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Seminararbeit, 2001, 20 Seiten
Autor: Christian Wolf
Fach: Jura - Anderes
Details
Institution/Hochschule: Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg
Tags: Verbot, Organhandels, Seminar
Jahr: 2001
Seiten: 20
Note: 13 Punkte
Sprache: Deutsch
ISBN (E-Book): 978-3-640-04610-2
Dateigröße: 84 KB
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Volltext (computergeneriert)
Christian Wolf
Aktuelle Fragen des Medizinstrafrechts
Das Verbot des Organhandels
Seminar
im Sommersemester 2001
bei Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf
17.-18. August 2001
Universität Würzburg
Die Arbeit wurde mit 13 Punkten bewertet.
- 2 -
Gliederung
A.
Einleitung 4
1. Zur Aktualität des Themas: Beispiele 4
2. Allgemeine Bemerkungen zu Entwicklung und Stand in der Transplantationsmedizin 5
B.
Das Verbot des Organhandels 6
1. Das Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen -
Transplantationsgesetz (TPG) vom 5.11. 1997 6
a) Regelungsbereiche des TPG 7
b)
Internationale und supranationale Beschlüsse zur Ächtung des Organhandels 8
2. Verbotsregelungen und Strafvorschriften des TPG für Organhandel 9
a) Organe im Sinne des TPG 9
b)
Handeltreiben im Sinne des TPG 10
c) Heilbehandlung und ihre Abgrenzung 10
d)
Die Entgeltklausel 11
3. Die geschützten Rechtsgüter 12
4. Die Tathandlungen 14
a) Der Spender als Organhändler 14
b)
Probleme der Lebendspende: Eingrenzung des Personenkreises 14
c) Strafnormen für Ärzte 16
d)
Der Organempfänger und Organhandel 17
C.
Zusammenfassung 18
- 3 -
Literaturverzeichnis
Jarass, Hans / Pieroth, Bodo
Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland. Kommentar. 5. Auflage,
München 2000
Zitiert: Jarass/Pieroth GG
Kühl, Kristian
Strafrecht Allgemeiner Teil, 3. Auflage
München, 2000
Lackner, Karl / Kühl, Kristian
Strafgesetzbuch mit Erläuterungen.
23. Auflage, München 1999
Zitiert: Lackner/Kühl
Pieroth, Bodo / Schlink, Bernhard
Grundrechte Staatsrecht II, 15.
Auflage, Heidelberg 1999
Zitiert: Pieroth/Schlink
Pschyrembel, Willibald u.a.
Pschyrembel Klinisches Wörterbuch,
258. Auflage, Berlin 1998
Zitiert: Pschyrembel
Roxin, Claus / Schroth, Ulrich
Medizinstrafrecht. Im Spannungsfeld
von Medizin, Ethik und Strafrecht.
2. Auflage, Stuttgart 2001
Zitiert: Roxin/Schroth
Roxin, Claus
Strafrecht Allgemeiner Teil, Band I
3. Auflage München 1997
Zitiert: Roxin AT
Schroth, Ulrich
Die strafrechtlichen Tatbestände des
Transplantationsgesetzes, in JZ 1997,
1149 ff.
Wessels/Hettinger
Strafrecht Besonderer Teil / 1
24. Auflage, Heidelberg 2000
- 4 -
A.
Einleitung
Der deutsche Gesetzgeber hat 1997 mit dem Gesetz über die Spende, Entnahme
und Übertragung von Organen Transplantationsgesetz (TPG)1 ein grundlegendes
Regelwerk für die Transplantationsmedizin geschaffen.
Dies geschah vor dem Hintergrund eines stetigen Fortschritts in diesem Zweig der
Humanmedizin, der mit wachsendem Misstrauen und zunehmender Verunsicherung
in der Bevölkerung einherging. Einerseits konnte sich die Transplantation von
Organen und Gewebe in den letzten 25 Jahren zum Standard der medizinischen
Versorgung 2 entwickeln. Durch Einsatz neuer Immunsuppressiva konnten
Abstoßfunktionen des Immunsystems gegen das Implantat verringert und damit die
Dauer seiner Funktionsfähigkeit wesentlich erhöht werden. Immer mehr chronisch
und akut erkrankten Menschen konnte die Transplantationsmedizin Heilung oder
Besserung und Linderung des Leidens verschaffen. Andererseits ging die
Spendebereitschaft in der Bevölkerung Anfang der neunziger Jahre in Deutschland
stark zurück, was zu einem Anwachsen von Wartelisten infolge eines Mangels an
verfügbaren Organen führte.
Die negative Reaktion der Bevölkerung wurde auch in Zusammenhang mit Berichten
in den Medien über Organhandel und Transplantationstourismus gesehen. Der
Gesetzgeber hat mit dem Transplantationsgesetz einen spezialgesetzlichen
Straftatbestand für Organhandel geschaffen. Diesen aufzuzeigen und zur Diskussion
zu stellen ist Aufgabe dieser Arbeit.
1.
Zur Aktualität des Themas: Beispiele
In den letzten Jahren haben Meldungen in den Medien für Aufmerksamkeit gesorgt,
in denen über spektakuläre Fälle von Organhandel, bzw. dessen Anbahnung,
berichtet wurde. So hatte ein US-Bürger nach einer Meldung der Nachrichtenagentur
AP eine seiner Nieren für einen Mindestpreis von 25.000 US-Dollar (45.700 Mark)
1 BGBl. I 1997, 2631 ff.
2
BT-Drucksache
13/4355 Entwurf eines Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen
(Transplantationsgesetz), Gesetzentwurf von CDU/CSU, SPD und FDP, vom 16.04. 1996
- 5 -
beim Internetauktionshaus eBay offeriert. Als eBay das Angebot aus dem Netz
nahm, lag das letzte Gebot bei 5,7 Millionen US-Dollar (10,4 Millionen Mark)3 .
In Deutschland unterlag ein Mann aus Niedersachsen im Prozess gegen seine
Krankenkasse. Der Mann hatte sich in Bombay von einem Lebendspender eine
Niere gegen Zahlung eines Entgeldes übertragen lassen. Die Kosten für die
Operation in Höhe von 60.000 Mark wollte er von seiner Krankenkasse
zurückerstattet bekommen. Das Bundessozialgericht in Kassel verneinte einen
Erstattungsanspruch, da es in dem Vorgang einen Organhandel sah, der gegen die
Menschenwürde aus Art 1 I GG und die Guten Sitten verstoße.4
In Deutschland warten derzeit 13.000 Patienten auf ein Spenderorgan5. Zur Deckung
eines Mindestbedarfes für Schwerkranke wird für Deutschland im Jahr 2000 eine
Zahl von 7.300 Organen, darunter Niere, Herz, Leber, Lunge und
Bauchspeicheldrüse, genannt. Tatsächlich konnten aber nach Angaben des
Arbeitskreises Organspende im Jahre 2000 insgesamt nur 3819 Transplantationen
vorgenommen werden. Diese Daten zeigen die große Nachfrage nach geeigneten
Spenderorganen.
Befürchtungen angesichts eines ansteigenden Mangels geeigneter Spenderorgane
könnte sich ein illegaler internationaler Organmarkt und -handel entwickeln, haben zu
Entschließungen internationaler und supranationaler Gremien geführt, welche
Organhandel ächteten und die Mitgliedsstaaten aufforderten, entsprechende
Straftatbestände zu schaffen6. In Deutschland hat der Deutsche Bundestag am
25.06. 1997 das Transplantationsgesetz verabschiedet, das den Handel mit Organen
verbietet und unter Strafe stellt.
2.
Allgemeine Bemerkungen zu Entwicklung und Stand in der
Transplantationsmedizin
3 Meldung der Nachrichtenagentur
AP
vom 03.09.1999; Laut eBay handelt es sich nicht um einen Einzelfall.
4 BSG, 1 RK 25/95, Meldung aus
FAZ
vom 16. 04. 1997. Die Entscheidung des
BSG
erfolgte also
vor
Inkrafttreten des Transplantationsgesetzes.
5 Daten aus der Pressemitteilung der
Bundesministerin für Gesundheit
, Nr. 52, 11.07.2000
6 Zu nennen sind hier die Entschließung (78) 29 des
Europarates
vom 11.5. 1978, die 25 Leitsätze der
Weltgesundheitsorganisation
(WHO) vom 13.5. 1991, sowie das Abkommen des
Europarates
: Übereinkommen
zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und
Medizin: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin vom 4.April 1997. Im Einzelnen dazu unter
B.1.b.
- 6 -
Die Übertragung von Organen und Gewebeteilen gehört in den meisten Ländern mit
einem hoch entwickelten Gesundheitssystem mittlerweile zur Standardversorgung.
Unter dem Begriff "Transplantation" wird die Übertrag von Organen und Gewebe auf
ein anderes Individuum zu therapeutischen Zwecken verstanden.7 Für eine
Transplantation kommen Nieren, Herz, Lunge, Bauchspeicheldrüse (Pankreas) und
Leber in Betracht, ferner noch Augenhornhäute.
Die Transplantationsmedizin hat in den letzten Jahren enorme wissenschaftliche
Fortschritte gemacht, unter anderem durch die Entwicklung neuer Medikamente,
welche die Abstoßreaktionen des Immunsystems gegen das implantierte Organ
wirksamer und nebenwirkungsärmer unterdrücken (Immunsuppressiva). Damit
konnte auch die Lebensdauer von Transplantaten in den letzten Jahren stetig erhöht
werden. In Deutschland wurden seit der ersten Nierentransplantation 1963 mehr als
60.000 Organe übertragen8.
In Deutschland stehen jedoch wie oben bereits angeführt nach Berechnungen des
Arbeitskreis Organspende einem Mindestbedarf von 7.300 Organen pro Jahr nur fast
die Hälfte tatsächlich zur Verfügung. Dies hat zur Bildung von Wartelisten geführt.
Die Warteliste für Nieren steigt seit Jahren kontinuierlich an. In den letzten sechs
Jahren mussten 1.996 Herzpatienten und 1.017 Leberpatienten wegen ihres
schlechten Allgemeinzustandes von der Warteliste genommen werden, einige
verstarben zwischenzeitlich.
Die Bundesregierung hat auf der Grundlage des Transplantationsgesetzes über das
Bundesgesundheitsministerium, die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
in Zusammenarbeit mit Initiativen und Verbänden eine breite Werbe- und
Informationskampagne zum Thema Organspende9 gestartet.
B.
Das Verbot des Organhandels
1.
Das Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen -
Transplantationsgesetz (TPG) vom 5.11. 1997
Das Transplantationsgesetz wurde am 25. Juni 1997 vom Deutschen Bundestag
verabschiedet. Die Kompetenz hierzu ergibt sich aus Art 74 I Nr. 26 GG, für die
strafrechtliche Sanktionierung des Organhandels auch aus Art 74 I Nr. 1 GG im
7
Pschyrembel,
"Transplantation", Seite 1591
8 Quelle:
Deutsche Stiftung Organspende
(DSO), Internet. Die DSO ist Koordinierungsstelle im Sinne des TPG
- 7 -
Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung. Der Bundesrat stimmte am 26.
September 1997 zu. Im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde das Regelwerk am
5.11.1997, in Kraft trat es zum 1.12.1997. Grundlage des Transplantationsgesetzes
war ein gemeinsamer Gesetzentwurf der CDU/CSU, SPD und FDP
Bundestagsfraktionen.
Das Transplantationsgesetz beendete eine Zeit latenter Rechtsunsicherheit im
Bundesgebiet, da bislang spezialgesetzliche Regelungen fehlten.
Bis zum Inkrafttreten des TPG galten die allgemeinen Rechtsgrundsätze, hinzu kam
ein Transplantationskodex der deutschen Transplantationszentren in Form einer
Zusammenfassung der wichtigsten ethischen, medizinischen und juristischen
Grundlagen. In diesem Kodex befand sich auch eine ausdrückliche Ablehnung
jeglicher Kommerzialisierung der Organspende10.
Für den Bereich der ehemaligen DDR galten nach den Bestimmungen des
Einigungsvertrages die DDR-Normen als Landesrecht unter Vorbehalt der
Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz weiter, wurden jedoch wegen
verfassungsrechtlicher Bedenken nicht mehr angewandt.
a)
Regelungsbereiche des TPG
Das Transplantationsgesetz regelt im zweiten Abschnitt in den §§ 3-7 die
Organentnahme bei Toten (postmortale Explantation), darin auch die Frage der
Feststellung des Todes und des Zustimmungsverfahrens durch Angehörige. Im
dritten Abschnitt wird in § 8 die Lebendspende und ihre Voraussetzungen geregelt,
sowie im einzelnen das Verfahren für Organübertragungen (§§ 9 -12 ), ferner
ärztliche Richtlinien über den Stand der Wissenschaft, Meldeverfahren, Fristen und
Fragen des Datenschutzes (§§ 13-16) und letztlich im sechsten und siebten
Abschnitt Tatbestand (§ 17) und Rechtsfolge eines Organhandels (§ 18), sowie
weitere Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder.
In seinen Schluss- und Änderungsbestimmungen fügt das Transplantationsgesetz
dem Strafgesetzbuch in § 5 (Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter) eine
9 vgl. "Schenken sie Leben" der
BZgA
, "Künstler für Organspende" des
Arbeitskreis Organspende
.
10 Vgl.
BT
-Drucksache 13/4355
- 8 -
neue Nummer 15 ein. Somit umfasst das deutsche Strafrecht unabhängig vom Recht
des Tatortes auch Organhandel i.S.d. § 18 TPG im Ausland. Damit soll das Interesse
der Bundesrepublik Deutschland berührender internationaler Organhandel,
insbesondere im Bereich der Vermittlungstätigkeiten, erfasst werden11.
Ziel des Transplantationsgesetzes soll die "zivil und strafrechtliche Absicherung der
Organspende und Organentnahme zum Zweck der Übertragung auf andere
Menschen" (BT-Drucksache 13/4355), die gesundheitsrechtliche Absicherung der
Organtransplantation "sowie das strafbewehrte Verbot des Organhandels" (ebd.)
sein. Ferner soll ein klarer rechtlicher Handlungsrahmen geschaffen werden, der
Rechtsunsicherheiten ausräumt und dem Rückgang der Zahl von Organspenden
entgegenwirkt.
b)
Internationale und supranationale Beschlüsse zur Ächtung des
Organhandels
Angesichts breiter Verelendung der Bevölkerung in Drittweltstaaten soll es einen
Organmarkt in Ländern wie Ägypten, Indien und Irak bereits geben. Um
wirtschaftliche Not zu lindern böten Menschen ihre Organe Käufern aus
Wohlstandstaaten zum Kauf an, große Beträge des Kaufpreises blieben bei
Organhändlern12. Aus Sorge vor einem internationalen Organhandel und
Organmarkt, einhergehend mit der Ausnutzung von Notlagen wirtschaftlicher Art bei
Spendern und lebensbedrohlicher Art bei erkrankten Menschen, haben sich auch
internationale Staatenorganisationen mit dem Thema befasst.
Der Europarat forderte, dass Teile des menschlichen Körpers nicht zur Erzielung
eines finanziellen Gewinns verwendet werden dürfen13. Die Überlassung
menschlicher Körpersubstanzen zwecks Übertragung auf einen anderen Menschen
müsse kostenlos erfolgen14. Forderungen nach einer Pönalisierung des
Organhandels als internationales Anliegen findet sich bei der
11
Lackner/Kühl
§ 5 Rn. 3
12
König
, Das strafbewehrte Verbot des Organhandels, in
Roxin/Schroth
, S. 266, dort unter Fn. 8 m.w.N.,
verwiesen wird auch auf die
BSG
-Entscheidung, zitiert unter Fn. 4
13 Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung
von Biologie und Medizin - Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin vom 4. April 1997
14 Entschließung des
Europarates
(78) 29 vom 11.5. 1978
- 9 -
Weltgesundheitsorganisation (WHO)15. Sie fordert ein Verbot jeglicher Bezahlung für
menschliche Organe oder deren Vermittlung. Das Europäische Parlament forderte
1993, den gewinnorientierten Handel mit Transplantaten in der Europäischen
Gemeinschaft zu verbieten16. Vor dem Inkrafttreten des TPG in der Bundesrepublik
Deutschland existierten bereits in Großbritannien, Italien und Dänemark
spezialgesetzliche Organhandelverbote.
Das Transplantationsgesetz mit dem strafbewehrten Organhandelverbot soll auch im
Kontext europäischer Rechtsangleichung gesehen werden17.
2.
Verbotsregelungen und Strafvorschriften des TPG für Organhandel
Verboten ist gemäß § 17 TPG mit Organen, die einer Heilbehandlung zu dienen
bestimmt sind, Handel zu treiben. In Nummern 1 und 2 folgen Ausnahmen für
Arzneimittel, die aus Organteilen hergestellt werden, sowie für angemessene
Entgeltzahlungen, die für Vermittlung, Entnahme, Übertragung, Konservierung, etc
entstehen.
Verstöße gegen das Verbot werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft (§ 18 I ), im Falle gewerbsmäßigem Handeln liegt die
Freiheitsstrafe zwischen einem und fünf Jahren (§ 18 II ). Der Versuch ist mit Strafe
belegt (§ 18 III). Für Spender und Empfänger kann das Gericht im Falle eines
Organhandels von einer Bestrafung absehen oder die Strafe nach § 49 II StGB
mildern. (§ 18 IV)
a)
Organe im Sinne des TPG
Organe im Sinne des Transplantationsgesetzes sind gemäß der Legaldefinition in § 1
I TPG menschliche Organe, Organteile oder Gewebe. In der Medizin werden unter
Organen aus Zellen und Gewebe zusammengesetzte Teile des Körpers verstanden,
die eine Einheit mit bestimmten Funktionen bilden18. In § 1 Absatz 2 wird jedoch
gleich eingeschränkt, dass Blut und Knochenmark, sowie fetale und embryonale
15 siehe Fn. 6
16
BR
-Drucksache 117/95
17
BT
-Drucksache 13/4355
18
Pschyrembel
, "Organe", Seite 1161
-
10 -
Organe und Gewebe nicht unter den Organbegriff des Transplanta tionsgesetzes
fallen. Sie sind somit auch kein taugliches Tatobjekt für Organhandel.
Blutspende gegen Geld wird somit strafrechtlich nicht erfasst, genauso ist eine
Lebendspende von Knochenmark an Fremde legal. Dies erklärt sich insbesondere
aus der Schutzrichtung des Organhandelverbotes, welches unter anderem die
Gesundheit der Spender von nichtregenerierbaren Organen schützen will.
b)
Handeltreiben im Sinne des TPG
Der Begriff des Handeltreibens wurde aus dem Betäubungsmittelgesetz
übernommen. Unter Handeltreiben wird jede eigennützige, auf Güterumsatz
gerichtete Tätigkeit verstanden, selbst wenn es sich um eine gelegentliche, einmalige
oder vermittelnde Tätigkeit handelt. Es ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeit von
Erfolg gekennzeichnet ist. Alleine Anbahnung, bzw. Abschluss eines
schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft über Organe oder Organteile ist bereits auf
einen Umsatz gerichtet und damit vollendetes Delikt19.
Schroth
wirft hier allerdings
die berechtigte Frage auf, wie angesichts dieses frühen Vollendungsdeliktes eine
Versuchsstrafbarkeit aussehen könnte und welchen Sinn die Versuchsstrafbarkeit
des Organhandels in § 18 III TPG mache 20.
Ansonsten soll der Erwerb für den Eigenbedarf im Gegensatz zum BtMG straflos
bleiben. Der Gesetzgeber will damit der notstandsähnlichen Lage für die
Transplantatsempfängers Rechnung tragen, welche sich in einer lebensbedrohlichen
Situation befinden21.
c)
Heilbehandlung und ihre Abgrenzung
Das Organhandelverbot gilt nur für Organe, die einer Heilbehandlung zu dienen
bestimmt sind. Die Rechtslehre sieht die Heilbehandlung als Maßnahme zur
Wiederherstellung oder Erhaltung des körperlichen Wohls 22. Dies ist nach dem
19
BT
-Drucksache 13/4355
20
Schroth
, Die strafrechtlichen Grenzen der Lebendspende" in Roxin/Schroth, S. 252
21
BT
-Drucksache 13/4355
22 vgl. Wessels/Hettinger BT/1 Rn.326
-
11 -
Gesetzentwurf23 gegeben, wenn ein Organ auf einen anderen Menschen zu
Heilzwecken übertragen wird.
Ausgenommen vom Organhandelverbot ist jedoch der Handel mit menschlichen
Organen zur Herstellung von genehmigten und zugelassenen Arzneimittel. Der
Gesetzentwurf nennt hier Präparate aus harter Hirnhaut, Augenhornhaut,
Oberflächenhaut und Knochenpräparate. Diese sogenannte Arzneimittelklausel soll
die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimittel und Therapeutika sicherstellen, die
sonst unter das Handelsverbot fielen24. Gemäß dem Arzneimittelgesetz unterfallen
alle aus menschlichen Körperteilen gewonnene Therapeutika dem
Arzneimittelbegriff, mit Ausnahme der in §2 III Nr 8 aufgeführten Organen, die jetzt
dem TPG Handelsverbot unterfallen.
Ausgenommen vom Handelsverbot sind ferner auch für Forschungszwecke
bestimmte Organe oder Organteile.
Wie diese Ausnahmebestimmungen für Arzneimittel, Forschungsvorhaben und
Kosmetikverarbeitung mit dem radikalen Handelsverbot mit Organen, die einer
Heilbehandlung zu dienen bestimmt und damit geeignet sind, Leben zu retten oder
Krankheiten zu heilen, in Einklang zu bringen sind fragt
König
zurecht
d)
Die Entgeltklausel
In Zusammenhang mit der Organtransplantation stehen zahlreiche hauptberufliche
Tätigkeiten. Zu nennen sind die Ärzte, Laboranten, Krankenpflegerinnen und
pfleger, Krankenhausverwaltung, die Bediensteten der Vermittlungs- und
Koordinationsstellen. Sie alle erhalten für ihre Tätigkeiten ein Gehalt oder Honorar,
was jedoch als eigennützige Umsatzbemühung oder fördern fremder
Umsatzbemühungen vom Handelsbegriff des § 17 I TPG erfasst wäre. Hier wird eine
Ausnahme für die Annahme eines angemessenen Entgelts für die zur Erreichung
des Ziels gebotenen Maßnahmen gemacht. Als Beispiele nennt § 17 II TPG die
Entnahme, Konservierung, weitere Aufbereitung, die Beförderung und Maßnahmen
zum Infektionsschutz der Organe.
Auch hier werden gleich einige Fragen gestellt: Wann ist eine ärztliche
Honorarforderung angemessen, wann ist eine Maßnahme geboten?
23 BT-Drucksache 13/4355
24 König, wie Fn. 12, Seite 270
-
12 -
Schroth
schlägt zur Lösung vor, dass eine Maßnahme dann geboten ist, wenn sie für
den Patienten (Spender als auch Empfänger) nützlich war. Eine dringende
Erforderlichkeit sei nicht notwendig. Unangemessenheit sei dann gegeben, wenn sie
objektiv unüblich und nicht mehr im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte liege
und subjektiv vom Vorsatz getragen sei, eine überhöhte Honorarforderung zu
verlangen25.
3.
Die geschützten Rechtsgüter
Als Schutzobjekte nennt der Gesetzgeber die körperliche Integrität des Spenders,
das Pietätgefühl der Allgemeinheit und die Menschenwürde aus Artikel 1 Abs. 1
Grundgesetz26. Das Organhandelverbot soll finanzielle Anreize für potentielle
Spender unterbinden, die aus finanzieller Not oder um wirtschaftlicher Vorteile willen
ihre Gesundheit schädigen könnten. Denn der Spender unterzieht sich keiner
Heilbehandlung, sondern setzt sich gesundheitlichen Gefahren und einer
irreversiblen körperlichen Beeinträchtigung aus.
Insgesamt will der Gesetzgeber die wucherische Ausbeutung von Spendern und
Empfängern schützen. Es soll ferner eine Transparenz und Gleichbehandlung bei
der Verteilung von Transplantaten gewährleistet, die Organvermittlung soll vor
Kommerzialisierung gesichert werden.
Der Schutz der Menschenwürde ist für die Lebendspende und für postmortale
Explantation relevant. Menschenwürde meint den sozialen Wert und
Achtungsanspruch, der dem Mensch wegen seines Menschseins zukommt27. Sie
wird verletzt, wenn der Mensch zum bloßen Objekt herabgesetzt und, bzw. oder,
seine Subjektqualität prinzipiell in Frage gestellt wird28. Dies ist nach Ansicht des
Gesetzgebers dann gegeben, wenn der menschliche Körper oder seine Teile zum
Objekt wirtschaftlicher Interessen werden. Dies soll auch bei der Organentnahme
von Toten gelten, da die Menschenwürde auch nach dem Tode "gewisse
Fortwirkungen entfalten" (BVerfGE 30, 173/194) soll.
Dem widersprechen
Schroth
und
König
vehement. Die Menschenwürde sei nicht
verletzt, wenn sich ein Mensch freiwillig und nach vollständiger Aufklärung über
25 Schroth, wie Fn. 26, Seite 257
26 ebd.
27 Vgl. BVerfGE 87, 209/228 zitiert aus
Jarass/Pieroth
GG, Art 1 Rn. 5
-
13 -
mögliche Risiken bereiterklärt, gegen Entgeldzahlung ein Organ zu spenden. Seine
Subjektqualität werde somit nicht in Frage gestellt29. Auch sei es "zweifelhaft, ob man
Würde eines konkreten Spenders als einen höheren Wert ansehen sollte, als seine
Selbstbestimmung". (Schroth, wie Fn. 25)
König
sieht die Verletzung der Menschenwürde nicht gegeben, wenn Spender oder
Empfänger "Dankbarkeitsgaben" annähmen, bzw. Ärzte, oder für die
Organvermittlung tätige Personen, überhöhte Abrechnungen stellten30.
Bei einem solchen Verständnis der Menschenwürde müsse, so
Schroth
, "jeder
Organhandel unter Strafe gestellt werden" 31 Die Tatsache, dass nur Organe vom
Verbot der §§ 17 und 18 TPG erfasst werden, die "einer Heilbehandlung zu dienen
bestimmt sind", sei ebenso wie die Ausnahmeklausel für Arzneimittel dann "nicht
einleuchtend". Hier werde "mit strafrechtlichen Mitteln die Selbstbestimmung
eingeschränkt, um angeblich die Menschenwürde zu schützen. (Schroth, JZ 97,
1150)
Hinsichtlich des Arguments die Menschenwürde sei nicht verletzt, ist zu entgegnen,
dass auch ein freiwillig in eine Organentnahme gegen Bezahlung Einwilligender zum
Objekt degradiert wird, wenn auch mit Einwilligung. Insofern wäre der Schutzbereich
des Art 1 Abs. 1 doch eröffnet. Zu klären wäre weiter, ob auf die Menschenwürde
wirksam verzichtet werden kann. Das klassische Grundrechtsverständnis sieht die
Grundrechte als liberale Abwehrrechte gegen den Staat und den Verzicht auf
Grundrechte als Ausübung von Freiheit32. Das neuere Verständnis der Grundrechte
geht von deren objektiver Funktion aus, sie seien für den Bürger nicht disponibel; er
kann nicht auf sie verzichten33. Gerade die Menschenwürde gilt als wichtigste
Wertentscheidung des Grundgesetzes34.
Somit ist ein Grundrechtsverzicht auf Artikel 1 Abs. 1 abzulehnen, eine Verletzung
der Menschenwürde infolge einer Objektbehandlung gegeben. Dem Staat kommt
bedingt durch die aus dem Grundrecht bedingte Schutzpflicht bei der Auswahl
geeigneter Maßnahmen ein weiter Spielraum zu35.
28
Jarass/Pieroth
GG, Art 1, Rn. 7
29
Schroth
, Die strafrechtlichen Grenzen der Lebendspende" in
Roxin/Schroth
, S. 250
30
König
, Das strafbewehrte Verbot des Organhandels, in
Roxin/Schroth
, S. 268
31
Schroth
, wie Fn. 25
32
Pieroth/Schlink
, S. 35 Rn. 135
33 ebd.
34
Jarass/Pieroth
Artikel 1, Rn. 2
35
Jarass/Pieroth
, vor Artikel 1, Rn. 10a
-
14 -
4.
Die Tathandlungen
Erfasst werden vom Organhandelverbot verschiedene Konstellationen des
Handeltreibens mit zu einer Heilbehandlung bestimmten Organen. So ist es
verboten, mit Organen in Weiterveräußerungsabsicht Handel zu treiben, sowie sich
Organe, die Gegenstand eines verbotenen Handeltreibens sind, entnehmen und
übertragen zu lassen.
a)
Der Spender als Organhändler
Adressat der Norm ist in erster Linie der ,,Spender", der sich ein Organ gegen Geld
oder sonstige wirtschaftliche Vorteile explantieren lässt. Problematisch gestaltet sich
hier die Abgrenzung zwischen zulässigen finanziellen Aufwandsentschädigungen in
Zusammenhang mit der Organtransplantation, Risikoabsicherungen
(Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen) und strafrelevanter
Bezahlung als Element des Handeltreibens.
Unklar ist auch die rechtliche Einordnung von Dankbarkeitsgaben, wie ein kleines
Präsent, ein Essen, etc. Mangels Anhaltspunkte im Gesetz plädiert
König
dafür, hier
in Form einer teleologischen Reduktion danach zu fragen, ob diese Leistung des
Organempfängers unter Berücksichtigung der Situation des Spenders
ausschlaggebend für die Entscheidung zur Organspende war36.
b)
Probleme der Lebendspende: Eingrenzung des Personenkreises
Mit dem Handelsverbot soll unmittelbar die Gesundheit des Organspenders
geschützt werden. Deshalb muss die Spende geeignet sein, beim Empfänger eine
Heilung oder Linderung zu bewirken. Der Spender muss vorher über Art, Umfang,
Folgen und Risiken des Eingriffs aufgeklärt werden.
Bei nichtregenerierbaren Organen ist der rechtlich eingegrenzte Empfängerbereich
zu beachten. Lebendspenden sind nur mangels verfügbaren Transplantats eines
Toten und bei Übertragung auf Verwandte ersten und zweiten Grades, Ehegatten,
Verlobte und Personen, ,,welche dem Spender in besonderer persönlicher
-
15 -
Verbundenheit offenkundig nahe stehen" zulässig. Eine Kommission aus Medizinern,
Juristen und Psychologen prüft vor der Operation, ob Anhaltspunkte für einen
Organhandel oder die Unfreiwilligkeit der Spende vorliegen.
Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass ,,grundsätzlich eine verwandtschaftliche
oder vergleichbare enge Beziehung die beste Gewähr für die Freiwilligkeit der
Organspende bietet" (
BT
-Drucksache 13/4355). Die besondere persönliche
offenkundige Verbundenheit soll in einer gemeinsamen auf Dauer angelegten
Lebensgemeinschaft auf der Grundlage ,,einer gemeinsamen Lebensplanung mit
innerer Bindung"37 zu sehen sein.
An einer persönlichen und sittlichen Verbundenheit soll es fehlen, wenn sie durch
vermögenswerte Vorteile bestimmt ist.
Hier wird entgegnet, diese Regelung sei nicht geeignet, den Gefahren eines
verdeckten Organhandels zu begegnen. Gerade in besonderen Nähebeziehungen
sei der Druck auf den Spender besonders groß und die Gewähr für die Freiwilligkeit
besonders gefährdet. Zudem seien Verdeckungsmöglichkeiten innerhalb der Familie
viel größer38. Die Regelung sei daher in zweierlei Hinsicht ungeeignet: Die
Freiwilligkeit zu gewährleisten und andererseits den Gefahren eines verdeckten
Organhandels zu begegnen. Die strafbewehrte Einschränkung des
Empfängerkreises sei daher als unzulässiger Eingriff in die Allgemeine
Handlungsfreiheit aus Art 2 I GG zu sehen39.
Dem hat das Bundesverfassungsgericht widersprochen. Die Argumentation, die
Freiwilligkeit als Voraussetzung einer Lebendspende sei besonders im familiären
Umfeld gefährdet, streite ,,allenfalls dafür, die Lebendspende generell zu untersagen"
(BVerfGE 1 BvR 2181/98) Die Geeignetheit der Regelung als solche, könne damit
aber nicht in Frage gestellt werden. Es werde verkannt, dass die Freiwilligkeit als
Voraussetzung einer Organspende für Dritte nur begrenzt feststellbar sei und daher
immer nur vermutet werden könne.
Die Einschätzung des Gesetzgebers sei aufgrund seines weiten
Beurteilungsspielraumes bei der Geeignetheit verfassungsgemäß, im weiteren auch
zum Schutze der Gesundheit potentieller Spender erforderlich und verhältnismäßig
im engeren Sinne. (ebd.) Dem ist zuzustimmen.
36
König
, wie Fn. 26, Seite 275 mwN.
37
BT
-Drucksache 13/4355
38
Schroth
, wie Fn. 25, Seite 262
-
16 -
Jedoch birgt die Vorschrift in § 8 I TPG auch zahlreiche Unsicherheiten mangels
hinreichender Bestimmung.
Schroth
und
König
sehen hier ähnlich wie unten bei § 18
IV einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 II GG. Es ist dem
Gesetz nicht zu entnehmen, wann eine persönliche Verbundenheit vorliege, was sie
besonders mache und für wen sie offenkundig sein muss. Auch bleibt offen, wie weit
das verwandtschaftliche Näheverhältnis (Schwägerschaft?) geht und wie örtlich
getrennt lebende Partnerschaften zu behandeln sind. Diese Fragen sind mit Hilfe der
juristischen Auslegungsregeln nicht zu beantworten.
c)
Strafnormen für Ärzte
Strafbar macht sich gem. § 18 I i.V.m. § 17 II auch der Arzt, der wissentlich ein
Organ, das Gegenstand verbotenen Handeltreibens ist, überträgt.
Schroth
kritisiert
hier die Aufwertung einer Teilnahmehandlung zur Täterhandlung ,,ohne rechtlichen
Grund"40. Denn wenn der Arzt sich am Organhandel beteilige sei er ohnehin Mittäter,
wenn er ohne am Handel teilzuhaben wissentlich dennoch transplantiere, sei er
Teilnehmer, da er einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger
Tat vorsätzlich Hilfe leiste41.
Der Gesetzgeber begründet seine Regelung damit, dass auch der Arzt, der ohne
Eigennutz aber in Kenntnis des Handels transplantiere, einen ,,wesentlichen Beitrag
zu Kommerzialisierung der Organe" leiste, denn ohne die Entnahme und
Übertragung könne der Handel nicht verwirklicht werden42. Damit soll auch der
besondere Unwertgehalt des ärztlichen Handelns hervorgehoben und mittelbarer
Organhandel verhindert werden.
Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen, da der Arzt nicht gleichberechtigter Partner
zur Begehung der Tat43 wird und als später zur Tat Hinzustoßender den Tatplan nicht
zur Grundlage weiteren gemeinschaftlichen Handelns macht44.
Für eine Beihilfehandlung reicht es aus, dass der Gehilfe einen kausalen Tatbeitrag
leistet, der die Tat ermöglicht45. Hinzukommt, dass im Verständnis des
39
Schroth
, aaO.
40
Schroth
, aaO, Seite 251
41
Lackner/Kühl
§27, Rn. 1
42
BT
-Drucksache 13/4355
43
Kühl
AT S. 767, Rn. 104
44 ebd.
45
Lackner/Kühl
§ 27 Rn. 2
-
17 -
Handeltreibens im Sinne des TPG bereits die Anbahnung, bzw. Abschluss eines
schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft über Organe oder Organteile als
Verwirklichung eines strafbaren Organhandels zu sehen ist, so dass der Tatbeitrag
des Arztes seine Rolle ,,im Zentrum des Tatgeschehens" verliert.
d)
Der Organempfänger und Organhandel
Strafbar macht sich im weiteren gem. § 18 I iVm. § 17 II ein Organempfänger, der
sich ein Organ, welches Gegenstand eines Organhandels ist, übertragen lässt. Der
Gesetzgeber will dies dem Unrecht des Verkaufs gleichstellen, da Nachfrage auch
einen Markt schaffen kann46. Schroth sieht hier überhaupt keine strafrechtliche
Legitimation für eine Strafbarkeit. Der strafbewehrte Handel habe bereits
stattgefunden, das Gesetz zwinge einen nun geradezu ein explantiertes Organ
absterben zu lassen, obwohl es für den Empfänger fördernd, gar lebenserhaltend
sein könnte47. Immerhin bestehen für den Organempfänger zahlreiche Möglichkeiten
für eine Strafminderung.
Nach § 18 IV TPG kann das Gericht die Strafen für einen Organspender, dessen
Organe Gegenstand verbotenen Handeltreibens waren, und für den Empfänger
gemäß § 49 II StGB nach seinem Ermessen mildern oder ganz von Strafe absehen.
Diese Regelung sieht Schroth als Ausdruck eines schlechten Gewissens seitens des
Gesetzgebers48. Verfassungsrechtlich problematisch ist hingegen, dass es für das
Absehen von Strafe, bzw. für die Milderung, keine expliziten Anhaltspunkte im
Gesetz gibt. Damit verlagert sich die Verantwortlichkeit ,,für das Ob und das Wie der
Strafe auf die Praxis" (König, aaO.)
Für
Schroth
verstößt die Norm gegen das Verbot unbestimmte Strafrechtsnormen zu
erlassen49 gemäß Artikel 103 II GG. Dies ist eine Ausprägung des allgemeinen
Bestimmtheitsgrundsatzes50 Artikel 103 II GG fordert, dass auch Strafe und sonstige
Deliktsfolgen hinreichend bestimmt werden51. Dem einze lnen soll bekannt sein was
strafrechtlich verboten ist und welche Rechtsfolgen ihm für den Fall eines
Zuwiderhandelns drohen. Er soll in die Lage versetzt werden, sein Handeln
46
König
, wie Fn. 26, Seite 277
47
Schroth
, aaO. Seite 251
48
Schroth
, aaO.
49
Schroth
, Die strafrechtlichen Tatbestände des Transplantationsgesetzes in JZ 97, 1151
50 so
Jarass/Pieroth
GG Art. 103 Rn. 48
-
18 -
entsprechend auszurichten52. Ein unbestimmtes Gesetz vermag den Bürger mangels
Selbstbindung der Strafgewalt nicht vor der Willkür des Staates zu schützen. Die
Verwendung ausfüllungsbedürftiger Begriffe und Klauseln ist zwar nicht
ausgeschlossen, jedoch sind die Anforderungen an die Bestimmtheit an dem Grad
der drohenden Strafe zu messen53. Aus dem Gesetz lassen sich eine hinreichende
Bestimmung oder Kriterien für die Strafmilderung jedoch nicht ableiten.
Der Gesetzentwurf schlägt vor, bei der Strafzumessung die typische Motivationslage
des Täterkreises zu berücksichtigen, der aus wirtschaftlicher Not oder zur
Abwendung von Krankheit oder Leid eines Menschen handelt54.
Ein solcher Sachverhalt könnte, so
Schroth
, jedoch auch aus § 34, bzw. § 35 StGB
gerechtfertigt, bzw. entschuldigt werden, wenn der Empfänger in einer
gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib und Leben ein Organ
käuflich erwirbt, das ein Spender freiwillig und ohne gesundheitliche Gefahren zur
Verfügung stellt.
C.
Zusammenfassung
Der Gesetzgeber wollte mit dem Regelwerk die Transplantationsmedizin straf- und
zivilrechtlich absichern, Rechtsunsicherheit beseitigen und Rechtsklarheit schaffen.
Die Gesundheit von potentiellen Lebendspendern sollte geschützt, wucherischer
Ausbeutung von Menschen in Notlagen verhindert werden. Die Transparenz und
medizinische Gleichbehandlung der Patienten in der Transplantationsmedizin sollte
gewährleistet und Unsicherheiten und Misstrauen in der Bevölkerung abgebaut
werden. Durch die gesetzliche Regelung der Organübertragung wollte der
Gesetzgeber auch die Bereitschaft zur Organspende in der Bevölkerung steigern.
Dies ist zum Teil gelungen, die Zahlen sind in der zweiten Hälfte der neunziger Jahre
wieder angestiegen.
Der Gesetzgeber ist mit dem Transplantationsgesetz in einen sehr sensiblen Bereich
vorgedrungen, womit das Gesetzeswerk vielfältig Anlass zur Kritik gibt. Bislang sind
51 Roxin AT, § 5, 80
52 ebd.
53 Ebd.
54
BT
-Drucksache 13/4355
-
19 -
jedoch (alle) drei Verfassungsbeschwerden vor dem BVerfG bereits bei der
Zulässigkeitsprüfung gescheitert. Mit der Frage der Rechtmäßigkeit des Verbots von
altruistischer Lebendspende an einen Empfänger jenseits des zulässigen
Empfängerkreises iSv § 8 I, Satz 2 hat sich das BVerfG in seiner Entscheidung 1
BvR 2181/98 umfassend befasst und sie für verfassungskonform gehalten.
,,Jede Regelung der Organtransplantation muss in einem Grenzbereich von
medizinischen Möglichkeiten, ethischen Anforderungen und gesellschaftlichen
Vorstellungen einen Ausgleich schaffen". (BVerfGE 1 BvR 2181/98) Der
Gesetzgeber habe aber bei der verhältnismäßigen Zuordnung der Rechtsgüter, die
bei der Transplantation in Frage stehen, einen weiten Beurteilungs- und
Gestaltungsspielraum. (ebd.)
Dies ist bei einer inhaltlichen Kritik am Transplantationsgesetz zu berücksichtigen.
Das Vorhaben Rechtsklarheit zu schaffen und juristische Unsicherheiten zu
beseitigen ist jedoch meines Erachtens an zentralen Stellen nicht gelungen. Zu
nennen sind die Kollisionen mit dem Bestimmtheitsgrundsatz in § 8 Abs. 1 Satz 2 bei
der Bestimmung der ,,persönlichen offenkundigen besonderen Nähebeziehung",
sowie die hinreichende Bestimmung von Straf- und Deliktsfolgen in § 18 TPG. Zu oft
muss der juristische Auslegungskanon bemüht werden, um den Normgehalt
auszulegen. Dies vermag vielleicht der Verfassungsmäßigkeit des
Transplantationsgesetzes nicht zu schaden, dem Bürger wäre jedoch in einem sehr
sensiblen Bereich mit eindeutigen und expliziteren Normen geholfen.
Würzburg, den 10.08.2001
Christian Wolf
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