II
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2.1 Begriffliche Grundlagen 2
2.1.1 Die Merkmale des Vermögensgegenstandes und seine Aktivierungsfähigkeit 2
2.1.2 Die Abgrenzung von materiellen und immateriellen Vermögensgegenständen 4
2.1.3 Die Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen 6
2.2 Entgeltlicher Erwerb als Ausdruck des Vorsichtsprinzips 7
2.2.1 § 248 Abs. 2 HGB als Kompromiss zweier divergierender GOB 7
2.2.2 Die Objektivierung immaterieller Vermögensgegenstände 7
2.2.3 Das BFH-Urteil zu den Transferentschädigungen im Lizenzfußball 9
,PPDWHULHOOHH9HUP JHQVJHJHQVWlQGHGHVV QODJHYHUP JHQVLPP
3.1 Ansatz und Bewertung von immateriellen Vermögensgegenständen 10
3.1.1 Arten von immateriellen Vermögensgegenständen 10
3.1.2 Der Geschäfts- oder Firmenwert 13
3.1.3 Ausnahmen von § 248 Abs. 2 HGB in der Praxis 16
3.2 Auswirkungen der Bestimmung des § 248 Abs. 2 auf den Jahresabschluss 17
3.2.1 § 248 Abs. 2 HGB als Nachfolgeregelung von § 153 Abs. 3 AktG 1965 17
3.2.2 Die Bedeutung von § 248 Abs. 2 HGB für Forschungs- und
Entwicklungsaktivitäten 18
3.2.3 Kritische Würdigung und bilanzpolitische Einordnung von § 248 Abs. 2 HGB 20
1
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Bereits im Jahre 1979 bezeichnete Moxter die immateriellen Anlagenwerte als ewige Sorgenkinder des Bilanzrechts. 1 Diese Aussage hat bis heute Gültigkeit und gewinnt angesichts der zunehmenden Bedeutung immaterieller Vermögensgegenstände mehr denn je an Aktualität. 2 Denn immaterielle Güter zeichnen sich durch besondere Unsicherheiten in bezug auf ihre Werthaltigkeit und ihren Nutzungsverlauf aus. Vielfältige Erscheinungsformen und die Entstehung immer neuer immaterieller
Vermögensgegenstände verstärken die Problematik und lassen eine abschließende bilanzrechtliche Beurteilung nicht zu. 3
Vor dem Hintergrund dieser Unsicherheit ist § 248 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) zu sehen. Durch das darin formulierte Aktivierungsverbot selbsterstellter immaterieller Vermögensgegenstände, trägt der Gesetzgeber dem in den deutschen Rechnungslegungsvorschriften verankerten Vorsichtsprinzip Rechnung. Der
Gläubigerschutz erfährt gegenüber dem Aktionärschutz eine höhere Wertigkeit. Trotz dieser Regelung kann die Ansatzfrage von immateriellen Gütern aber nicht abschließend geklärt werden, da die in § 248 Abs. 2 HGB enthaltenen vier unbestimmten Rechtsbegriffe Vermögensgegenstand, immateriell, Anlagevermögen und entgeltlicher Erwerb, teils unterschiedlich ausgelegt werden. 4 Ein weiterer Kritikpunkt an § 248 Abs. 2 HGB ist die Verhinderung der in der 4. EG Richtlinie empfohlenen Aktivierungsmöglichkeit selbsterstellter immaterieller Vermögensgegenstände und der Aufwendungen für Forschung und Entwicklung. Damit entzieht sich Deutschland ein Stück weit dem Harmonisierungsversuch internationaler Rechnungslegung und schafft ungleiche Wettbewerbsbedingungen. Vor allem aber der zunehmende Einfluss von § 248 Abs. 2 HGB auf die Darstellung der Finanz- und Ertragslage wird zunehmend kritisch gesehen und wirft die Frage auf, inwiefern diese Bestimmung noch zweckmäßig ist und seine Berechtigung findet.
Die vorliegende Arbeit setzt sich mit der Gesamtproblematik der Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände auseinander, zeigt begriffliche
Auslegungsunterschiede auf und vertieft die angedeuteten Kritikpunkte am Bilanzierungsverbot des § 248 Abs. 2 HGB.
1 Vgl. Moxter, A. (Immaterielle Anlagewerte im neuen Bilanzrecht, BB 1979, S. 1102 ff.) zit. nach:
Niemann, U. (1999), S. 1
2
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2.1 Begriffliche Grundlagen
2.1.1 Die Merkmale des Vermögensgegenstandes und seine Aktivierungsfähigkeit Der Begriff des Vermögensgegenstandes ist im HGB nicht definiert und kann daher nicht eindeutig bestimmt werden. 5 Allerdings gibt das Gesetz Anhaltspunkte, was im Sinne von § 246 HGB als Vermögensgegenstand gilt. So nennt beispielsweise § 240 Abs. 1 neben den sonstigen Vermögensgegenständen auch Grundstücke, Forderungen und bares Geld. Aus § 248 Abs. 2 lässt sich schließen, dass Vermögensgegenstände nicht zwingend materieller Natur und auch nicht entgeltlich erworben sein müssen. 6 An dieser Stelle sei erwähnt, dass der im Steuerrecht verwendete Begriff des Wirtschaftsgutes nach überwiegender Auffassung dem handelsrechtlichen Begriff des Vermögensgegenstandes entspricht. Die Rechtsprechung begründet diese Interpretation mit dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für den steuerlichen
Betriebsvermögensvergleich. 7 Auch Moxter teilt diese Auffassung und spricht in diesem Zusammenhang von den „gleichgelagerten Typisierungserfordernissen“ 8 beider Begriffe. Gegner dieser Interpretation führen den Unterschied von Wirtschaftsgut und Vermögensgegenstand auf den Grundsatz von statischer und dynamischer Bilanzauffassung zurück. Demnach beschränkt sich die handelsrechtliche Auffassung von fortgeführter Unternehmenstätigkeit auf die Bewertung und nicht auf die Bilanzierung dem Grunde nach, während das Steuerrecht in beiden Fällen vom going-concern-Prinzip ausgeht. 9 Dennoch erfolgt die Verwendung der Begriffe Wirtschaftsgut und Vermögensgegenstand auch in dieser Arbeit synonym.
Aufgrund der fehlenden allgemeingültigen Definition des Vermögensgegenstandes, muss die Ausfüllung dieses Begriffs von der Rechtsprechung, den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und der allgemeinen Verkehrsauffassung übernommen werden. 10 Unbestritten im handelsrechtlichen Schrifttum ist, dass sowohl die körperlichen sowie nichtkörperlichen Gegenstände im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als auch bestimmte nicht mit Rechten verbundene wirtschaftliche Vorteile, z.B. Erfindungen oder Know-how, unter dem Begriff des
Vermögensgegenstandes zu subsumieren sind. Die Erfassung der körperlichen
4 Vgl. von Keitz, I. (1997), S. 3
5 Vgl. Gabler (1997), S. 4092
6 Vgl. Adler, H./Düring, W./Schmaltz, K. (1998), § 246 Rdn. 10
7 Vgl. ebenda (1998), § 246 Rdn. 12
8 Vgl. Moxter, A. (1999), S. 12
9 Vgl. Hüffer, U. in: HGB Großkomm. (2002), Anh. § 243 Rdn. 20
10 Vgl. Gräfer, H./Sorgenfrei, C. (2002), S. 93
3
Gegenstände als aktivierungsfähige Vermögensgegenstände bereitet in der Regel keine Schwierigkeiten, im Gegensatz zu den immateriellen Gegenständen. Um aber gesichert bestimmen zu können, ob ein Vermögensgegenstand oder nur ein wirtschaftlicher Vorteil vorliegt, sind Kriterien notwendig, die eine Zuordnung möglich machen. 11 Nach Hüffer sind Vermögensgegenstände „gegenständlich konkretisierte Werteinheiten“, wobei die gegenständliche Konkretisierung auf zwei entscheidenden Merkmalen beruht: Die selbständige Verkehrsfähigkeit und die selbständige Bewertbarkeit. 12 Durch das Charakteristikum der selbständigen Verkehrsfähigkeit wird erreicht, dass die Sache, das Recht oder der wirtschaftliche Wert bzw. deren mögliche Erlöse einen Beitrag zum Schuldendeckungspotential leisten. 13 Wichtig in diesem Zusammenhang ist also die Einzelveräußerbarkeit der Gegenstände, da ansonsten die
Gläubigerschutzfunktion des Handelsbilanzrechts nicht gewährleistet werden kann. Im Insolvenzfall ist nämlich keineswegs von einer Unternehmensveräußerung auszugehen, sondern eher von einer Zerschlagung, die die Einzelveräußerbarkeit wirtschaftlicher Werte verlangt. 14 Erweitert wird der Grundsatz der Einzelveräußerbarkeit durch den Grundsatz der Einzelverwertbarkeit, auch wenn eine scheinbare Identität der beiden Begriffe vorliegt. So ist zum Beispiel das Nießbrauchrecht (§ 1059 BGB) nicht übertragbar und damit nicht einzeln veräußerbar. Somit wäre das
Vermögensgegenstandskriterium nicht erfüllt. Entscheidend ist aber hier nicht die Möglichkeit der Veräußerung, sondern das Vorhandensein eines wirtschaftlich verwertbaren Potentials, das dem Nießbrauchrecht den Status des
Vermögensgegenstandes einräumt. 15
Die selbständige Bewertbarkeit wird aus dem Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB abgeleitet. 16 Sie liegt vor, wenn Ausgaben und Aufwendung einem bestimmten Vermögensgegenstand zugeordnet werden können. 17 Das Prinzip der selbständigen Bewertbarkeit in Verbindung mit der bilanziellen Greifbarkeit und der Existenz eines Vermögensgegenswertes wird insbesondere von Moxter als Kriterium für das Vorliegen eines Wirtschaftsguts verstanden. Mit Greifbarkeit ist gemeint, dass ein Wirtschaftsgut immer als Einzelheit ins Gewicht fallen muss und nicht nur als Erhöhung des Goodwills der Unternehmung in Erscheinung tritt. 18 Greifbare
11 Vgl. Bitz, M./Schneeloch, D./Wittstock, W. (2000), S. 112
12 Vgl. Hüffer, U. in: HGB Großkomm. (2002), Anh. § 243, Rdn. 14
13 Vgl. Gräfer, H./Sorgenfrei, C. (2002), S. 95
14 Vgl. Hüffer, U. in: HGB Großkomm. (2002), Anh. § 243, Rdn. 15
15 Vgl. Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S. (2001), S. 127ff.
16 Vgl. Moxter, A. (1999), S. 13
17 Vgl. Gräfer H./Sorgenfrei, C. (2002), S. 95
18 Vgl. RFH-Urteil v. 21.10.1931 VI A 2002/29 RStBl 1932, S. 305
4
Güter sind insofern individualisierbar und nicht etwa Bestandteil des Geschäfts- und Firmenwertes. 19 Nach handelsrechtlicher Meinung kann die Einzelbewertbarkeit als ausreichendes Wirtschaftsgutkriterium, wie es die Steuerrechtsprechung sieht, nicht aufgefasst werden. Vielmehr ist es eine notwendige aber keinesfalls hinreichende Bedingung für einen Vermögensgegenstand. 20
Im Zusammenhang mit der abstrakten und konkreten Aktivierungsfähigkeit ist der Aktivierungsgrundsatz zu nennen, der ein Gut als Vermögensgegenstand versteht, wenn es selbständig verwertbar ist und einen Beitrag zum Schuldeckungspotential leisten kann. Liegt also selbständige Verwertbarkeit vor, so spricht das handelsrechtliche Schrifttum von abstrakter Aktivierungsfähigkeit und meint damit, dass ein Vermögensgegenstand vorliegt und damit eine Bilanzposition besteht. Da neben dem Aktivierungsgrundsatz noch weitere gesetzliche Vorschriften existieren, die die Aktivierung von aktivierungsfähigen Vermögensgegenständen verbieten oder die Aktivierung von Nicht-Vermögensgegenständen erlauben bzw. verlangen, ist die konkrete Aktivierungsfähigkeit zu beachten. Darunter versteht man die rechtliche Klärung der Frage, ob nach den gesetzlichen Vorschriften eine Aktivierungsmöglichkeit bzw. Aktivierungspflicht besteht. 21
2.1.2 Die Abgrenzung von materiellen und immateriellen Vermögensgegenständen Im Hinblick auf die Behandlung des entgeltlichen Erwerbs immaterieller
Vermögensgegenstände unter Gliederungspunkt 2.2 ist es wichtig zu klären, inwiefern ein Vermögensgegenstand als materiell bzw. als immateriell einzustufen ist. 22 Hierbei werden in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Kriterien diskutiert, die allerdings in manchen Fällen eine eindeutige Einstufung nicht zulassen. Durch Kombination mehrerer Merkmale ist aber dennoch eine zufriedenstellende Einordnung möglich. 23 Wörtliche Interpretation:
Dem Wortsinn nach, sind unter den materiellen Vermögensgegenständen die körperlichstofflichen und unter den immateriellen die nichtkörperlichen Vermögensgegenstände zu verstehen. Im ersten Fall ist der Gegenstand fassbar und sichtbar und im zweiten Fall weder greifbar noch wahrnehmbar. Der nichtkörperliche Vermögensgegenstand zeichnet
19 Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S. (2002), S. 130
20 Vgl. Adler, H./Düring, W./Schmaltz, K. (1998) § 246 Rdn. 29
21 Vgl. Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S. (2002), S.111, S. 124
22 Vgl. ebenda (2001), S. 133
23 Vgl. Kronner, M. (1995), S. 15; Stieler, T. (1999), S. 100
5
sich durch seine geistige oder rechtliche Form aus, wie es z.B. bei Konzessionen und Lizenzen der Fall ist. 24 Wertanteil/wirtschaftliches Interesse:
Problematisch wird die Unterscheidung anhand der wörtlichen Auslegung, wenn ein Vermögensgegenstand sowohl materielle als auch immaterielle Eigenschaften besitzt, wie es zum Beispiel bei Datenträgern von Software der Fall ist. Maßgeblich sollte hier nun sein, in welchem Wertverhältnis Trägermedium und geistiger Inhalt stehen. 25 Im Fall der Software übernimmt die Diskette oder die CD-ROM wohl nur eine untergeordnete Rolle, so dass man von einem immateriellen Wirtschaftsgut sprechen kann, was auch von der Rechtsprechung so konstatiert worden ist. 26 Vervielfältigung:
Das Kriterium der Vervielfältigung basiert auf der Annahme, dass sich ein ursprünglich immaterieller Wert durch Vervielfältigung im Laufe der Zeit zu einem materiellen Wert entwickelt. Dies mag ein zutreffendes Kriterium sein, wenn man davon ausgehen kann, dass durch die Vervielfältigung, die mit einem immateriellen Gut verbundene Unsicherheit in den Hintergrund tritt und man praktisch von einem materiellen Gut sprechen kann. 27 Schwierig ist in diesem Zusammenhang zu bestimmen, wie hoch der Vervielfältigungsgrad sein muss, damit von einer Materialisierung gesprochen werden kann. 28 Auch die Rechtsprechung hält dieses Kriterium für wenig brauchbar, indem es im Grundsatzurteil zur Computersoftware der „Auflagenhöhe“ die Stichhaltigkeit abspricht. 29 Körperliche Komponente:
Bei diesem Kriterium ist zu beachten, welche Bedeutung der jeweiligen immateriellen bzw. materiellen Komponente zukommt. Kommt letztere nicht über eine Trägerfunktion hinaus, so wird man von einem immateriellen Wirtschaftsgut sprechen und umgekehrt. 30 Probleme ergeben sich, wenn aus der Verknüpfung von materiellem und immateriellem Teil auch eine Funktionsverknüpfung der jeweiligen Teile resultiert, was z.B. bei einem Datenträger mit gespeicherten Adressdaten der Fall wäre. 31 Marktpreis:
Da ein immaterielles Wirtschaftsgut sich durch eine gewisse Unsicherheit auszeichnet und in seinem Wert nur schwer zu quantifizieren ist, könnte man davon ausgehen, dass
24 Vgl. Bitz, M./Schneeloch, D./Wittstock, W. (2000), S. 115
25 Vgl. Baetge, J./Fey, D./Weber, C.-P. in: HdR (1995), § 248 Rdn. 21
26 Vgl. BFH-Urteil v. 03.07.1987 III R 7/86, BStBl II 1987, S. 731
27 Vgl. Stieler, T. (1999), S. 97
28 Vgl. Kronner, M. (1995), S. 17
29 Vgl. BFH-Urteil v. 03.07.1987 III R 7/86, BStBl II 1987, S. 731
30 Vgl. Kronner, M. (1995), S. 19
31 Vgl. Stieler, T. (1999), S. 99
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Christian Siepe, 2002, Die Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach § 248 Abs. 2 HGB, München, GRIN Verlag GmbH
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