Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis II
Abbildungsverzeichnis III
1 Einbindung der EG in die Welthandelsordnung 1
2 Der Gemeinsame Außenzolltarif der EG und die WTO. 2
2.1 Prinzipien des WTO-Vertragswerks und dessen Entwicklung. 2
2.2 Der Gemeinsame Außenzolltarif der EG. 4
3 Das System der Privilegierung. 5
3.1 Begriff, Entstehungsgründe und Ziele 5
3.2 Handelspolitisches Instrumentarium
und dessen ökonomische Wirkungen 7
3.2.1 Tarifäre Handelshemmnisse. 7
3.2.2 Nicht-tarifäre Handelshemmnisse 9
3.3 Die Präferenzpyramide der EG 10
3.3.1 Meistbegünstigung nach GATT. 10
3.3.2 Allgemeines Präferenzschema 11
3.3.3 Die Kooperationsabkommen. 13
3.3.4 Die Assoziierungsverträge. 14
3.3.5 Freihandelsabkommen und Zollunion 15
4 Kritische Würdigung. 16
Literaturverzeichnis 18
Abkürzungsverzeichnis
AKP .......................................Afrika, Karibik und Pazifik
APS .......................................Allgemeines Präferenzschema DIW .......................................Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung EEF .......................................Europäischer Entwicklungsfonds EG .........................................Europäische Gemeinschaft EGKS ....................................Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl EGV .......................................Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften EIB .........................................Europäische Investitionsbank EuGHE ..................................Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs EWR......................................Europäischer Wirtschaftsraum GATS.....................................General Agreement on Trade in Services GATT .....................................General Agreement on Tarifs and Trade GHP .......................................Gemeinsame Handelspolitik GZT........................................Gemeinsamer Außenzolltarif ITO.........................................International Trade Organisation MFA .......................................Multifaserabkommen MFN.......................................Most Favoured Nations
TRIPS....................................Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights
UNCTAD................................United Nations Conference Trade And Development WTO......................................World Trade Organisation
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Partielle Gleichgewichtsanalyse einer Handelspräferenz.
Abbildung 2: Die Präferenzpyramide der EG
Das System der Handelspräferenzen der EG -1-
1 Einbindung der EG in die Welthandelsordnung
Die EG betreibt stellvertretend für ihre Mitgliedstaaten eine einheitliche Handelspolitik. Die Kompetenz hierzu leitet sich aus Art. 133 EGV ab. Dies ist die notwendige Konsequenz der Errichtung des freien Binnenmarkts innerhalb der EG, da es zwar zwischen den Mitgliedstaaten keine Handelshemmnisse mehr geben darf, diese jedoch im Handel mit Drittstaaten noch bestehen. Deshalb ist ein koordiniertes Vorgehen bezüglich der Behandlung der Handelsströme in die EG nötig.
Der EGV enthält darüber hinaus auch verbindliche inhaltliche Leitlinien für die Ausgestaltung der GHP, vor allem in Art. 131 EGV. Danach soll die EG eine prinzipiell liberale Handelspolitik betreiben und „zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und zum Abbau der Handelsschranken“ beitragen. Hieran sollte die EG, nicht zuletzt aus Eigennutz, interessiert sein. Denn ihr Anteil am Welthandel von 21 % (1991) macht sie zum bedeutendsten Handelspartner der Weltwirtschaft, noch vor den USA (16 %) und Japan (10 %). Sie ist daher darauf angewiesen möglichst freien Zugang zu den Märkten ihrer Handelspartner zu erhalten. 1 Dementsprechend groß ist auch die Bedeutung i hres handelspolitischen Verhaltens für die WTO, der 1994 gegründeten Nachfolgeorganisation des GATT, der die EG neben ihren eigenen Mitgliedstaaten angehört. Die WTO ist ein Zusammenschluss von ca. 130 Staaten, die zusammen einen Anteil von 85 % am Welthandel haben. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, die Beschränkungen der Handelsströme durch Zölle, Importquoten etc. in multilateralen Vereinbarungen zu reduzieren.
Tragende Säule ist hierbei die Meistbegünstigungsklausel aus Art. I GATT 1994, der die „Gleichbehandlung aller Handelspartner in Bezug auf Zölle und nicht-tarifäre Handelshemmnisse“ 2 fordert. Als Unterzeichner des WTO-Vertragswerks muss sich die Gemeinschaft an diesen Grundsatz halten. Zahlreiche Maßnahmen der EG-Handelspolitik verhalten sich jedoch konträr zu den Prinzipien der WTO. Beispiel hierfür ist die Vielzahl an bilateralen Vereinbarungen der EG mit Drittstaaten bezüglich des gegenseitigen Handelsverkehrs. Diese Vereinbarungen haben unterschiedliche Zielsetzungen. Einige sind vorwiegend unter die Entwicklungspolitik zu subsummieren, andere haben die Erweiterung der europäischen Freihandelszone bis hin zur Vollmitgliedschaft in der EU zum Ziel. Auf diese Abkommen wird in der vorliegenden Arbeit der Schwerpunkt gelegt.
1 Vgl. Kösters (1998), S. 806.
2 Freytag (1996), S. 259.
Das System der Handelspräferenzen der EG -2-
2 Der Gemeinsame Außenzolltarif der EG und die WTO 2.1 Prinzipien des WTO-Vertragswerks und dessen Entwicklung
Die Ursprünge der WTO als Nachfolgeorganisation des GATT reichen bis ins Jahr 1947 zurück. Die Verhandlungen zur Gründung der ITO scheiterten seinerzeit aufgrund von Souveränitätsvorbehalten mancher Staaten und führten so zur Entstehung der „begrenzten Ersatzkonstruktion des GATT“ 3 . In diesem Übereinkommen sind die wichtigsten Prinzipien des Handels zwischen den Vertragspartnern, die auch als „Grundgesetz des Welthandels“ 4 bezeichnet werden, festgelegt:
• Das Prinzip der Reziprozität oder Gegenseitigkeit besagt, dass die von einem Land vorgenommene Reduktion der Handelshemmnisse gegenüber GATT-Ländern von diesen auch dem reduzierenden Land gewährt werden müssen.
• Das Prinzip der Liberalisierung gebietet, keine neuen verschärfenden Handelsregelungen zu erlassen und gibt dadurch die Richtung der GATT-Entwicklung vor, nämlich eine tendenzielle Annäherung an den Freihandel zwischen den Vertragspartnern.
• Das Prinzip der Nichtdiskriminierung ist in der Meistbegünstigungsklausel des Art. I GATT niedergelegt ( vergleiche S. 1) 5 .
• Die Beseitigung mengenmäßiger Beschränkungen im Handelsverkehr zwischen den GATT-Mitgliedern.
Seit der Unterzeichnung des ersten GATT im Jahr 1947 haben bis zum Abschluss der so genannten Uruquay-Runde im Jahr 1994 sechs weitere Liberalisierungsrunden stattgefunden. Die durchschnittlichen nominalen Zollsätze für Importe von Gütern der verarbeitenden Industrie in die EG betrugen 1964 noch 11,9 % und werden nach der vollständigen Umsetzung der Ergebnisse der Uruquay-Runde im Jahre 2004 auf 3,3 % verringert. 6 Doch die Uruquay-Runde brachte weitere wichtige Neuerungen mit sich. So wurde das „GATT 1947“ durch Umgründung in die WTO erweitert und umgewandelt und erhielt eine institutionelle Struktur. Außerdem wurde ein neuer Streitschlichtungsmechanismus entwickelt. Es wurden Organe und Verfahren geschaffen, die bei Konflikten zwischen WTO-Mitgliedern die Rolle der Rechtsprechung übernehmen. Dies hat einen lange abgelehnten Souveränitätsverzicht der WTO-Mitglieder zur Folge.
Das Übereinkommen zur Gründung der WTO enthält neben dem institutionellen Grundübereinkommen die aus dem „GATT 1947“ in das „GATT 1994“ übernommenen Zollregelungen
3 Oppermann (1995), S. 920.
4 Oppermann (1999), S. 781.
5 Vgl. Kösters (1998), S. 819 f.
6 Vgl. Glismann (2000), S. 5 und 9.
Arbeit zitieren:
Martin Rieg, 2000, Das System der Handelspräferenzen der EG, München, GRIN Verlag GmbH
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