Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 1
Einleitung 2
1. Das BVerfG 3-5
1.1. Das BVerfG im GG und BVerfGG 3
1.2. Grundrechte, Gewaltenteilung und BVerfG im GG 4
2. Legitimation des BVerfG 5-16
2.1. Legitimation des BVerfG in Bezug auf das
Prinzip der Gewaltenteilung 5
2.1.1. Offenheit der Verfassung und Verfassungsauslegung 6
2.1.2. Ausweitung der Kompetenzen des BVerfG 6
2.1.3. Praxis und politische Wirkung des BVerfG 8
2.1.4. Diskussion der Legitimität des BVerfG in Bezug auf
das Prinzip der Gewaltenteilung 10
2.1.5. Resümee 13
2.2. Demokratische Legitimierung und Richterwahlpraxis 14
3. Richterliche Zurückhaltung und Primat der Politik 16
3.1. Judicial self-restraint 16
3.2. Primat der Politik 17
4. Resümee und Ausblick 19
5. Literaturverzeichnis 21
1
„Es besteht in der idealtypischen Struktur zwischen dem Wesen des Politischen und dem Wesen des Rechts ein innerer Widerspruch...., der sich nicht auflösen lässt und der darauf zurückzuführen ist, dass das Politische seinem Wesen nach immer etwas Dynamisch -Irrationales ist, das sich den dauernd verändernden Lebensverhältnissen anzupassen sucht, während umgekehrt das Recht seiner grundsätzlichen Wesensstruktur nach immer etwas Statisch - Rationales ist, das die vitalen politischen Kräfte zu bändigen sucht.“ Gerhard Leibholz, 1957
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) steht immer dann in der öffentlichen Wahrnehmung, wenn es Urteile fällt. Zu diesen Zeitpunkten wird zwar regelmäßig eine Debatte über die Auswirkungen einzelner kontroverser Entscheidungen geführt, die Rolle des BVerfG als staatliches Organ selbst ist jedoch selten Gegenstand öffentlicher Debatte. Seine Rolle im politischen Prozess der Bundesrepublik Deutschland (BRD) soll in dieser Arbeit beleuchtet werden.
Im ersten Teil der Arbeit wird nach einer Vorstellung des BVerfG als staatliches Organ, wie im Grundgesetz (GG) sowie im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) festgelegt, eine Einordnung des BVerfG in teleologischer Hinsicht vorgenommen: Welche Ziele verfolgte der Verfassungsgeber mit der Errichtung eines mit der Kompetenzfülle des BVerfG ausgestatteten Verfassungsgerichtes? Hierbei wird unter Verweis auf die historische Situation in den Anfangsjahren der Aspekt der Gewaltenteilung erläutert und betont. Der Hauptteil dieser Arbeit wird sich mit der Frage nach der Legitimität des BVerfG beschäftigen. Hierzu bedarf es im zweiten Teil zunächst einer Beschreibung der Praxis des BVerfG. Dabei wird versucht deutlich zu machen, welchen Stellenwert das BVerfG im politischen Prozess einnimmt und inwieweit eine Justizialisierung der Politik stattgefunden hat. Die Praxis der Grundrechtsauslegung des BVerfG wird kritisch untersucht. Insgesamt wird dabei die These vertreten, dass eine Ausweitung der Kompetenz seitens des BVerfG zulasten des Gesetzgebers stattgefunden hat.
Inwieweit dies mit den Prinzip der Gewaltenteilung im GG vereinbar ist, wird unter Punkt 2.1.4. sowie 2.1.5. diskutiert. Es werden dabei Autoren (Gusy und Säcker) vorgestellt, die die stattgefundene Kompetenzausweitung des BVerfG und die Praxis Grundrechtsauslegung als unzulässig charakterisieren. Darüber hinaus wird die P raxis der Richterbestellung am BVerfG dargestellt und somit die demokratische Legitimierung des BVerfG kritisiert. In 3. werden verschiedene Möglichkeiten der Kompetenzveränderung des BVerfG vorgestellt und daraufhin untersucht, ob sie die unter 2. beschriebenen Defizite der aktuellen Situation zu bessern in der Lage wären. Hierbei wird neben einer Würdigung und Bewertung des „judicial self restraint“ als freiwillige Kompetenzbeschränkung auch eine Abschaffung der abstrakten Normenkontrolle als Ausübung des Primats der Politik diskutiert. Die Arbeit endet unter 4. mit einer Betrachtung des Problems, vor das sich jeder Verfassungsgeber gestellt sieht: Eine Sicherstellung des Einhaltens der Verfassung bei gleichzeitiger Verhinderung übermäßiger Machtballung. Die Stellung des BVerfG wird vor diesem Hintergrund trotz aller Defizite und auch nicht ohne Hinweis auf sinnvolle Veränderungsmöglichkeiten zu loben sein.
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1. Das BVerfG
1.1. Das BVerfG im GG und BVerfGG
Das BVerfG ist zugleich Gericht und Verfassungsorgan (Art. 92 GG, §1 BVerfGG). Es ist das höchste Organ des Bundes auf dem Gebiet der Gerichtsbarkeit und ist gegenüber allen anderen Verfassungsorganen selbstständig und unabhängig (§1 BVerfGG). Durch seine justizförmige Verfahrensweise als Gericht unterscheidet es sich von den anderen Verfassungsorganen wie Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident und Bundesregierung. Als Verfassungsorgan ist es an die Verfassung gebunden und hat Anteil an der Staatsleitung (Art. 20 II und III GG). Von anderen Gerichten unterscheidet es sich insofern, als dass es nicht nach einfachen Normen, sondern über Normen anhand des Prüfungsmaßstabes GG entscheidet und sie im Falle der Verfassungswidrigkeit für nichtig erklärt (§78 und §95 III BVerfGG).
Das BVerfG wurde häufig als der Hüter der Verfassung bezeichnet. Dies trifft insofern zu, als dass ihm im GG u.a. die Aufgabe zugewiesen ist, die Vereinbarkeit von Gesetzen mit dem GG zu prüfen (Art. 93 I Nr. 2 GG, Art. 100 I GG), das GG anlässlich von Streitigkeiten über Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans auszulegen (Art. 93 I Nr. 1 GG), die Vereinbarkeit von Landesrecht mit Bundesrecht zu prüfen (Art. 93 I Nr. 2 GG), in sonstigen Bund - Länder Streitigkeiten zu entscheiden (Art. 93 I Nr. 3 und 4 GG, Art. 84 IV Satz 2 GG), sowie über Verfassungsbeschwerden zu entscheiden (Art. 93 I Nr. 4a und 4b GG) 1 . Es hat dabei kein Initiativrecht, kann also nicht von sich aus ein Verfahren eröffnen, sondern muss angerufen werden. Antragsberechtigt sind im Falle von Streitigkeiten über die Vereinbarkeit von Gesetzen mit dem GG sowie im Falle von Streitigkeiten über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit Bundesrecht nach Art. 93 I Nr. 2 GG die Bundesregierung, eine Landesregierung, ein Drittel der Mitglieder des Bundestages sowie nach Art. 100 I GG Gerichte, bei deren Entscheidung es auf die Gültigkeit des Gesetzes ankommt. Verfahren nach Art. 93 I Nr. 2 GG werden abstrakte Normenkontrolle, Verfahren nach Art. 100 I GG konkrete Normenkontrolle genannt.
Bei sogenannten Organstreitigkeiten nach Art. 93 I Nr. 1 GG über Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans sind nach §63 BVerfGG der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung sowie die in den Geschäftsordnungen des Bundestages und Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe, also auch einzelne Fraktionen und Landesregierungen, antragsberechtigt.
Zu Verfassungsbeschwerden sind nach Art. 93 I Nr. 4a und 4b GG „jedermann“ berechtigt, so er sich in seinen Grundrechten verletzt sieht.
1 Darüber hinaus bestehen Zuständigkeiten des BVerfG, die im Rahmen dieser Arbeit wenig relevant sind. So entscheidet das BVerfG über die Verwirkung von Grundrechten (Art. 18 GG), über die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Art. 21 II GG), über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundestages, die die Gültigkeit einer
Wahl betreffen (Art. 41 II GG), über Anklagen des Bundestages oder Bundesrates gegen den Bundespräsidenten
(Art. 61 GG), über Richteranklagen gegen Bundes- und Landesrichter (Art. 98 II und V GG), über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, wenn diese Entscheidung durch Landesgesetz dem BVerfG
zugewiesen ist (Art. 99 GG), bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht(Art.
126 GG), sowie bei Zweifeln darüber, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechtes ist (Art. 100 II GG).
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Das BVerfG besteht aus zwei Senaten mit jeweils acht Richtern. Die Richter werden vom Bundestag und vom Bundesrat im Wechsel auf 12 Jahre gewählt (§2 und §5 BVerfGG). Sie sind wie alle Richter unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen (Art. 97 I GG). In den beiden Senaten wird mit der einfachen Mehrheit de Richter entschieden 2 (§15 BVerfGG).
Die Entscheidungen des BVerfG binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden (§31 I BVerfGG). Neben Erklärung der Verfassungswidrigkeit einzelner Normen und somit der Erklärung der Nichtigkeit dieser Normen legt das Gericht das GG in Streitfällen aus, um Kompetenzstreitigkeiten zwischen den einzelnen Organen des Bundes und zwischen Bund und Ländern zu entscheiden. Nach Art. 94 II Satz 1 G bestimmt ein Bundesgesetz, in welchen Fällen Entscheidungen des BVerfG Gesetzeskraft haben. Nach §31 II BVerfGG haben Entscheidungen, die die Vereinbarkeit oder die Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit der Verfassung oder die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellen Gesetzeskraft. Das BVerfG kann auch im Streitfall einen Zustand vorläufig regeln, so dies aus wichtigem Grund geboten ist (§32 BVerfGG). Ist ein Gesetz durch das BVerfG für unvereinbar mit der Verfassung oder für nichtig erklärt worden, so ist diese Entscheidung im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
1.2. Grundrechte und Gewaltenteilung mittels BVerfG im GG
Nachdem unter 1.1. die Stellung des BVerfG im GG und im BVerfG dargelegt wurde, fragt sich 1.2., welche Zielsetzung der Verfassungsgeber mit d em BVerfG verband. Dies ist wichtig, um später zu untersuchen, ob die Ziele erfüllt wurden. Es ist dabei wichtig, die Situation Anfang der fünfziger Jahre des zwanzigsten Jahrhunderts im Auge zu behalten. Die leidvollen Erfahrungen in der Zeit des Nationalsozialismus hatten das Vertrauen in das Volk repräsentierende Parlamente als Garanten von Grund- und Bürgerrechten zerstört. Deswegen hat der Verfassungsgeber Grundrechte konzipiert, an die alle Verfassungsorgane gebunden sind (Art. 1 III und 20 III GG). D ies stellte einen wesentlichen Unterschied zur Weimarer Reichsverfassung dar, in der in Art. 1 WRV lediglich die Bindung an einen demokratische Entscheidungsmechanismus vorgesehen war. Insofern konnte das damalige
Verfassungsgericht, der Reichsgerichthof, auch nur überprüfen, ob ein Gesetz auf demokratischen Wege zustandegekommen ist, nicht jedoch, ob es inhaltlichen, materiellen Anforderungen genügte. Es zeigte sich in der Zeit nach 1933 besonders, dass ein „formaler Rechtstaat“ allein die Freiheit seiner Bürger nicht gewährleisten kann, denn auch während des Nationalsozialismus wurde in fataler Weise auf Gesetze Wert gelegt. Es setzte sich deswegen in den Anfangsjahren der BRD auch durch Inspiration durch den Supreme Court der USA die Auffassung durch, d ass Grundrechte in der Verfassung explizit aufgezählt und ihre Geltung durch ein staatliches Organ effektiv garantiert werden muss. So wurde 1951 das BVerfG als Hüter der Verfassung mit Sitz in Karlsruhe ins Leben gerufen und mit dem Recht, Gesetze inhaltlich auf Vereinbarkeit mit dem GG zu prüfen, ausgestattet. Die Verfassung wurde vom Verfassungsgeber so konzipiert, dass sie ein System der
2 So in den für diese Arbeit relevanten Fällen. In den Fragen der Verwirkung von Grundrechten (Art. 18 GG), der Verfassungswidrigkeit von Parteien (Art. 21 II GG), bei Anklagen des Bundestages oder Bundesrates gegen
den Bundespräsidenten (Art. 61 GG), sowie Richteranklagen gegen Bundes- und Landesrichter (Art. 98 II und V GG) ist eine zweidrittel Mehrheit erforderlich (§15 BVerfGG).
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Gewaltenteilung vorschreibt (Art. 20 II Satz 2 GG) 3 . Dem Gewaltenteilungsgrundsatz liegt der Gedanke der Aufteilung d er Staatsgewalt in getrennte Staatsfunktionen zugrunde. Nach Montesquieu ist eine Teilung der staatlichen Gewalt oder auch Macht sinnvoll, um institutionalisierte Mechanismen des Verhandelns zwischen Interessen zu ermöglichen. Die einzelnen Organe hemmen u nd kontrollieren sich dabei gegenseitig. In Art. 20 I und II Satz 1 GG wurde zudem festgelegt, dass die BRD ein demokratischer Staat ist, in dem alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht.
Insofern ist der Gesetzgeber nicht vollkommen souverän im Sinne völliger Gestaltungsfreiheit, denn er ist an die Verfassung gebunden, deren Einhaltung wiederum das BVerfG überwacht (Art. 20 III und 93 GG). Es gilt das „Prinzip des Vorrangs der Verfassung“.
Die Verfassungsgerichtsbarkeit dient somit dem Schutz der Minderheit v or dem Absolutismus der Gesetzgebung der Mehrheit. Der Mehrheitswille steht dank der Bindung an die Verfassung nicht im außerrechtlichen Raum. Die breiten Möglichkeiten des Zugangs zum BVerfG sichern somit die Geltung der Grundrechte als Abwehrrechte eines jeden Einzelnen gegen grundrechtswidrige Eingriffe seitens des Staats sowie die Verfassungsrechte der Minderheit gegen verfassungswidrige Eingriffe seitens der gesetzgebenden Mehrheit.
2. Legitimation des BVerfG
Die Frage nach der Legitimation des BVerfG lässt sich auf mindestens drei Arten stellen. Erstens kann nach der Legitimation der Institution BVerfG überhaupt gefragt werden, d.h. nach der Berechtigung seiner Existenz im Verfassungsgefüge. Diese Frage ist teilweise unter 1.2. beantwortet worden, teilweise ist sie die Frage nach der Legitimation des GG überhaupt und als solche nicht Gegenstand dieser Arbeit 4 .
Zweitens kann die Legitimation der Praxis, der Rechtsprechung, des BVerfG in Bezug auf das Prinzip der Gewaltenteilung untersucht werden. D ies wird nach einer Darlegung der Praxis und Wirkung des BVerfG unter 2.1. geschehen.
Drittens kann nach der demokratischen Legitimation des BVerfG gefragt werden. Sie wird nach einer Vorstellung der Richterwahlpraxis unter 2.2. untersucht.
2.1. Legitimation des BVerfG in Bezug auf das Prinzip der Gewaltenteilung Wie unter 1.2. beschrieben, konzipierte der Verfassungsgeber ein System der Gewaltenteilung und Gewaltenverzahnung. Ein solches liegt allen großen Demokratien zugrunde. Die Kompetenzfülle des B VerfG ist verglichen mit der von Verfassungsgerichten anderer Länder jedoch groß. Es ist ein „zentraler Machtfaktor im Verfassungsgefüge der Bundesrepublik Deutschland mit einer in keinem anderen Rechtstaat ereichten umfassenden Jurisdiktion“
3 Durch das Anrufungsrecht des BVerfG durch einfache Gerichte wird der Aspekt der Gewaltenteilung und Gewaltenverzahnung zwischen Legislative und Judikative besonders betont. Die Judikative ist nunmehr nicht
bloß „rechtanwendende Gewalt“, sondern hat durch das BVerfG die Möglichkeit am Rechtsetzungsgeschehen teilzuhaben.
4 So wurde unter 1.2. Funktion des BVerfG als Mittel zur Bindung aller staatlichen Gewalt an das GG auch im Sinne der Gewaltenteilung charakterisiert. Teile dieser Funktion werden in anderen Ländern von Präsident oder Parlament übernommen.
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Arbeit zitieren:
Malte C. Daniels, 2001, Das BVerfG im Spannungsfeld von Recht und Politik, München, GRIN Verlag GmbH
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