescheid

 
Geschäftszahl
216.984/0-VII/43/00

 
Datum
20010426

Verfasser
Dr. Samsinger
Norm
AsylG 1997 §7 AsylG 1997 §12;
Spruch
BESCHEID

Spruch
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Elmar Samsinger gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs.1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idF Nr. 4/1999, entschieden:

Der Berufung von N. H. vom 17.5.2000 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.4.2000, Zahl: 99 07.076-BAT, wird stattgegeben und N. H. gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt.

Gemäß § 12 leg.cit. wird festgestellt, dass N. H. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Begründung:

I. Verfahrensgang:
Die berufende Partei, führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist iranische Staatsangehörige, gehört der persischen Volksgruppe an, ist nicht muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in Teheran, reiste am 22.5.1999 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.5.1999 einen
Asylantrag. Vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetschers der persischen Sprache einvernommen, wurde als Fluchtgrund im Wesentlichen angegeben, dass die Asylwerberin zum protestantischen Glauben konvertiert und der ,,Armenian Evangelical Church" angehöre. Aus diesem Grund sei es am 00.00.1999 zu einer Hausdurchsuchung gekommen, wobei eine Bibel sichergestellt worden sei. Daraufhin sei sie verhaftet worden und auch durch Bezahlung von Schmiergeldern freigekommen. Eine Gerichtsverhandlung sei zwar noch nicht anberaumt worden, ihr Anwalt meinte jedoch, dass sie mit einer lebenslangen Haftstrafe zu rechnen hätte. Sie solle den Iran sofort verlassen. Möglicherweise sei sie von einer Freundin verraten worden. Zum Beweis für ihr Vorbringen legte sie ein ,,Certificate of Membership" der Armenian Evangelical Church vor, das bestätigt, dass sie 1995 getauft worden ist.
Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Asylwerberin nicht glaubhaft machen konnte, dass sie tatsächlich konvertiert sei und dass auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass sie im Falle
ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, im Iran einer unmenschlichen Behandlung, oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist im Wesentlichen mit der Begründung berufen, dass es die Behörde unterlassen habe, sich mit der Problematik ihrer Konversion im Iran auseinander zu setzen. Da sie im Iran konvertiert sei, habe sie im Falle ihrer Rückkehr mit einer unmenschlichen Strafe oder der Todesstrafe zu rechnen, da nach
dem islamischen Recht der Abfall vom Islam mit dem Tode zu bestrafen sei. Auch sei ihre Freilassung der Behörde wahrscheinlich gar nicht bekannt geworden, da sie erst durch Bezahlung von Schmiergelder freigekommen sei. Daher sei auch kein Ausreiseverbot erlassen worden.

Anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17.1.2001, zu der ein Vertreter der Erstbehörde entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der berufenden Partei unter Beiziehung eines Dolmetschers der persischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie in den Akt des Unabhängigen Bundesasylsenates, wobei die Erstbehörde lediglich schriftlich die Abweisung der
Berufung beantragte.

Vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat wurde von der berufenden Partei
im Wesentlichen wie bisher vorgebracht und weiter, dass sie den Iran deshalb verlassen habe, da sie zum Christentum übergetreten und obwohl dies vertraulich geschehen, dieser Sachverhalt an die Öffentlichkeit geraten sei und sie deshalb Probleme bekommen habe.
Sie stamme aus einer muslimischen Familie und habe sich mit dieser Religion auseinandergesetzt. Sie habe jedoch viele Einwendungen gegen den Islam insbesondere hinsichtlich der Ungleichbehandlung von Mann und Frau und die Wissenschaftsfeindlichkeit der Religion. Sie fühle sich in ihrer Freiheit eingeschränkt, da sie nicht alles lesen könne, was sie gerne lesen würde. Im Iran sei man dem iranischen Klerus ausgeliefert, es gebe keine freie Meinungsäußerung über theologische Angelegenheiten. Da sie im Iran keine religiöse Erfüllung finden konnte, habe sie sich privat mit dem Christentum auseinander gesetzt, es war ihr jedoch nicht möglich, diese Religion auch nach außen hin zu leben.
Mit dem Christentum sei sie durch einen Professor von ihr, den sie in einer Universitätsbibliothek kennen gelernt habe, in Kontakt gekommen. Dieser habe bemerkt, dass sich die Asylwerberin für philosophische Bücher interessiert habe, im Zuge einer längeren Bekanntschaft habe er sich als Christ zu erkennen gegeben und habe sie in dieser Religion unterwiesen. Sie habe den Professor 1993 kennen gelernt, am 00.00.1995 sei sie getauft worden.
Hinsichtlich christlicher Glaubensinhalte und Riten befragt konnte die Asylwerberin die an sie gerichteten Fragen im Detail beantworten, weiters gab sie eine umfassende und überzeugende Schilderung der Taufzeremonie.
Anlässlich der Taufe habe der Priester ihr gesagt, dass die Konversion mit Schwierigkeiten verbunden sein könne, sie habe daher in der Folge auch keine Kirche mehr besucht. Sie habe nur ihren Eltern gesagt, dass sie getauft worden sei, in Diskussionen habe sie jedoch öfter über das Christentum gesprochen und von einer Freundin direkt darauf angesprochen habe sie zugegeben, dass sie im Herzen
Christin wäre. Sie habe das Christentum auch einmal anlässlich einer Diskussion an der Universität im Religionsunterricht gegenüber dem Religionsprofessor verteidigt, der Unwahrheiten über die Bibel von sich gegeben hätte.
Am 00.00.1999 seien mehrere Zivilisten zum Wohnhaus ihrer Eltern gekommen und hätten das Haus angeblich auf der Suche nach ,,unsittlichen Dingen" durchsucht. Dabei seien seien in ihrem Zimmer eine Bibel, ein Kreuz und zwei Videokassetten christlichen Inhalts gefunden worden. Sie sei daraufhin festgenommen und in das ,,Shahid Ghodousi" Gericht eingeliefert und von einem Mullah verhört worden.
Von diesem sei sie eingehend hinsichtlich ihrer religiösen Gesinnung befragt worden. Vom Mullah direkt befragt gab sie an, dass sie im Herzen Christin wäre.
Daraufhin sei sie eingesperrt, bedroht und misshandelt worden. Man habe ihr auch in den Bauch getreten, sie sei dann im Krankenhaus wieder erwacht wo man ihr mitteilte, dass sie am Blinddarm operiert worden sei. Der Arzt sagte ihr, dass sie großes Glück gehabt hätte. Nach ihrer Entlassung hätte der wohlhabende Vater ihre Flucht organisiert und hiefür eine hohe Summe bezahlt. Sie sei mit Hilfe eines Schleppers mit ihrem Reisepass legal aus dem Iran ausgereist.
Sie sei über Frankreich nach Wien gekommen und habe in Wien mehrere Iraner getroffen, die der Bahai-Religion angehörten. Sie habe sich in Wien mit dieser Religion befasst und auch mehrere Bücher gelesen. Sie sei von dem Glaubensinhalten dieser Religion sehr überzeugt und würde daher nunmehr dieser Religion angehören.
Zum Beweis für dieses Vorbringen wurde ein Mitglied der Bahai-Religion einvernommen, der sich um die Unterweisung der Asylwerberin in Österreich bemüht hat. Der glaubwürdige Zeuge zeigte sich vom Engagement der Asylwerberin beeindruckt und gab sich im Wesentlichen davon überzeugt, dass die Asylwerberin tatsächlich innerlich die Bahai-Religion angenommen hat. Zu einer Registrierung
als Bahai sei es nicht gekommen, da die Leitung der Religionsgemeinschaft diesbezüglich bei Iranern sehr zurückhaltend agiere, so lange daraus Probleme für Angehörige im Iran entstehen könnten.
Die Asylwerberin hat in Österreich einen Antrag auf Ausreise in die USA gestellt, der abgelehnt worden ist. Sie habe diesen Antrag auf Anregung ihres Schleppers und auf Anregung von iranischen Armeniern gestellt, sie kenne in Amerika jedoch niemanden.

II. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:
1. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheindungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1 Zur Person:
Die berufende Partei ist iranische Staatsangehörige, gehört der persischen Volksgruppe an, ist nicht muslimischen Bekenntnisses, war zuletzt im Heimatstaat in Teheran wohnhaft und vor ihrer Flucht insofern konkreten individuellen Verfolgung durch iranische staatliche Behörden ausgesetzt, als sie wegen ihrer Konversion zum
christlichen Glauben verhaftet, verhört und schwer misshandelt wurde. Der Asylwerberin droht im Iran wegen ihrer Konversion ein Gerichtsverfahren, das im Falle eines Schuldspruches auch mit dem Ausspruch der Todesstrafe enden kann.
Die Asylwerberin hat sich in Österreich intensiv mit der Bahai-Religion auseinander gesetzt, eine Registrierung in dieser Glaubensgemeinschaft ist bislang nicht erfolgt. Der zuletzt genannte Sachverhalt ist iranischen staatlichen Behörden nicht zur Kenntnis gelangt.
Die Asylwerberin hat ihren Heimatstaat wegen staatlicher Verfolgung aufgrund ihrer Konversion sohin wegen ihres religiösen Bekenntnisses verlassen.
1.2. Zum Herkunftsstaat:
Festgestellt wird, dass die Konversion vom Islam zum Christentum (oder einer anderen Religion) im Iran als Apostasie (,,Abfall vom Glauben") angesehen und mit schwerster Bestrafung sanktioniert wird. Nach islamischen Verständnis stellt Apostasie einen hochverratsähnlichen Angriff auf den Staat und das Gesellschaftssystem dar, der in der Regel mit der Todesstrafe bedroht ist. Die zu erwartenden Sanktionen erstrecken sich von beruflichen Behinderungen, Mordanschlägen bishin zur Gefahr einer Verurteilung zu langen Freiheitsstrafe oder gar zur Todesstrafe.

Von Amnestie International sind mehrere Fälle von staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen Konvertierten der evangelischen Kirche dokumentiert (dazu Anfragebeantwortung von Amnestie International vom 2.2.1999, Zl. MDE 13/98.196).
Iranische Gerichte haben zahlreiche Urteile gefällt, nach denen die Bahai als Mitglieder einer ,,irregeleiteten Sekte", als ,,Ungläubige" oder als ,,Apostaten" bezeichnet werden. Gegen Mitglieder der Bahai-Religion wurden in zahlreichen Urteilen hohe Strafen und auch die Todesstrafe verhängt (dazu Amnestie International Asyl-Info 5/1999).

2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft der berufenden Partei stützen sich auf den im Asylverfahren vorgelegten Urkunden, nämlich auf den iranischen Personalausweis, an dessen Echtheit kein Zweifel besteht sowie auf die Bestätigung der armenisch evangelischen Kirche vom 00.00.1995, die ebenfalls als echt
anzusehen ist.
Die entscheidungswesentlichen Feststellungen zu den Fluchtgründen stützen sich auf die glaubwürdigen Aussagen der berufenden Partei anlässlich ihrer Einvernahmen vor der Erstbehörde und vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat sowie auf die Ausführungen in der Berufung und in allenfalls vorgelegten Schriftsätzen.
Die Angaben der berufenden Partei zur Situation vor ihrer Flucht sind in sich stimmig, weisen keine gravierenden Widersprüche auf und sind zudem vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Situation im Herkunftstaat hinsichtlich der Verfolgung wegen des Abfalls vom muslimischen Glauben plausibel. Es besteht daher kein Grund an den Angaben zu zweifeln. Die Asylwerberin hat anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung einen äußerst glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und hat die an sie gerichteten Fragen hinsichtlich ihrer Religion, ihres religiösen Umfeldes, ihrer Taufe, Festnahme und dem folgenden Verhör sowie den erlittenen Misshandlungen und ihre Flucht eindrucksvoll geschildert. Die Asylwerberin hat im Rahmen der Einvernahme mehrfach starke emotionale Regungen gezeigt und zwar bei Episoden, in denen emotionale Ausbrüche nicht automatisch und daher auch nicht als einstudiert zu erwarten sind. Beispielsweise wird auf die starke
emotionale Regung bei der Schilderung der Durchsuchung ihres Zimmers
und dem zu Boden werfen der Bücher verwiesen. Die Asylwerberin hat einen geraden und aufrechten Eindruck vermittelt, ihr bemerkenswertes Verhalten anlässlich der Einvernahme durch den Mullah erscheint im Hinblick auf ihre Persönlichkeitsstruktur durchaus glaubwürdig.
Das von der Erstbehörde zum Nachweis ihrer Unglaubwürdigkeit herangezogene Schreiben vom 26.6.1999 wird im Hinblick auf die Angaben des ständig mit Asylsachen befassten gerichtlich beeideten, iranisch-stämmigen Dolmetschers als nicht geeignet angesehen, die behauptete Konversion der Asylwerberin als unglaubwürdig zu erschüttern. Das genannte Schreiben liegt lediglich in Fotokopie vor und die Authentizität und Echtheit dieser Urkunde erscheint zumindestens fraglich. Die Asylwerberin hat auch zu Recht dargetan, dass im Hinblick auf die Bedrohungssituation iranischer Christen keine Kirche Sachverhalte bestätigen wird, die zu einer Gefährdung von Gläubigen und Konvertierten führen könnte.
Festzuhalten ist auch, dass der Asylwerberin der Reisepass geraumer Zeit vor ihrer Verfolgung durch staatliche Behörden und ihre Flucht ausgestellt wurde und dass ihre Ausreise offensichtlich auch durch Bezahlung von Schmiergeldern ermöglicht wurde. Da gegen sie infolge ihres Klinikaufenthaltes und ihrer Rekonvaleszenz noch kein offizielles Verfahren eingeleitet worden ist, ist es sohin durchaus denkbar, dass sie ohne Probleme den Iran über den Teheraner Flughafen verlassen konnte.
Aufgrund der durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung mit der eingehenden Befragung der Asylwerberin besteht sohin kein Grund an ihren Angaben im Zusammenhang mit der Konversion zu zweifeln. Ob sie nunmehr tatsächlich als Bahai anzusehen ist, bleibe dahingestellt und ist dies im gegenständlichen Verfahren auch nicht entscheidungsrelevant, da es sich hiebei
allenfalls um einen nicht nach außen in Erscheinung getretenen inneren Vorgang handelt, aus dem der Asylwerberin keine Verfolgungsgefahr erwachsen kann, da dieser iranischen Behörden nicht zur Kenntnis gelangt ist.
2.2. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die dem Unabhängigen Bundesasylsenat vorliegenden Länderdokumentation, sowie auf die in der Sachverhaltsfeststellung genannten Dokumente. Die genannten Dokumente stammen von seriösen und ständig mit Flüchtlingssachen befassten Institutionen an deren Aussagekraft und Wahrhaftigkeit kein Zweifel besteht.
2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es
kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Die Verfolgungsgefahr
muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Die
Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu
befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten
Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein.
3.3. In ihrem Asylantrag hat die berufende Partei ihrem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung behauptet indem sie vorbrachte, dass sie wegen ihrer Konversion und in der Folge wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer christlichen Gemeinschaft verhaftet,
verhört und schwer misshandelt wurde. Es steht sohin fest, dass der Asylwerberin Verfolgung aus Gründen ihrer religiösen Gesinnung droht und auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegt.
3.4. Gemäß § 12 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass N. H. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

SW: Religion, Konversion
Dokumentnummer
UBAST/20010426/216/984/0/VII/43/00/00


1 Der Einfachheit halber habe ich im Folgenden die eigentlich korrekte Selbstbezeichnung ,,Bahá′í" bzw. deren Ableitungen durch ,,Baha´i" ersetzt.

2 Hugo Schwendenwein, Österreichisches Staatskirchenrecht (Essen 1992) S. 2

3 Lt. Britannica Yearbook von 1997, in: Anja M. Dustdar, Die Bahá´í-Religionsgemeinschaft Österreich, in: Österreichisches Archiv für Recht und Religion, Statuten der Bahá´i-Religionsgemeinschaft Österreich (Freistadt 1999) S. 501

4 Nationaler Geistiger Rat der Baha´i der Schweiz in:
<http://www.bahai.ch/deutsch/fait/fait001A.html> (Bern 2002) bearbeitet am 3. 12. 2002

5 lt. Telefonischer Auskunft an den selben, an den auch Juden, Christen und Moslems glauben.

6 Isabel Schayani (Hg.), Christoph Bürgel, Iran im 19. Jahrhundert und die Entstehung der Baha´i-Religion (Hildesheim 1998) S. 27f.

7 Aus diesem Grund setzten sich diverse Baha´i - Organisationen mehrmals für eine intensivere Durchsetzung des Esperanto ein.

8 Reinhard Kohlhofer in:
<http://www.religionsfreiheit.at/kohlhofer1.htm> (Wien 1997) bearbeitet am 22. 12. 2002

9 o. N. in:
<http://www.sekten.at/sekten_in_oesterreich.html> (o. O. o. D.) bearbeitet am 26. 12. 2002

10 Vgl. auch Herbert Kalb, in: ÖAKR 1992 S. 351ff.

11 Dem gegenüber stand der § 3 des Vereinsgesetzes, der die Bildung einer Religionsgesellschaft als Verein ausschloß. Viele Juristen vertraten jedoch die Rechtsauffassung, daß durch die Nichtanwendung des § 3 lit. a) des Vereinsgesetzes dieser obsolet geworden sei. De jure konnten also Religionsgemeinschaften, die nicht gesetzlich anerkannt waren, keine Rechtspersönlichkeit erwerben, sondern ausschließlich ,,Unterstützungsvereine".

12 Augsburger Bekenntnis

13 Helvetisches Bekenntnis

14 Besser bekannt als die ,,Mormonen"

15 Anna Strobl in:
<http://www.furche.at/fu2001/fu36-01/09.htm> (Wien o. D.) bearbeitet am 29.12. 2002

,,Der rechtliche Status der Muslime in Österreich ist europaweit einmalig. Einzig in Österreich ist der Islam als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt. [... ] Durch das ,,Islamgesetz" von 1912 wurde diese Anerkennung bekräftigt und in einigen Einzelheiten erweitert. Dieses Islamgesetz stellt die Grundlage auch für die heutige rechtliche Situation der Muslime als ,,Körperschaft des öffentlichen Rechts" dar."

16 Bes.: Freie Christengemeinde

17 Seit 10. Dezember 1998

18 Vgl. auch IX. I. Anhang: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, 19. Bundesgesetz: Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften

19 Entspricht nach der letzten durchgeführten Volkszählung von 2001 in etwa 16. 000 Personen

20 Anfang Jänner 2001 kritisierte die amerikanische Außenministerin Albright die staatlichen Sektenstellen in Frankreich, Belgien und Österreich, da ,,der überwiegende Teil der religiösen Gruppen auf den Regierungslisten legitime religiöse Bekenntnisse sind."

21 Nach Auskunft des für diese Thematik leitenden Beamten im zuständigen Bundesministerium befinden sich zur Zeit (Stand Dezember 2002) über 20 Anträge auf Anerkennung als staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft.

22 Nach einem diesbezüglichen anhängigen Verfahren wird im Justizministerium über eine Lockerung diskutiert. (Stand 1997)

23 VfGH 16. 3. 1995, B 2693/94., in: Österreichisches Archiv für Recht und Religion, Statuten der Bahá´i-Religionsgemeinschaft Österreich (Freistadt 1999) S. 508

24 Ebenda S. 509

25 Archiv für Recht und Religion, Statuten S. 509f.

26 Aufzeichnungen zufolge lebten die ersten Baha´i-Anhänger bereits 1909 im Kronland Böhmen.

Vgl. auch: IX. II. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse/Bescheide

28 Offizielle englische Übersetzung der Verfassung der Islamischen Republik Iran vom 15.11.1979 (veröffentlicht durch ,,Islamic Propagation Organization", Teheran/Iran) in: Deutsches Auswärtiges Amt, Fünfter Bericht der Bundesregierung über ihre Menschenrechtspolitik in den auswärtigen Beziehungen (Berlin 2000) S. 302ff.

29 Auswärtiges Amt, Bericht Menschenrechtspolitik S. 305

30 Ebd. S. 305

31 lt. Telefonischer Auskunft der deutschen Baha´i - Gemeinde.

32 Auswärtiges Amt, Bericht Menschenrechtspolitik S. 309

33 Republik Österreich, Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich. 19. Bundesgesetz: Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (NR: GP XX RV 938 AB 1013 S. 102. BR: AB 5596 S. 634.)

S. 485-487

34 Bundeskanzleramt der Republik Österreich (Rechtsinformationssystem) in:
<http://www.ris.bka.gv.at/gesamtabfrage/>[...] (Wien o. D.) bearbeitet am 28. 12. 2002

Kommentare

1 Kommentare - Kommentar schreiben

Christoph Kaiser

Baha'i-Propaganda bleibt Propaganda. Ich habe verzweifelt versucht, in dieser arbeit einen einzigen Absatz zu finden, der nicht die pure Bah'i-Propaganda ist. Auch wenn die Baha'i das dauenrnd und ermüdend lang herausschreien: Sie sind eine kleine unebdeutende Sekte weltweit. Wenn es auch in jedem Land der Welt einen Baha'i gäbe, wäre die Sekte immer noch kelin und z.B. der Islam doch deutlich größer und bedeutender, das Judentum, der Buddhismus und sogar der Hinduismus, der doch in viel weniger Ländern existiert. Zudem sind die Aussagen der Baha'i einfach falsch: Jesus spielt theologisch nicht die gleiche Rolle in der ihn verehrenden Religion wie Mohammed oder Mose (Jeus ist Glaubensinhalt des Christentums, Mohammed nur Verkünder des Glaubensinhaltes, nämlich des Korans), Buddha auch nicht und daher kann Baha'ullah nicht all deren Nachfolger sein. Die Baha'i sind durchaus intolerant. So bezeichnen sie die Lehre der Christen von der Dreifaltigkeit in gut muslimischer Tradition schlicht als falsch und wiederholen den islamischen Vorwurf, die Christen seien Polytheisten. Das hat mit "alles gleich gelten lassen" nichts zu tun. Insgesamt ist also diese Arbeit entweder eine reine ungekennzeichnete Propagandaschrift eines Baha'i, der sich nicht öffentlich dazu bekennt (wie leider in Internetforen ec fast immer üblich, siehe den Baha'i-Threat im Theologie-Forum von http://www.forum.skultaim.de/, wo eine Reihe Baha'i sehr deutlich wurden, wie weit die Toleranz ihrer Sekte geht), oder sie kaut einfach unreflektiert alles wider, was in Baha'i-Organen als Wahheit verbreitet wird. Mit Wissenschaft hat so etwas nichts, aber auch gar nichts zu tun. Die Arbeit verdient aus wissenschaftlicher Sicht eine glatte Ungenügend.

22.05.2006 16:35:49

Kommentar schreiben

Ihr Kommentar wird vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft

Statistik

Dieses Diagramm zeigt die Besucher dieser Textvorschau (nicht die Verkäufe).

Gesamte Abrufe:

Einbetten

Kopieren Sie den folgenden Code, um die Flashansicht dieses Textes in Blogs oder Websites einzubetten.

Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:

DOI

Ein DOI (Digital Object Identifier) ist eine Art ISBN für Texte im Internet, der garantiert, dass ein Text auch nach einer Änderung der Internet-Adresse immer gefunden werden kann. Unter http://www.doi.org/ können Sie nach DOIs recherchieren.

GRIN Newsfeed

Lade Inhalt...